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solchen, ihre Besitzungen umfassenden, Landratsbezirk mehrere Landgerichte zu bilden und sonach mehrere Landrichter anzustellen oder beizubehalten, so kann dies, jedoch immer nur unter der Bedingung, geschehen, dass die Verwaltung der Justiz von der der Polizei getrennt, und somit nicht beide Verwaltungszweige demselben Beamten übertragen werden. Auch muss es alsdann hinsichtlich der Besoldung dieser Beamten nach den Bestim- mungen des Edikts gehalten werden. ²⁴⁰)
Da, wo ein Landratsbezirk zu ungefähr gleichen Teilen aus standesherr- lichen Besitzungen und Domanialämtern besteht, wird den Standesherrn gestattet, bei der Ernennung des Landrats, vorbehältlich der Bestätigung, mit dem Grossherzog abzuwechseln, wenn sie nicht vorziehen, zur Aus- übung der ihnen verbleibenden Lokalpolizei eigene Lokalpolizeibeamte zu ernennen. Die Ernennung zu den Landrichter- und Landschreiberstellen für die in diesem Fall dem Landratsbezirk zugeteilten standesherrlichen Besitzungen verbleibt den Standesherrn.
Sowohl in dem sub 2 bemerkten Fall, als auch dann, wenn nur einzelne standesherrliche Orte in dem Landratsbezirk gelegen sind, oder über- haupt der Landratsbezirk nur zum geringen Teil aus standesherrlichen Besitzungen besteht, steht es den Standesherrn frei, die Verwaltung der ihnen verbleibenden Gerichtsbarkeit und Polizei dem vom Grossherzog bestellten Landrichter und Landrat zu übertragen, und sollen in solchem Falle diese Beamten zu dem Standesherrn nach Inhalt des Edikts ganz in dasselbe Dienstverhältnis treten und dieselben eidlichen Dienstverpflicht- ungen auf sich nehmen, auch derselben Aus- und Unterfertigungsformel bei Besorgung standesherrlicher Geschäftsgegenstände sich bedienen, wie wenn sie von ihm eigens bestellt wären.
Ein Gleiches behält sich der Grossherzog im entgegengesetzten Falle vor.
Eine diesbezügliche Uebereinkunft kam z. B. mit den Grüflichen Häusern Solms-Rödelheim und Ysenburg-Wächtersbach zustande. ²¹¹) Sollten jedoch die Standesherrn in diesem, sowie in dem sub 2 bemerkten Falle eigene Lokalpolizeibeamte aufzustellen vorzichen, so soll ihnen auch dies unbenommen sein.
Diese Lokalpolizeibeamten werden alsdann in den Fällen, welche, wie oben dargestellt, zur eigenen Entschliessung der Standesherrn vorbehalten sind, in demselben Verhältnis zu den Standesherrn verbleiben, wie das Edikt dies festsetzt. ²⁴²)
In Ansehung aller übrigen Geschäfte, so erklärt das Edikt, soll der Um- fang ihres Wirkungskreises und ihr Verhältniss zu dem Landrat, jedoch mit steter Rücksicht auf die den Standesherrn nach den Bestimmungen des Edikts verbleibenden Rechte, noch genauer bestimmt werden.
Eine derartige nähere Bestimmung scheint jedoch nicht ergangen zu sein.
Durch Edikt vom 6. Juni 1832 ²¹G) wurden die Landratsstellen aufgehoben mit Ausnahme derjenigen Stellen in den standesherrlichen Bezirken, rücksicht- lich welcher ein Präsentationsrecht ausgeübt wird. Der Geschäftskreis der Land- räte bleibt unverändert, nur geht die Polizeigerichtsbarkeit aus deren Geschäfts- kreis an die Gerichte über. Die noch bestehenden Landräte sind den Provin-
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²40) Siehe unten im Abschnitt i. Aus mehreren solmsischen Amtern wurde ein Landrats- bezirk mit drei Landgerichtsbezirken gebildet. Bek. v. 24. April 1822. Archiv, Bd. III, pag. 546. Reg.-Bl., pag. 182.
²4¹) Bekanntmachung des Ministerium vom 5. Juni 1823. Archiv, Bd. IV, pag. 85 und 86. Reg.-Bl., pag. 231.
24²) Siehe oben Seite 62.
²43)»Die Organisation der dem Ministeriums des Innern und der Justiz untergeordneten Regierungsbehörden betreffend.« Reg.-BI., pag. 365 ff.


