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Die Standesherrn des Grossherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in Geschichte und Gegenwart / vorgelegt von Gustav Heyer, Gerichtsaccessist in Darmstadt
Entstehung
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Grossherzog eingesandt hat, in der Grossherzoglichen Residenz angeordnet und aus dem Präsidenten des Oberappellationsgerichts oder dessen Stell- vertreter und sechs Richtern gleichen Standes mit dem Angeschuldigten gebildet.

In Ermangelung einer erforderlichen Anzahl fähiger Ebenbürtiger wird das Gerichit aus Mitgliedern der I. Kammer der Landstände ergänzt.

Den Vorsitz und die Leitung hat der genannte Präsident des Oberappellationsgerichts. Derselbe ernennt zwei Oberappellationsgerichts- räte zu Re- und Korreferenten mit beratender Stimme. Das Protokoll führt der erste Sekretär des Oberappellationsgerichts.

Das von den Gerichtsbeisitzern gefällte Erkenntnis wird dem Gross- herzog mit dem Gutachten über die etwa vorhandenen Begnadigungs- gründe und den desfallsigen Anträgen der beiden Referenten zur Ent- schliessung vorgelegt. Erfolgt keine Begnadigung, so wird das Urteil auf gesetzliche Weise vom Oberappellationsgericht zum Vollzug gebracht.

Das Austrägalgericht kommt nicht nur den Häuptern der standes- herrlichen Familien, sondern auch den ebenbürtigen Mitgliedern dieser Familien beiderlei Geschlechts zu statten. ²⁰⁰)

Diejenigen Mitglieder standesherrlicher Familien aber, welche sich im Grossherzoglichen Militär- oder Civildienst befinden, werden in pein- lichen Fällen nach den allgemeinen gesetzlichen Formen gerichtet.

In Civilstrafsachen ist das Oberappellationsgericht die unter- suchende und erkennende Behörde. Es bildet für die Entscheidung der- selben in I. Instanz einen Senat, und über das Rechtsmittel der Revision wird durch das ganze Gericht entschieden.

b. In Civilrechtsstreitigkeiten ist das Oberappellationsgericht das Forum der Standesherrn in Personalsachen.

Gegen Urtheile dieses Gerichts in I. Instanz können die Standesherrn das Rechtsmittel der Revision unter den in der Verordnung vom 3. Juni 1812 enthaltenen Bestimmungen einlegen. ²⁰¹)

In allen Realsachen hingegen stehen die Standesherrn in I. Instanz unter den einschlägigen Gerichten, gerade wie seither.

Im Uebrigen wiederholt das Edikt hier die Bestimmungen der Dekla- ration ²⁰²) und fügt nur neu bei, dass die standesherrlichen Verwaltungs- behörden in Realklagsachen wie bisher ²⁰³) zur Ausstellung gerichtlicher Vollmachten durch Spezialaufträge der Standesherrn ermächtigt werden können.

c. In Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit stehen die Standes- herrn gleichfalls unter dem Oberappellationsgericht, ebenso ihre Fa- milien.(§. 13.)

Im Folgenden ordnet das Edikt in ausführlicher und für die Standes- herrn sehr günstiger Weise die Vormundschaftsangelegenheiten. Die Deklaration war über diese Materie ziemlich kurz hinweggegangen. ²⁰i)

²00) Hier wird also die Austrägalinstanz auf sämtliche Mitglieder der standesherrlichen Familien beiderlei Geschlechts ausgedehnt, während nach der Deklaration dies Recht nur den Häuptern der standesherrlichen Familien und deren Gemahlinnen und Kindern zukam, letzteren beiden aber nur solange, als ihre Ehegatten bezw. Väter lebten. Andere Glieder der Fürstlichen und Gräfl. Familien sollten nur die nämliche privilegirte Instanz haben, wie in Personalsachen. Siehe§S. 12 Dekl.

201) Archiv, Band I, pag. 730. Dort heisst es:»Alle in I. Instanz zur Beurteilung des Oberappellationsgerichts erwachsenen streitigen Rechtssachen sollen daselbst, nachdem selbige in den Verhandlungen geschlossen sind, für die Zukunft durch eine aus dessen Mitte von dem Direktorium für jeden einzelnen Fall zu ernennende Deputation von drei Räten entschieden, und, falls gegen deren Spruch das Rechtsmittel der Revision eingelegt und sonsten zulässig befunden wird, hierüber mit Ausschluss gedachter Deputation von den übrigen Mitgliedern dieser Stelle rechtlich erkannt werden.«

2⁰²) Siehe§. 10 Dekl.

2⁰³) Ausdrücklich finde ich dies nirgends ausgesprochen.

204) Vergl.§. 11 eod.