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Die Standesherrn des Grossherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in Geschichte und Gegenwart / vorgelegt von Gustav Heyer, Gerichtsaccessist in Darmstadt
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Wie die Verordnung vom 16. Februar 1824,§. 3, bestimmt, findet bei den Standesherrn oder denjenigen Behörden derselben, bei welchen die Bewilligungen, zu welchen die Standesherrn, wie oben dargestellt, ermächtigt sind, ausgefertigt werden, hinsichtlich aller derjenigen Eingaben, welche auf solche Bewilligungen Bezug haben, der Eingabestempel(§. 2 eod.) statt. 2²4)

Mit Ausnahme obiger sechs Fälle haben die Regierung und andere höhere Staatsbehörden das Recht der Einwirkung auf die Amtsführung der standes- herrlichen Polizeibeamten in allen den Beziehungen, in welchen diese Einwirkung auf die Grossherzoglichen Polizeibeamten in den Domänenämtern stattfindet.

Sollten jedoch die Standesherrn sich veranlasst finden, in Rücksicht auf örtliche Polizeianstalten oder zu treffende Einrichtungen dem Staatsministerium Anträge oder Beschwerden vorzulegen, so soll diese Behörde den Anträgen entweder entsprechen und die Standesherrn davon benachrichtigen, oder ihnen eventuell die Gründe der Weigerung schriftlich mitteilen.(§. 39.)

Weiter bestimmt das Edikt, dass bis zur Ausführung der auf Grundlage der Verordnung vom 1. Dezember 1817 ²²²) geplanten neuen Justizverfassung dieselbe kam im Laufe der zwanziger Jahre zur Ausführung, welche die Trennung der Justiz von der Administration, die Bestellung von Landrichtern und Landräten, sowie die Einführung von Land- und Stadtschreibereien aus- sprach, die Polizei in den Standesherrschaften von den standesherrlichen Justiz- beamten verwaltet werden könne.

Da, wo besondere Polizeibeamte angestellt sind, finden in Hinsicht ihrer Ernennung, Verpflichtung und Entlassung die nämlichen Bestimmungen An- wendung, welche in Beziehung auf die Justizbeamten gegeben sind. ²³⁰)

Alle unteren Polizeibedienten bei den Aemtern haben die Standesherrn zu ernennen und die Ernennungen den Grossherzoglichen Regierungen blos durch die Beamten anzeigen zu lassen.(§. 41.)

Im Hinblick auf die ipfolge der Trennung der Justiz von der Polizeiver- waltung notwendig werdende Bildung und Einrichtung grösserer Amtsbezirke bestimmt das Edikt,um die Absicht, durch solche Landeseinrichtungen den Standesherrn die Mittel zur Ausübung der ihnen verbleibenden Rechte und Befugnisse, soweit nur immer die höhere Rücksicht auf das Ganze solches zu- lässt, eher zu erleichtern, als zu erschweren, Folgendes zum Voraus als Grundlage für die Neueinteilung; vor Ausführung dieser Massregel verspricht der Grossherzog, hierüber mit den Standesherrn Rücksprache nehmen zu lassen. ²³⁷)

1) Wo ein Landrats- oder Landgerichtsbezirk ganz aus standesherrlichen

Besitzungen gebildet wird, da verbleibt auch, mit Vorbehalt der Bestäti-

gung des Grossherzogs, die Ernennung des Landrats, des Landrichters

und der Landschreiber dem oder den Standesherrn, aus deren Besitzungen ein solcher Landratsbezirk gebildet ist, und es haben diese Landräte und

Landrichter mit allen übrigen Landräten und Landrichtern gleichen Ge-

schäftskreis, wie solches oben hinsichtlich der Justiz- und Polizeibeamten

dargestellt ist. 2³s⁵)2se) Finden es die Standesherrn angemessener, aus einem

234) Archiv, Bd. IV, pag. 438.

235) Siehe oben, Anm. 220.

236) Vergl. oben im Abschnitt d.

²37) Siehe z. B. Bek. vom 14. Juli 1821.»Die Einteilung des Landes in Landrats- und Landge- richtsbezirke betr.« Archiv, Bd. III, pag. 397 ff. Reg.-Bl., pag. 403 ff.

24s) Amtsinstruktion für die Landräte v. 28. Nov. 1821. Archiv, Bd. III, pag. 454 ff. Reg.- Blatt, pag. 687 ff. Dienstinstruktion für die Landrichter v. 3. Dez. 1821. Archivy a. a. O., pag. 483 ff. Reg.-Bl., pag. 711 ff..

238) So z. B. wurde aus der Herrschaft Breuberg mit den Amtern Habitzheim und König ein Landrats- und Landgerichtsbezirk gebildet unter der Benennung»Grossh. Hess. Fürstl. Löwenstein-Werthheimischer und Gräfl. Erbach-Schönbergischer Landrats- oder Land- gerichtsbezirk Breuberg und resp. Höchst.« Bek. v. 8. Mai 1822. Archiv III, pag. 548.

Aus den bisherigen Justizämtern Offenbach und Dreieich desgleichen unter dem Namen:»Grossh. Hess. Fürstl. Isenburgischer Landrats-(Landgerichts-) Bezirk Offen- bach.« Bek. v. 23. Januar 1823. Archiv, Bd. IV, pag. 9.