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Rechtfertigung vollständig mitzuteilen— jedoch mit Vorbehalt der für das Interesse des Minderjährigen etwa erforderlichen konservatorischen Mass- regeln— und nur dann, wenn es diese Rechtfertigung unzureichend finden sollte, mittelst förmlichen Beschlusses eine obervormundschaftliche Unter- suchung anzuordnen, bei welcher die Vorlage der gewöhnlichen Ver- waltungsrechnungen und, nach Umständen, förmliche Rechnungsablage über die bisherige vormundschaftliche Verwaltung verlangt werden kann.
Anonyme Anzeigen und Beschwerden über Mängel in der vormund- schaftlichen Verwaltung hat das Gericht niemals zu berücksichtigen.
i. Findet sich ein gegründeter Anstand bei der Bestätigung des testamen- tarischen oder vertragsmässigen Vormundes, weil dieser in irgend einer Hinsicht offenbar unfähig ist, die Vormundschaft zu führen oder wenigstens sie allein zu bestreiten, so hat das Oberappellationsgericht entweder einen anderen Vormund aus der Klasse der Standesherrn zu ernennen oder nach Befinden dem ernannten einen Mitvormund aus derselben Klasse beizuordnen.
k. Eben dies ist der Fall bei der tutela legitima, wenn dem zur Vormundschaft berechtigten Agnaten erhebliche Ausstellungen entgegenstehen. ²⁰⁵
l. In dergleichen Fällen hat übrigens das Gericht bei der Anstellung eines neuen oder Mitvormundes vorzüglich auf die nächsten dazu qualifizirten Verwandten der Minderjährigen Rücksicht zu nehmen, und nur aus erheb- lichen Gründen darf es dieselben übergehen.
m. Ist endlich kein tutor pactitius, testamentarius oder legitimus vorhanden, so haben die zur Verwaltung des standesherrlichen Vermögens angestellten Behörden von dem Falle, welcher die Anordnung einer Vormundschaft nötig macht, dem Oberappellationsgericht unverzüglich Anzeige zu erstatten, und dieses hat alsdann aus der Zahl der inländischen Standesgenossen den Vormund zu ernennen und zu verpflichten, auch alle weiter erforder- lichen Massregeln zu treffen, damit die Fürsorge für die Minderjährigen, deren Erziehung und die Verwaltung ihres Vermögens nicht versäumt werde.
n. Alle diese Grundsätze und Vorschriften sind auch auf diejenigen standes- herrlichen Minderjährigen anwendbar, deren ehemals reichsständische Be- sitzungen nur zum Teil unter hessischer Souveränität gelegen sind, wenn auch die Minderjährigen ihren Wohnsitz unter fremder Souveränität haben, da über ihr im Grossherzogtum befindliches Vermögen kein auswärtiger Souverän die obervormundschaftlichen Rechte ausüben kann.
Der Grossherzog erklärt sich indessen bereit, sich in dieser Be- ziehung mit den betreffenden Regierungen über ein allgemeines, auf dem Grundsatz vollkommener Reziprozität beruhendes, Prinzip zu einigen, um die Unbequemlichkeiten geteilter Vormundschaften zu beseitigen.(§. 14.)
Bezüglich der Verlassenschaftssachen wird die diesbezügliche Be- stimmung der Deklaration aufrecht erhalten.(§. 15.) ²⁰6)
Infolge der Wiedereinführung einer ständischen Verfassung trifft das Edikt weiter die Bestimmung, dass die im Besitz einer Standesherrschaft sich befinden- den Häupter der standesherrlichen Familien des Grossherzogtums nach den Prinzen des Grossherzoglichen Hauses die vordersten geborenen Stimmführer auf dem Landtage sein sollen. Ihr Sitz- und Stimmrecht ruht auf ihren Be- sitzungen; die Art und Weise der Ausübung dieses Rechts sollte— so erklärt das Edikt— durch die Verfassungsurkunde näher bestimmt werden.(S. 16.) ²⁰7)
Darnach können sie als geborene Mitglieder der I. Kammer von ihrem Rechte Gebrauch machen, wenn sie das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben und
205) Die Deklaration§. 11 a hatte hier die Ernennung des Vormundes schlechthin dem Gross- herzog vorbehalten.
206) Siehe§ 11 b eod.
207) s. Anm. 188.


