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Die Standesherrn des Grossherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in Geschichte und Gegenwart / vorgelegt von Gustav Heyer, Gerichtsaccessist in Darmstadt
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nicht nur die Beweggründe zu einer solchen ausserordentlichen Visitation mit- geteilt, sondern auch die Visitationsakten, wenn sie geschlossen sind, zur Ein- sicht und allenfallsigen Erklärung vorgelegt werden sollen.(§. 36.)

e. Standesherrliche Polizei-Terwaltung.

Den Standesherrn verbleibt in Uebereinstimmung mit Artikel XIV, Nr. 4 der deutschen Bundesakte die Ausübung der Lokalpolizei durch ihre Beamten.

Den standesherrlichen Polizeibeamten wird derselbe Wirkungskreis ein- geräumt, wie solchen die Grossherzoglichen Polizeibeamten in den Domänen- ämtern haben. Zugleich werden die Stellen der Hoheitsregierungsbeamten, ein- schliesslich der Hoheitsschultheissen, aufgehoben, und es wird zur Ausführung dieser Massregel Folgendes bestimmt:(§. 37.)

Die standesherrlichen Polizeibeamten sind an die landesgesetzlichen Vor- schriften gebunden und für deren Befolgung dem Grossherzog und den Staats- behörden verantwortlich.

Die Standesherrn haben das Recht, sie schriftlich an die Erfüllung ihrer Amtspflichten und an die Befolgung landesgesetzlicher Vorschriften zu erinnern, auch allgemeine Uebersichten über die Resultate ihrer Amtsführung von ihnen einzufordern, sie dürfen aber in diese Amtsführung nicht selbst einwirken und den Beamten nur in den nachbezeichneten Fällen Befehle oder Instruktionen er- teilen. ²³²)

Es werden nämlich den Standesherrn folgende Geschäftsgegenstände zur eigenen Entschliessung vorbehalten, und es haben die Polizeibeamten hierüber an die Standesherrn zu berichten:

¹) Gesuche um Aufnahme in eine standesherrliche Gemeinde nach den unten

aufgeführten Bestimmungen.

2) Gesuche um Aufnahme in eine Zunft.

3) Gesuche um Gestattung einer Lokalgewerbskonzession.

4) Gesuche um Straferlass oder Strafverwandlung, insofern den Standesherrn hierzu die Befugnis zusteht. ²³³) Wiederbesetzung solcher Dienststellen, zu welchen der Standesherr zu er- nennen und zu präsentieren hat. Ueberhaupt alle Fälle, in denen von Ausübung der durch das Edikt den Standesherrn selbst vorbehaltenen Rechten die Rede ist. Gegen desfallsige Entschliessungen der Standesherrn welche dieselben dem Polizeibeamten durch ihre Domänenkanzleien oder durch Spezialkommissa- rien zufertigen lassen können findet der Rekurs an die Staatsbehörden statt.

Die Grossherzoglichen Regierungen und Hofkammern sollen jedoch nur dann befugt sein, diese Beschlüsse der Standesherrn abzuändern, wenn dieselben einer bestimmten gesetzlichen Vorschrift zuwiderlaufen. Ist dies nicht der Fall, wären aber dennoch die Behörden der Meinung, dass der standesherrliche Be- schluss abgeändert werden müsste, so haben sie ihre Ansicht dem Staatsmini- sterium vorzutragen, welches nach vorheriger nochmaliger Vernehmung des Standesherrn zu entscheiden hat.

In allen oben genannten Gegenständen, rücksichtlich welcher den Standes- herrn eine Einwirkung und unmittelbarer Einfluss auf die Polizeiverwaltung vorstehendermassen eingeräumt ist, haben dieselben das Recht, ihre Polizei- beamten auch eventuell durch Geldstrafen zur Befolgung ihrer Befehle anzuhalten. Solche Strafen dürfen jedoch den Betrag von 5 10 Gulden nicht übersteigen, und es bleibt den betreffenden Beamten der Rekurs an die Staatsbehörden über- lassen.(§. 38.)

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23²) Siehe oben Anm. 219. 233) Siehe weiter unten.