—: 51
hohen Adels von Deutschland gerechnet werden und das Recht der Ebenbürtig- keit nach dem im Staatsrecht des vormaligen deutschen Reichs damit ver- bundenen Begriffe behalten sollen. Hier wird zum ersten Male das Recht der Ebenbürtigkeit für die hessischen Standesherrn ausdrücklich erwähnt. ¹89)
Bezüglich ihrer Titel und Benennungen wiederholt das Edikt die Bestim- mungen der Deklaration¹o) mit dem Zusatz, dass die Häupter der standesherr- lichen Familien in Schriften, welche nicht direkt an den Grossherzog oder die Grossherzoglichen Behörden gerichtet sind, zu dem Titel„Fürst“„Graf“ auch das Beiwort„und Herr“ setzen dürfen.(§. 3.)
Die Bestimmungen über das Kirchengebet sind dieselben, wie in der Deklaration,(§. 4,19¹)) desgleichen bezüglich des Trauergeläutes, nur wird hier noch hinzugefügt, dass das Geläute von 3 Wochen auch für die Gemahlin des präsumtiven Nachfolgers eines Standesherrn stattfinden soll und dass während der Trauerzeit innerhalb der Standesherrschaften alle öffentlichen Lustbar- keiten einzustellen sind.(§. 5.) 1⁹⁹)
Das Edikt ordnet ferner an, dass die Grossherzoglichen Landeskollegien in ihren Erlassen an die Häupter der standesherrlichen Familien der Anrede „Durchlauchtig Hochgeborener Herr Fürst“„Erlauchtig Hochgeborener Herr Graf“ und im Kontext der Ausdrücke„Euer Durchlaucht“„Euer Erlaucht“ sich bedienen sollen.(§. 6.) ¹⁹³)
Dagegen behalten die im Auftrage des Grossherzogs von dem Geheimen Staatsministerium an die Standesherrn ergehenden Erlasse ihre bisherige Form bei. Es wird ihnen also nur das Prädikat„Herr“ ohne weitere Titulatur gege- ben. Auch bezüglich der Schriften der Standesherrn an den Grossherzog, das Staatsministerium und die übrigen Landesbehörden bpleibt es bei der Vorschrift der Deklaration.(§. 6. 2.3.) 14)
Den Standesherrn wird in Uebereinstimmung mit der Bundesakte die Freiheit garantiert, ihren Aufenthalt in jedem zum deutschen Bunde gehörigen oder mit demselben in Frieden lebenden Staat zu nehmen,— jedoch unter der Voraussetzung, dass sie nicht im Staatsdienste stehen.(§. 7.) ¹⁵)
Ebenso wird ihnen sowohl, wie ihren Familien, Freiheit von aller Militär- pflichtigkeit garantiert und die Befugnis zugesichert, in jedem zum deutschen Bund gehörigen oder mit demselben in Frieden lebenden Staate Militär- oder Civildienste zu nehmen.(S. 8.) ¹⁹⁰)
Was die Unterthanen in den Standesherrschaften betrifft, so haben die- selben sowohl dem Grossherzog den gewöhnlichen Huldigungseid abzulegen, als auch dem Standesherrn eidlich zu versprechen:
„Dass sie ihm die gebührende Ehrerbietung und den nach der Verfassung schuldigen Gehorsam erzeigen wollen.“
Die Abnahme dieses Gelübdes geschieht durch die standesherrlichen Be- amten.(§. 9.) ¹97)
Während also bis dahin die Unterthanen den Standesherrn den in dem Nachtrag zur Deklaration vom 20. Juni 1808 formulirten körperlichen Eid zu
¹189) Vergleiche oben Anm. 180. Auch aus dem»behalten« geht hervor, dass Hessen die Ebenbürtigkeit tbatsächlich,— allerdings nur stillschweigend— anerkannt hatte.
190)§. 2, Dexl.
191)§. 3, Dekl., s. 0. S. 20.
¹9²)§. 4, Dekl.
¹3) Nach der Deklaration kam ihnen blos das Prädikat»Herr« ohne weitere Titulatur zu. Siehe Anm. 108 und§. 5 Dekl.
194)§. 5.2 eod., siehe ferner Bekanntmachung vom 4. Januar 1824.»Die Beobachtung der Stem- pelpapiere betreffend.« Reg.-Bl., pag. 86. Siehe Anm. 108.
195) Letztere Beschränkung ist selbstverständlich und ergiebt daher keine Abweichung von der Bestimmung der Bundesakte, dass die Freiheit eine»unbeschränkte« sein soll.
196) Sie brauchen sich also jetzt nicht mehr dem Grossherzog vorher zum Militärdienst anzu- bieten und haben keinen Dispens mehr nötig. Damit fällt auch eine frühere Beschränkung der Freiheit ihres Aufenthalts weg. Siehe oben in Abschnitt a. der I. Periode.
¹97) Dieselben haben für diesen Akt aber keine besonderen Gebühren zu beziehen.
4*


