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indem er den Standesherrn des Grossherzogtums die Rechte und Vorzüge, welche ihnen die deutsche Bundesakte bewillige, ferner einräume, zugleich solche mit den auf eben diese Bundesakte gegründeten gerechten Erwartungen seiner übrigen Unterthanen in Uebereinstimmung zu bringen wünsche, so habe er zur näheren Erläuterung der Deklaration vom 1. August 1807 und zur Begründung eines bleibenden Rechtszustandes der Standesherrn das neue Edikt erlassen.
Das Edikt derogirt—§. 77— alle früheren Verordnungen und Verfü- gungen über die standesherrlichen Verhältnisse, insoweit solche nicht mit seinem Inhalt übereinstimmen. Diejenigen gesetzlichen Bestimmungen, welche mit dem Inhalt des Edikts vereinbarlich sind, bleiben in ihrer gesetzlichen Kraft.
Ebenso bleiben die besonderen Verträge in Gültigkeit, welche mit ein- zelnen Standesherrn hinsichtlich der Bestimmung ihrer Verhältnisse zu dem Staat abgeschlossen worden sind oder in Zukunft abgeschlossen werden.
Es soll das Edikt—§. 78— einen integrirenden Bestandteil der Ver- fassung des Grossherzogtums bilden, ¹ss) und sein Inhalt sowohl von sämtlichen Grossherzoglichen Landeskollegien und Behörden, als auch von den Standesherrn selbst und sämtlichen Unterthanen genau befolgt werden.
Mit dem Edikt beginnt die zweite Periode, die durch das die Grundlage für den gegenwärtigen Rechtszustand bildende Gesetz vom 18. Juli 1858 be- grenzt wird.
In diese zweite Periode fällt das allmähliche Sinken der standesherrlichen Macht(wenn man überhaupt von einer solchen reden darf), das durch das Gesetz vom 7. August 1848 seinen Abschluss findet.
Während das Edikt vom Jahre 1820 die Rechtsverhältnisse der Standes- herrn in einer für dieselben äusserst günstigen Weise normirte, nahm das Gesetz vom Jahre 1848 ihnen fast ganz ihre bevorrechtigte Stellung, nachdem die Mehrzahl der Standesherrn bereits auf einen Teil ihrer Rechte freiwillig durch Vertrag verzichtet hatte.
Das Gesetz vom Jahre 1858 stellte dann einen Teil ihrer Vorrechte wieder her.
Gehen wir nun über zur Betrachtung der einzelnen Rechtsverhältnisse in dieser zweiten Periode.
a. Das persönliche Verhältnis der Standesherrn.
Die Standesherrn haben, wie die Deklaration bereits vorschreibt, als Staats- bürger dem Grossherzog und seinen Nachkommen auf Erfordern die Hul- digung persönlich zu leisten.
Wird diese persönliche Huldigung vom Grossherzog jedoch nicht gefordert, so haben die Häupter der standesherrlichen Familien, so oft sich in der Person des Regenten oder des standesherrlichen Familienhauptes eine Veränderung ereignet, eine— mutatis mutandis gleiche— schriftliche Erklärung auszu- stellen, wie solche in der Deklaration vorgeschrieben war, nur dass hier die standesherrliche Qualität der Unterthanenqualität bei- und sogar vorausgesetzt wurde. Die Erklärung geht dahin:
„Dass die Standesherrn als Besitzer des Grossherzoglicher Souveränität untergebenen Fürstentums etc. dem Grossherzog treu und gehorsam sein und Alles dasjenige thun und abwenden wollen, wozu sie als getreue und gehorsame Standesherrn und Unterthanen dem Grossherzog und seinen Nachkom- men, als ihrem rechtmässigen Regenten, infolge der bestehenden Grundgesetze und Verfassung verpflichtet sind.“
In wörtlicher Uebereinstimmung mit dem Artikel XIV der deutschen Bun- desakte erklärt das Edikt, dass die Standesherrn forthin zur Standesklasse des
188) Siehe Artikel 37 der Verfassungsurkunde vom 17. Dezember 1820. Regierungsblatt, pag. 534 ff. Archiv a. a. O., pag. 220 ff.


