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Es bleibt den Standesherrn unbenommen, durch Testamente oder Familien- verträge Vormundschaften über die minderjährigen Glieder ihrer Familie anzuordnen und festzusetzen, wie es mit der Verwaltung ihres Vermögens während der Minderjährigkeit ihrer Kinder gehalten werden und wer die Vormundschaften führen soll.
Hiiernach gelten denn auch alle desfalls bestehenden älteren Testamente und Hausverträge für die etwa vorkommenden Fälle.
In jedem Fall dieser Art hat jedoch derjenige, welcher zur Vormundschaft berufen ist, sobald der Zeitpunkt der Uebernahme seiner Funktion eintritt, sich bei dem Oberappellationsgericht zu melden, die Titel seiner vormund- schaftlichen Qualität in beglaubigter orm zu überreichen und um Be- stätigung derselben, sowie nm Zulassung zum Vormundschafts-Eid zu bitten. Sind weder durch Testament noch durch Familienverträge Vormünder au- geordnet, so tritt, wenn von der Bevormundung des künftigen Familien- hauptes die Rede ist, die Mutter oder der nächste volljährige Agnat in das Recht der Vormundschaft. Sind aber in dem vorausgesetzten Fall Nachgeborene zu bevormunden, so bleibt die Wahl des Vormundes dem grossjährigen Familienhaupt überlassen. In beiden Fällen hat der Vor- mund ebenfalls um seine Bestätigung und Verpflichtung nachzusuchen und seine Legitimation beizubringen.
Das Oberappellationsgericht hat zu untersuchen, ob der gebetenen Be- stätigung kein erhebliches Hindernis entgegensteht; und wenn kein Grund vorhanden ist, die Bestätigung zu verweigern, so wird der Vormund nach einer zu diesem Zweck von dem Oberappellationsgericht zu entwerfenden Formel, welche alle Geldaufnahmen, Veräusserungen und Verpfändungen von Immobilien ohne obervormundschaftlichen Konsens untersagt, eidlich verpflichtet. Der Vormundseid kann jedesmal durch einen besonders dazu bevollmächtigten Stellvertreter abgelegt werden.
Wenn die Mutter des Minderjährigen die Vormundschaft vermöge Testa- ments oder Hausgesetzes zu führen hat, so muss sie vor der Zulassung zum Vormundseid noch auf eine anderweite Vermählung und auf die ihr zu statten kommenden Rechtswohlthaten des weiblichen Geschlechts nach vorheriger Belehrung ausdrücklich Verzicht leisten. Schreitet sie dennoch zur zweiten Ehe, so hat sie hiervon alsbald Anzeige zu machen, und es kann ihr alsdann zwar wohl die Beibehaltung der Vormundschaft ver- willigt werden, wenn davon kein Nachteil für die Minderjährigen zu fürchten ist, jedoch ist ihr in diesem Fall ein Mitvormund aus den nächsten Agnaten oder Standesgenossen von dem Oberappellationsgericht beizuordnen, welchem sie dann, vor ihrer weiteren Vermählung über ihre bisherige Verwaltung Rechnung abzulegen hat.
Nach geleistetem Vormundseid erteilt das Oberappellationsgericht die nach- gesuchte Bestätigung in solenner Form und unter grösserem Gerichtssiegel. Der auf solche Art ernannte Vormund übt alsdann alle vormundschaft- lichen Rechte sowohl in Ansehung der Personen, als des Vermögens seiner Pflegebefohlenen aus. Bei allen, auf das ihm anvertraute Vermögen sich beziehenden Verfügungen handelt er im eigenen Namen unter ausdrück- licher Bemerkung seiner vormundschaftlichen Eigenschaft. Er nimmt sämtliche zur Verwaltung des Vermögens angestellte Räte und Beamten in seine Pflicht, lässt sich von denselben jährlich Rechnung ablegen, ist aber selbst nur nach geendigter Vormundschaft, und zwar seinem chemaligen Pflegebefohlenen auf dessen Verlangen, zur Rechnungsablage verbunden, es sei denn, dass er wegen übler Verwaltung angeklagt würde.
Findet eine solche Klage statt, oder wurde das Oberappellations- gericht auf andere Weise im amtlichen Wege von Mängeln in der vor- mundschaftlichen Verwaltung in Kenntnis gesetzt, so hat dasselbe vor- erst sämtliche ihm zugekommene Anzeigen der Vormundschaft zu ihrer


