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Privatberechtigungen für notwendig erachtet und in landesverfassungsmässiger Weise gesetzlich angeordnet wird, so sollen diese Abänderungen oder Verwand- lungen niemals eher zur Ausführung gebracht werden, als bis man mit den Einzelnen, welche dadurch betroffen werden, über die ihnen in jedem Fall zu- kommende vollständige Eutschädigung entweder gütlich übereingekommen ist, oder, insofern eine Uebereinkunft nicht erzielt werden kann, durch kompetente Richter über den Betrag derselben entschieden hat.
Grundgesetzliche, den Standesherrn als solchen ausschliesslich zu- stehende Berechtigungen können jedoch ohne ihre Einwilligung niemals, selbst nicht gegen Entschädigung, aufgehoben werden.(§. 23.)
d. Gerichtbarkeit der Standesherrn.
In ausführlicher Weise erfolgt die Neuregelung der standesherrlichen Gerichtsbarkeit.
Die Obergerichtsbarkeit, sowie die Aufsicht und Leitung der niederen Gerichtsbarkeit steht dem Grossherzog zu. Den Standesherrn verbleibt die Aus- übung der Gerichtsbarkeit in I. Instanz durch Lokalbeamte und die Ausübung der Gerichtsbarkeit in II. Instanz durch Justizkanzleien unter nachfolgenden Bestimmungen und vorbehaltlich der dem Grossherzog zustehenden Befugnis, in ausserordentlichen Fällen und wo die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ord- nung solches erheischt, besondere Kommissionen anzuordnen oder besondere Gerichte für einzelne Gegenstände zuständig zu erklären.
Was zunächst die Civilgerichtsbarkeit anlangt, so geschieht die Verwaltung derselben in erster und unterster Instanz(sowohl der willkürlichen als der streitigen), soviel die amtssässigen Sachen betrifft, durch Justizbeamte, welche dieselbe Zuständigkeit haben, wie die Justizbeamten in den Domanial- ämtern, aber auch wie diese nur dem Grossherzog und den Staats- behörden verantwortlich sind. 3
Den Standesherrn selbst steht in die Amtsführung der Justizbeamten, ebensowenig wie in dic der Justizkanzleien, eine Einwirkung zu. ²¹⁹)
Sie können sich indessen von denselben über die Anzahl und Dauer der anhängig gewordenen und erledigten Prozesse, über den Zustand des Hypotheken- und Vormundschaftswesens, sowie über den Stand der gerichtlichen Depositen allgemeine Uebersichten vorlegen lassen.
Die Vereinigung der willkürlichen und streitigen Gerichtsbarkeit in der Person desselben Beamten darf nur solange noch stattfinden, bis die neue Justiz- verfassung zur Ausführung gelangt. ²²⁰)
Von da an sind für die streitige Gerichtsbarkeit die sog. Stadt- und Land- gerichte zuständig, und für gewisse Geschäfte der willkürlichen Gerichtsbarkeit müssen die Standesherrn eigene Behörden unter der Benennung von Stadt- und Landschreibereien errichten. An Stelle der Aemter treten Stadt- und Land- gerichte.
Die standesherrlichen Justizbeamten üben in I. Instanz innerhalb ihres Amtsbezirks und unter der Benennung„Grossherzoglich hessisches Fürstlich- Gräflich- z. B. Solmsisches Amt“ auch die Forstgerichtsbarkeit aus. Die in§. 92 der organischen Forstordnung vom Jahre 1811 von der Entscheidung der Justiz- ämter eximirten und dem Oberforstkolleg zur Entscheidung in I. Instanz zu- gewiesenen Fälle, nämlich:
2¹⁹) Dass die Beamten für unabhängig von den sie besoldenden Standesherrn erklärt wurden, war einer der Punkte, welche den Grafen von Erbach zur Einreichung einer Beschwerde bei der Bundesversammlung veranlassten. Vollgraff, a. a. O., pag. 623 ff. ²²⁰) Man vergleiche die Verordnung vom 1. Dezember 1817:»Die Grundzüge der künftigen Justizverfassung und des gerichtlichen Verfahrens betreffend.« Eigenbrodt a. a. O0., Bd. IV, pag. 110 ff.


