a. Wenn Orts- oder Gemeindevorstände oder Gemeinden und Korporationen selbst wegen Forstvergehen oder frevel in Untersuchung kommen,
b. Wenn ein öffentlicher Forstdiener bei Verrichtung seines Amtes geschimpft, bedroht oder misshandelt worden ist,
c. Wenn von einer unerlaubten Holz- oder Kohlenausfuhr ausser Land die
Rede ist,
d. Wenn das Gesetz die Strafe des Forstvergehens oder-frevels nicht genau bestimmt hat und eine arbiträre Strafe verdient ist, welche mehr als
15 Gulden oder mehr als 14 tägiges Gefängnis beträgt, werden ebenfalls von den standesherrlichen Justizämtern unter Vorbehalt des Rekurses an das Oberforstkolleg entschieden.
Darnach ist die Forstgerichtsbarkeit der standesherrlichen Gerichte eine noch ausgedehntere, als die der Gerichte in den Domaniallanden.
Nur im Falle 2 des angeführten§. 92, welcher noch bestimmt, dass die betreffende Sache, wenn sie peinlich wird, vor das Hofgericht der Provinz ge— hört, und in einem weiteren daselbst erwähnten Falle, wenn nämlich auf das Vergehen eine Zuchthausstrafe gesetzlich bestimmt ist, haben innerhalb der Standesherrschaften die standesherrlichen Justizkanzleien in I. Instanz mit Vor- behalt der Rechtsmittel an die höhere richterliche Instanz zu entscheiden.
Bei den gewöhnlichen periodischen Forstbusssätzen, sowie überhaupt bei den Verhandlungen über Untersuchung und Bestrafung der Forstfrevel richtet sich das Verfahren des Justizbeamten nach den bestehenden gesetzlichen Vor- schriften. Standesherrliche Forstbeamte können, ebenso wie die Grossherzog- lichen, diesen Gerichtssitzungen nur in der Eigenschaft als Denunzianten oder Sachverständige, um etwa in technischer Hinsicht ihr Gutachten abzugeben, keineswegs aber als Mitrichter beiwohnen. Der Justizbeamte entscheidet unab- hängig und unter eigener Verantwortlichkeit.
Hinsichtlich der Berufung gegen Erkenntnisse der standesherrlichen Forst- gerichte an das Oberforstkolleg als oberste Behörde in Forststrafsachen soll es geradeso gehalten werden, wie in den Domänenämtern.(§. 26.) An Stelle des Oberforstkollegs trat durch Verordnung vom 1. April 1822 das Oberforst- gericht ²²¹), und auch dieses wurde durch das Edikt vom 6. Juni 1832„Die Uebertragung der Polizeigerichtsbarkeit, einschliesslich der Forstgerichtsbarkeit in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen an die Gerichte betreffend“ auf- gehoben. ²²²)
Die standesherrlichen Justizkanzleien üben darnach die Forstgerichtsbar- keit in zweiter Instanz aus und das Oberappellationsgericht in dritter Instanz.
Die Ausübung der Gerichtsbarkeit über Amtssässige in II. Instanz und in I. Instanz über Schriftsässige, sowie der Kriminalgerichtsbarkeit, steht in den Standesherrschaften den standesherrlichen Justizkanzleien in demselben Umfang zu, wie solche den Hofgerichten in den übrigen Landesteilen übertragen ist.
Die Justizkanzleien bilden förmlich konstituierte, aus gesetzmässig für fähig erkannten Mitgliedern,— welche an dem Sitz der Justizkanzleien ihre stän- dige Wohnung haben— sowie den nötigen Subalternen zusammengesetzte Kollegien und müssen sich in ihren Ausfertigungen der Benennung„Grossherzoglich hessische, Fürstlich(Gräflich) z. B. Solmsische Justiz-Kanzlei“ bedienen.
Die den Standesherrn bereits durch die Deklaration nachgelassenen und inzwischen unter Genehmigung des Grossherzogs thatsächlich erfolgten Ver- einigungen verschiedener standesherrlicher Häuser zur Errichtung gemeinschaft- licher Justizkanzleien wird bestätigt. Es darf deren Wirkungskreis jedoch ohne des Grossherzogs besondere Zustimmung weder eingeschränkt noch erweitert werden. Zugleich wird bestimmt, dass jede Justizkanzlei nunmehr wenigstens
221) Archiv, Bd. III, pag. 534. 222) Siehe Anm. 213.


