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Die Standesherrn des Grossherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in Geschichte und Gegenwart / vorgelegt von Gustav Heyer, Gerichtsaccessist in Darmstadt
Entstehung
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der Justizbeamten verbleibt unter Vorbehalt Grossherzoglicher Bestätigung den Standesherrn. ²²⁷) Zu diesen Stellen können, wie seither, in der Regel nur In-

länder angestellt werden, welche nach den bestehenden Landesgesetzen von den:

betreffenden Behörden geprüft und für dergleichen Stellen für fähig erkannt worden sind.

Denjenigen Standesherrn, deren Besitzungen mehreren Souveränen unter- geordnet sind, soll jedoch unbenommen sein, solche ihrer Beamten, welche ihnen in den auswärtigen Gebieten ihrer Standesherrschaften wenigstens schon fünf Jahre gedient und ihre Qualifikation hinreichend nachgewiesen haben, in das hessische Staatsgebiet zu versetzen.(§. 31.)

Die Subalternen bei den Justizkanzleien und KAemtern, sowie solche Justiz- kanzlei-Advokaten oder-Prokuratoren, deren Praxis auf den Umfang des standes- herrlichen Gerichtssprengels beschränkt ist, werden gleichfalls von den Standes- herrn ernannt, ohne dass jedoch ihre Bestätigung einzuholen wäre. Allein auch in Ansehung dieser Diener ²³⁸) sind glaubhafte Bescheinigungen ihrer Qualifikation jedesmal gleichzeitig mit ihrer Einweisung zu den Akten zu bringen und an das Staatsministerium nebst einer Abschrift der Anstellungsdekrete ein- zusenden, oder nach Befinden um Anordnung der gesetzlichen Prüfung nach- zusuchen.

Hinsichtlich der Räte, Assessoren, Justizbeamten und Advokaten sind die Hofgerichte, hinsichtlich der Subalternen aber die Justizkanzleien selbst die- jenigen Behörden, welche in Gemeinschaft mit den Grossherzoglichen Regie- rungen die gesetzmässig dem Fakultätsexamen folgenden Prüfungen vorzunehmen haben.(S. 32.)

Die Justizkanzleiräte, Assessoren und Justizbeamten in den Standesherr- schaften sind, gleichwie alle Subalternen, durch den Direktor der Justizkanzlei dem Grossherzog zu verpflichten, und die über solche Handlungen aufgenommenen Protokolle an das Staatsministerium einzusenden. Die Verpflichtung des Direktors geschieht durch das Staatsministerium.

Den Standesherrn bleibt verstattet, sich von den hier bemerkten Beamten ebenfalls den Diensteid leisten zu lassen.(§. 33.) ²²⁹)

Die Entlassung der standesherrlichen Justizbeamten jeden Grades geschieht nur wie in der Deklaration festgestellt ist.(§. 34.) 2³⁰)

Desgleichen wiederholt das Edikt die Bestimmungen der Deklaration, dass in Ansehung der Appellationen und der Gerichtsbarkeit des Oberappellations- gerichts in höchster Instanz es bei den bisherigen Einrichtungen bleibt,(§. 35) und dass die Inspektion und Direktion des ganzen Justizwesens in dem Masse, wie in den übrigen Landen, in den Geschäftskreis des Ministeriums gehört. ²³¹)

Wenn das Staatsministerium Visitationen der standesherrlichen Justizkanz- leien für notwendig erachtet, so soll das Oberappellationsgericht dieselben durch eine Kommission aus seiner Mitte vornehmen zu lassen beauftragt werden. Die ernannte Kommission hat alsdann die Visitationsakten, sobald dieselben ge- schlossen sind, den Standesherrn mitzuteilen und sie zur Abgabe von etwaigen Erklärungen aufzufordern, worauf die Akten an den Grossherzog zur Ent- schliessung eingesandt werden.

Die Visitationen der Justizämter sollen in der Regel durch die Justiz- kanzleien vorgenommen werden. Der Grossherzog behält sich jedoch vor, solche Visitationen nach Befinden auch ausserordentlicher Weise durch Kommissionen aus anderen Staatsdienern anzuordnen, in welchem Falle aber dem Standesherrn

227) Nach der Deklaration war Grossherzogliche Bestätigung nicht erforderlich.§. 22 eod.

228)»auch« nimmt Bezug auf§. 22 c. der Dekl., woselbst ein Gleiches hinsichtlich der Direktoren u. s. w. bestimmt ist.

²2) Vergl.§. 23 der Dekl.

230) Vergl.§. 24 der Dekl.

231) Vergl.§§. 26, 27 der Dekl.