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ihnen in Hinsicht auf die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte kein Hindernis entgegensteht. 2⁰⁸)
Als Ausnahme von der Regel, dass kein Mitglied der I. Kammer sein Stimmrecht durch einen Stellvertreter ausüben lassen darf, bestimmt Artikel 61 der Verfassungsurkunde, dass in dem Falle, wenn ein Standesherr durch Minder- jährigkeit oder Kuratel abgehalten wird, seine Rechte, auszuũben, der Agnat, welcher die Vormundschaft oder Kuratel führt, an seine Stelle tritt, vorausgesetzt natürlich, dass derselbe in jeder Hinsicht als gehörig qualifizirt erscheint. Auch hat ein Standesherr in solchen Fällen, wo er durch Gründe, welche auch in der II. Kammer entschuldigen, verhindert wäre, wenn die Kammer diese Gründe für zulänglich erkennt, das Recht, sich durch den nächsten gehörig qualifizirten Agnaten für diesen Landtag vertreten zu lassen. Nie aber darf ein solcher Stellvertreter nach Instruktionen handeln und nie, ebensowenig wie ein aus eigenem Recht Berechtigter, mehrere Stimmen führen. ²⁰)
Entsprechend den Bestimmungen der Deklaration und des Edikts erklärt die Verfassungsurkunde, dass die im Besitz einer oder mehrerer Standesherr- schaften sich befindenden Häupter der standesherrlichen Familien ungeachtet eines fremden persönlichen Unterthanenverbandes das Staatsbürgerrecht haben. ²¹⁰)
Das Edikt bestätigt im Folgenden die den Standesherrn in der Verordnung vom 5. Danuar 1815 bewilligte Befreiung ihrer Wohnungen von Einquartierungen. (S. 17.) ²¹¹)
Ebenso wiederholt das Edikt die Bestimmung der Deklaration ²¹²), dass die Standesherrn für ihre Person alle Polizeigesetze zu beobachten haben, dass sie jedoch sowohl für sich wie für ihre Familien in Polizeisachen in ihrem standes- herrlichen Bezirk unmittelbar unter dem Grossherzog stehen, ausserhalb des- selben unter den Grossherzoglichen Regierungen oder da, wo besondere Polizei- behörden angeordnet sind, unter diesen.
Bezüglich dieser letzteren Fälle bestimmt jedoch das Edikt vom 6. Juni- 1832, Artikel 18,„betreffend die Uebertragung der Polizeigerichtsbarkeit, ein- schliesslich der Forstgerichtsbarkeit in den Provinzen Starkenburg und Ober- hessen an die Gerichte“, dass die Standesherrn nunmehr unter dem Ober- appellationsgericht stehen sollen. ²¹⁸)
Das Edikt hat weiter die Bestimmung des Nachtrags zur Deklaration vom 20. Juni 1808 aufgenommen, dass, sobald ein Gegenstand nach den bestehenden gesetzlichen Normen zur Kognition des Richters geeignet ist, derselbe von dem Oberappellationsgericht als dem den Standesherrn als Beklagten angewiesenen persönlichen Gerichtsstand rechtlicher Ordnung nach behandelt und darüber ent- schieden werden soll.(§. 18.) 2²¹4)
Zu erwähnen ist hier noch die Befreiung der Standesherrn vom Sicherheits- wachdienst. 2¹5)
208) Artikel 54.
²0b) Das Edikt über die landständische Verfassung des Grossherzogtums vom 18. März 1820, Archiv, a. a. O., pag. 66 ff., hatte im Artikel 9 bestimmt, dass überhaupt kein Mit- glied der I. Kammer sein Stimmrecht durch Stellvertreter ausüben lassen dürfe. Darauf- hin richtete Ernst Kasimir, Graf von Nsenburg eine Eingabe an die I. Kammer, worin er seine Mitstände ersuchte, die Frage zu erwägen, ob nicht bei dem Grossherzog darauf anzutragen sei, dass die Standesherrn sich durch einen nächsten qualifizirten Agnaten dürften vertreten lassen, denn es würden mehrere Standesherrn, die sonsten sehr ge- eignet seien, durch die landständische Verfassung verhindert, zu erscheinen. Diese Ein- gabe bildete den Anstoss zu der oben aufgeführten Bestimmung der Verfassungsurkunde. Beilage XXXV. I., 124. Heft I, 98, 109, II. 2.
210) Artikel 14.
2¹1) Siehe oben Anm. 120.
212) Siehe§. 13 eod.
213) Reg.-Bl., pag. 377 ff.
2¹) Siehe oben Seite 23.
2¹5) Gesetz vom 21. Februar 1824.»Die Errichtung von Sicherheitswachen in allen Gemeinden des Grossherzogtums betreffend.-
Archiv, Bd. IV, pag. 180.


