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könne, den Standesherrn zuvörderst alle Befugnisse angedeihen zu lassen, wie sie die deutsche Bundesakte und die Königl. Bayerische Verordnung von 1807 bestimme, so müsse er, zur Vermeidung von Missverständ- nissen, vor Allem daran erinnern, was er in seiner Abstimmung vom 15. März 1818 zu Protokoll gebracht habe. Er sehe sich verpflichtet, jene Erklärung ihrem ganzen Inhalte nach zu wiederholen.
Von neueren Beschwerden hessischer Standesherrn, bei dem Bundes- tage vorgebracht, sei der Grossherzoglichen Staatsregierung nichts be- kannt. Sie sei den Standesherrn mit Zutrauen und Offenheit entgegen- gekommen und müsse das feste Vertrauen zu ihnen haben, dass sie die Beseitigung von etwa vorhandenen Beschwerden zuerst auf anderem Wege versucht haben würden. Zur Beseitigung von Missverständnissen, zur Hebung vermeintlicher oder wirklicher Beschwerden, zur Befriedigung billiger Wünsche, würden die in der früheren Erklärung angeführten Beratungen und Verbandlungen seit länger als ½ Jahr zu Darmstadt fortgesetzt und durch einen beinahe ausschliesslich damit beschäftigten Staatsbeamten mit den Abgeordneten aller derjenigen Standesherrn ge- pflogen, welche Teil daran zu nehmen gewünscht hätten. Es habe dies bereits angenehme und befriedigende Resultate erzeugt, und die Re- gierung hoffe sehr bald in dem Stand zu sein, sich, soviel es möglich, im Einverständnis mit den Standesherrn, noch einmal umfassend über dasjenige auszusprechen, was sie aus billigen Rücksichten etwa noch den Standesherrn bewilligen könne, wobei jedoch auch dasjenige berück- sichtigt werden müsse, was die Unterthanen mit Recht an denjenigen forderten, welche bei der Ausübung von staatsrechtlichen Befugnissen konkurrirten.
Er behalte sich hierüber eine baldige weitere Mitteilung vor und habe den Auftrag erhalten, diese Erklärung nur zur Vermeidung von Missverständnissen abzulegen, keineswegs, um gegen den gefassten Be- schluss aufzutreten.“
Die versprochene weitere Mitteilung ist jedoch nicht erfolgt, überhaupt keine weitere Ausserung des Grossherzoglichen Gesandten vor dem wenige Monate später, am 17. Februar 1820, erschienenen neuen Edikt über die staats- rechtlichen Verhältnisse der Standesherrn des Grossherzogtums. Der Gesandte hatte ja bereits in seiner vorstehend angeführten Erklärung darauf hingewiesen, dass die Regierung hoffe, bald im Einverständnis mit den Standesherrn um- fassende und noch günstigere Bestimmungen treffen zu können.
C. II. Periode.
Wenn die Grossherzoglich hessische Regierung ursprünglich der Ansicht gewesen war, sie könne es bei der Deklaration vom 1. August 1807 und den im Anschluss an diese später ergangenen Bestimmungen belassen, indem die- selben Alles dasjenige gewährten, was Artikel XIV der deutschen Bundesakte
vorschreibe,— man vergleiche die Erklärung des Grossherzoglich hessischen Gesandten in der Sitzung der Bundesversammlung vom 15. März 1818(oben Seite 45 ff.)— so musste sie doch bald dem Drängen der Standesherrn nach-
geben. Die Standesherrn waren daher aufgefordert worden,„dem Grossherzog ihre Ansichten vollständig vorzutragen.“ Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde das Edikt vom 17. Februar 1820„die standesherrlichen Rechtsverhält- nisse im Grossherzogthum Hessen betreffend“, erlassen. ¹*)
In dem Eingangswort des Edikts erklärte der Grossherzog, er habe die Anträge der Standesherrn einer sorgfältigen Prüfung unterworfen, und da er,
¹87) Regierungsblatt, pag. 125 ff. Archiv a. a. O., Bd. III, pag. 95 ff.


