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aus einem Direktor und entweder drei Räten, oder zwei Räten und einem Assessor bestehen soll. ²²³)
Der Grossherzog behält sich hierbei vor, bei denjenigen Justizkanzleien, von welchen nach dem Ermessen des Oberappellationsgerichts die Geschäfte mit dieser geringsten Anzahl von Richtern nicht ordnungsmässig erledigt werden können, die Anstellung eines grösseren Personals anzuordnen.(§. 27.)
Wie das Edikt im Folgenden bestimmt, sollen die Justizkanzleien von den Staatsbehörden in dem Geschäftsgang nach allen Beziehungen ebenso behandelt. werden, wie die Hofgerichte, und mit denselben gleiche Zuständigkeit und gleichen Geschäftskreis haben.
Von dieser Regel finden jedoch folgende Ausnahmen statt:
a. In den gesetzlich bestimmten Fällen, in welchen gegen ein Urteil der Justizkanzlei das Rechtsmittel der Revision eingelegt wird, haben die Justizkamzleien zwar auch in der Revisionsinstanz das Verfahren zu leiten; wenn sie jedoch nicht so viele Mitglieder zählen, um die Revision durch drei Räte, welche bei dem ersten Urteil nicht mitgewirkt haben, besorgen lassen zu können, so haben sie die geschlossenen Verhandlungen nach Art und Weise einer Aktenversendung an das Hofgericht der Provinz mittelst Kommunikation abzugeben, welches alsdann, falls es sich vorher nicht veranlasst findet, das Verfahren bei sich zu vervollständigen, das Erkennt- nis zu fällen und dasselbe, nebst den Akten, ebenfalls im Wege der Kommunikation der Justizkanzlei zur Eröffnung und Vollstreckung zuzu- senden hat.
Beschwerden über Verzögerung des Revisionsverfahrens bei den Justizkanzleien oder über Verweigerung der Revision sollen nur bei dem Oberappellationsgericht angebracht werden können. Die Justizkanzleien sollen in Revisionssachen den Hofgerichten nicht untergeordnet sein.
b. Die Mitglieder der Justizkanzleien stehen in den sie persönlich betreffen- den streitigen Rechtssachen in I. Instanz unter dem Hofgericht der Provinz.
c. In Hinsicht der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Pupillenwesens soll es bis zur Ausführung der damals, zur Zeit des Erlasses des Ldikts, im Entstehen begriffen gewesenen Gesetzgebung bei den bisherigen Ein- richtungen verbleiben.(§. 28.) ²24)
Hinsichtlich der Kriminalgerichtsbarkeit bestimmt das Edikt, dass dieselbe von den standesherrlichen Justizkanzleien und Justizämtern nach den Gesctzen und Verordnungen auf eben die Weise und in dem Umfange zu ver- walten ist, wie sie von den Hofgerichten und Justizämtern in den übrigen Teilen des Staatsgebiets verwaltet wird.
Bezüglich des Begnadigungs- und Strafverwandlungsrechts der in Kriminal- fällen angesetzten Geldstrafen, sowie der Kriminalkosten belässt es das Edikt bei den Bestimmungen der Deklaration.(§. 29.) 2²5)
Für die Fälle, in welchen die Grossherzoglichen Justizbeamten in den Domänenämtern die kompetenten Richter in fiskalischen Sachen sind, werden auch in den Standesherrschaften die standesherrlichen Justizämter als zuständig anerkannt.
Ebenso wird den standesherrlichen Justizkanzleien die Entscheidung der fiskalischen Sachen in den Standesherrschaften in gleicher Art, wie den Hof- gerichten in den übrigen Landesteilen überlassen. Die Deklaration hatte be- stimmt, dass alle fiskalischen Sachen vor die Hofgerichte gehören sollten. (§. 30.) 226)
Die Ernennung der Justizkanzlei-Direktoren, Räte und Assessoren, sowie
²2s) Bezüglich der gemeinschaftlichen Justiz-Kanzleien siehe oben Anm. 127 cfr.§. 20 der Deklaration.
²24)§.§. 19 der Dekl., S. Anm. 220 und Anm. 238.§. 15 ff. daselbst.
225) Vergl.§. 19 Dekl.
226) Vergl.§. 21 eod. Abs. 2..


