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Die Standesherrn des Grossherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in Geschichte und Gegenwart / vorgelegt von Gustav Heyer, Gerichtsaccessist in Darmstadt
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betreffend, worin der gegenwärtige Stand der an die Bundesversammlung ge- brachten und noch vorliegenden Beschwerden bezeichnet und erörtert wurde, sowie auch diejenigen Ansichten aufgestellt wurden, nach welchen die Kommission glaubte, dass sowohl in der Form, als in der Sache weiter zu verfahren wäre, um den Artikel XIV zu einer befriedigenden Erfüllung zu bringen und zugleich den gehörigen Betrieb in den einmal betretenen Weg der unmittelbaren Ver- handlungen mit den einzelnen Regierungen zu legen. Nur ganz allgemein er- wähnte der Vortrag, dass auch Beschwerden gegen Hessen vorlägen. ¹84)

Es wurde beschlossen: 1) dass die Bundesversammlung diejenigen Regierungen, gegen welche von ihren subjizirten vormaligen Reichsständen Beschwerden angebracht seien und noch vorlägen, auffordere, den Subjizirten zuvörderst alle die einzelnen Befugnisse und denjenigen gesamten Rechtszustand angedeihen zu lassen, wie die gesetzlichen Bestimmungen des Art. XIV zugleich mit der Königl. Bayerischen Verordnung vom März 1807 die Basis und Norm dazu an- gäben, auch sich dieserhalb nur zunächst an den Ausdruck und die Vor- schrift derselben zu halten. Diejenigen Verordnungen der einzelnen Bundesstaaten, welche hiermit in Widerspruch ständen oder nicht aus- reichten, möchten in dem Betreff abzuändern oder zu ergänzen sein; dass ferner: die Regierungen über alle solche Punkte und streitige Fragen, welche durch die vorgedachten Bestimmungen nicht erledigt würden oder worüber eine verschiedene Anwendung nach der eigentlichen Beschaffenheit der Bundesstaaten gewünscht werde, zwar noch die Unterhandlungen mit ihren subjizirten vormaligen Reichsständen ungesäumt fortsetzen und betreiben möchten, damit ein freiwilliges Uebereinkommen dieserhalb noch versucht werde. In dessen Ermangelung jedoch wären innerhalb kürzester Zeitfrist diejenigen Punkte, welche dann noch streitig und unerledigt geblieben seien, nur mittelst Vorlegung der darüber geführten Verhandlungen an den Bundestag zu bringen und nach der von demselben im Sinne der Bundesakte abzugebenden Erklärung zum endlichen Abschlusse zu befördern und zu entscheiden; dass 3) zu dem Ende alle betreffenden Regierungen, welche die Verhältnisse mit ihren untergeordneten vormaligen Reichsständen noch nicht berichtigt hätten, oder gegen welche noch Beschwerden über die Erfüllung des Ar- tikels XIV vorhanden seien, eingeladen würden, den Bundestag, sobald nur immer möglich, also noch im Laufe der gegenwärtigen Sitzungen vor den

Ferien, oder doch spätestens bei dem Wiederanfange der Sitzungen, in

Kenntnis und Mitteilung setzen zu wollen, was hierüber von ihnen ge-

schehen und befolgt sei, damit die Bundesversammlung nach diesem

äussersten Zeitpunkte die etwa noch erforderlichen Einschreitungen ihrer- seits vorzunehmen imstande sei.¹⁸⁵)

In der 23. Sitzung von 1819 am 28. Junils) erklärte der Grossherzoglich hessische Gesandte, er sei mit Bezug auf vorerwähnten Beschluss beauftragt, Folgendes zu erklären:

In dem diesem Beschluss zu Grunde liegenden Kommissionsberichte vom 24. Mai 1819 sei ganz im Allgemeinen erwähnt, dass Beschwerden von Standesherrn auch gegen das Grossherzogtum Hessen vorgetragen worden seien, und der erste Artikel gedachten Beschlusses rede von allen Regierungen, gegen welche Beschwerden vorgebracht seien.

Damit es nun nicht das Ansehen habe, als ob hierunter auch das Grossherzogtum verstanden, als ob auch dieses aufgefordert werden

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184) Protokolle, Bd. VIII, pag. 7. Vollgraff, a. a. O., pag. 610 ff. 185) Siehe Art. LXIII der Wiener Schlussakte vom 15. Mai 1820. 186) Protokolle, Bd. VIII, pag. 109.