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schwören hatten und dieser nach der Verordnung vom 16. September 1808 von den Hoheitsbeamten abgenommen wurde¹ss), wird den Standesherrn nunmehr ein kurzes eidliches Versprechen, das jedoch von dem standesherrlichen Beam- ten abzunehmen ist, gegeben.
In teilweise wörtlicher Uebereinstimmung mit Artikel XIV der Bundesakte bestimmt das Edikt weiter:
„Die noch bestehenden Familienverträge der Standesherrn werden nach den Grundsätzen der früheren deutschen Verfassung aufrecht erhalten, und es wird ihnen die Befugnis zugesichert, über ihre Güter und Familienverhältnisse verbindliche Verfügungen zu treffen, welche jedoch dem Grossherzog vorgelegt werden müssen.“
Die Bestätigungistjedoch im Gegensatz zu der Bestimmung der Deklaration von nun an nicht mehr erforderlich, damit die Familienverträge und Verfüg- ungen Gültigkeit erhalten, aber es können die Grossherzoglichen Gerichte auf den Inhalt künftiger Familienverträge nur dann erkennen, wenn dieselben zur Kenntnis des Grossherzogs und des Geheimen Staatsministeriums gebracht und, insofern es sich dabei von Rechten und Verbindlichkeiten Dritter handelt, von dem Ministerium öffentlich bekannt gemacht worden sind, und hiernach der Zeitraum verflossen ist, binnen dessen gesetzliche allgemeine Vorschriften in Wirksamkeit treten sollen.(§ 10.)¹)
Neu ist die Bestimmung, dass den Standesherrn gestattet wird, aus Männern, welche ihrer Militärpflicht vollständig genügt haben, nach freiwilliger Ueberein- kunft mit denselben Ehrenwachen von 20— 30 Mann zum Gebrauch bei ihren Schlössern und Wohnungen zu halten und ihnen eine beliebige, jedoch von den Uniformen des Militärs verschiedene Kleidung zu geben.(§. 11.)
Ebenso neu ist die Erlaubnis, dass die Standesherrn an ihren Wohnorten die Herausgabe von Wochen- und Intelligenz-Blättern veranstalten dürfen; die- selben müssen sich jedoch auf diejenigen Gegenstände beschränken, die den Inhalt des in Grossherzoglicher Residenz erscheinenden Wochenblattes aus- machen.(§. 12.)
In Beziehung auf den Gerichtsstand der Standesherrn bestimmt das Edikt Folgendes:
a. In peinlichen Fällen geniessen die Standesherrn, wenn sie nicht
im Grossherzoglichen Militär- oder Civildienst wirklich stehen, das Recht, durch ein Gericht von Ebenbürtigen oder durch Richter ihres Standes gerichtet zu werden,— das sog. Recht der Austrägalinstanz.
Im Folgenden werden— zum ersten Male— die in der Dekla— ration vom 1. August 1807 bereits verheissenen näheren Bestimmungen über diese Austrägalinstanz gegeben.
Darnach wird die Untersuchung durch von dem Oberappellations- gericht aus seiner Mitte zu ernennende Kommissarien geführt, welche alle Zuständigkeiten eines Untersuchungsgerichts ausüben, und auch über die Statthaftigkeit einer provisorischen Verhaftung, welche Unterbehörden „mittelst Bewachung des Angeschuldigten an einem anständigen Ort“ vor- zunehmen sich allenfalls gesetzlich veranlasst gefunden haben könnten, so- bald als möglich zu erkennen haben.
Das Standesgericht wird vom Grossherzog, nachdem die Untersuch- ungskommission nach geschlossener Generaluntersuchung oder, wenn bereits auf Spezialuntersuchung erkannt worden wäre, nach vollständiger Beendigung derselben und des Verteidigungsverfahrens, die Akten an den
¹198) Oben Seite 21.
189) Da Hessen weder die älteren Familienverträge noch auch die Autonomie aufgehoben hatte, so war es nicht nötig, den vielumstrittenen Schlusssatz des Artikel XIV2 in das Edikt aufzunehmen, da die Bestimmungen desselben ja denen der Bundesakte bereits vollkommen entsprachen.(»Alle bisher dagegen erlassenen Verordnungen sollen für künftige Fülle nicht weiter auwendbar sein.«)


