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Die Standesherrn des Grossherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in Geschichte und Gegenwart / vorgelegt von Gustav Heyer, Gerichtsaccessist in Darmstadt
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b. Auswärtige Yerhältnisse.

Hier wird die Bestimmung der Deklaration, dass den Standesherrn nicht gestattet ist, an auswärtige Regierungen Agenten mit diplomatischem Charakter abzusenden oder solche von Auswärtigen bei sich aufzunehmen, um mit ihnen wegen Staatsangelegenheiten zu unterhandeln, wiederholt. 2²¹6)

Abweichend von der Deklaration, und zwar in einem für die Standesherrn günstigen Sinne, erklärt das Edikt, dass dieselben stets ihre Privatangelegen- heiten sowohl bei dem Grossherzog und dessen Staatsbehörden, als auch bei auswärtigen Regierungen durch selbstgewählte Bevoll- mächtigte nach Gutfinden besorgen lassen können. Es können diese Bevollmächtigte natürlich niemals öffentlichen Charakter annehmen. Etwaige Beschwerden und Rekurse über ihr inländisches staatsrechtliches Verhältnis dürfen die Standesherrn, ohne Verletzung ihrer Pflichten gegen den Staat, blos im bundesverfassungsmässigen Wege anbringen.

e. Recht der Gesetzgebung und allgemeinen Oberaufsicht.

Hier trifft das Edikt zum grössten Teil neue, zum Teil mit der Deklaration übereinstimmende Bestimmungen. Natürlich erklärt dasselbe zunächst, dass das Recht der Gesetzgebung dem Grossherzog zusteht; desgleichen das Recht der Oberaufsicht über die Vollziehung aller gesetzlichen Anordnungen, für welche alle innerhalb der Standesherrschaften angestellten Beamten dem Grossherzog verantwortlich sind. Auch soll die Publikation der Gesetze in den Standes- herrschaften stets auf die in den übrigen Landesteilen des Grossherzogtums übliche Weise geschehen.(§. 20.) ²¹7)

Aehnlich wie die Deklaration und in Uebereinstimmung mit Artikel XIV der Bundesakte gestattet das Edikt den Standesherrn, Anordnungen und Ver- fügungen über Gegenstände zu erlassen, welche die Verwaltung ihres Eigentums betreffen. Dieselben dürfen jedoch den allgemeinen Landesgesetzen nicht ent- gegenstehen und sich nicht auf Gegenstände der Justizverwaltung erstrecken, hinsichtlich der Polizeiverwaltung aber nur auf diejenigen Gegenstände, welche zur eigenen Entschliessung der Standesherrn vorbehalten sind.(§. 21.) ²¹8)

Wenn weiter das Edikt erklärt, dass die Gesetzgebung sowohl, als die Formen der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Anstalten innerhalb der Standesherrschaften mit denen in den übrigen Teilen des Staatsgebiets in Uebereinstimmung gebracht werden sollen, so wird jedoch garantiert, dass dies immer mit Rücksicht auf die bundesverfassungsmässigen wesentlichen Rechte der Standesherrn geschehen soll und dass diese hierbei weder verletzt, noch zum Nachteil der Standesherrn erschwert werden sollen.(§. 22.)

Hier wird also ausdrücklich die Unverletzlichkeit der standesherrlichen verfassungsmässigen wesentlichen Rechte durch neue Verwaltungseinrichtungen anerkannt.

In gleicher Weise wird den Standesherrn Schutz und Garantie für die Gungekränkte Ausübung und den ungestörten Besitz aller der Rechte und desjenigen Eigentums zugesichert, welche ihnen nach der Bundesakte und dem Edikt zustehen. Wenn hingegen wegen unvermeidlicher Kollision zwischen Gemein- und Privatwohl, oder wegen dringender Not, oder aus staatswirtschaftlichen Gründen und zur Beförderung des allgemeinen Besten die Abänderung oder Verwandlung gewisser Gattungen von Privateigentum oder

216) Siehe§. 14 der Dekl.

217) Siehe die Bekanntmachung des Geheimen Staatsministeriums vom 14. Juni 1819. Archiv, Bd. II, pag. 856; vergl. oben Anm. 122.

216) Siehe unten im Abschnitt e. cfr.§. 16 der Dekl. 3