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Schulsachen, auch über milde Stiftungen, ist ihnen mit der Präsentation zu allen Pfarrei- und Schulstellen im standesherrlichen Bezirk und mit dem Recht übertragen worden, eigene Konsistorien zu errichten.
Auf jeden Fall giebt nun die bisherige Erörterung folgendes Resultat:
Das Grossherzogtum Hessen befindet sich nicht in der Lage der-— jenigen Staaten, welche zuerst seit den Zeiten des Wiener Kongresses standesherrliche Besitzungen erhalten haben und daher noch keine umfassende Feststellung ihrer gesaumten Verhältnisse ausführen konnten; ebensowenig befindet es sich in gleicher Lage mit denjenigen Staaten, welche sich in verflossenen Jahren veranlasst fanden, manche Verhält- nisse nicht anzuerkennen, welche die deutsche Bundesakte für die Standesherrn vorläufig wieder anerkannt hat. Sondern man hat in Hessen die sämtlichen Verhältnisse der Standesherrn im Jahre 1807 ausgesprochen¹s) und zwar auf eine solche Weise, dass die Bestimmungen der deutschen Bundesakte hierüber schon seit jener Zeit zum voraus vollständig erfüllt sind.
Der baldigsten Erreichung des im Artikel XIV der Bundesakte aus- gedrückten Zweckes:„den mittelbar gewordenen ehemaligen Reichs- ständen und Reichsangehörigen in allen Bundesstaaten einen gleichförmig bleibenden Rechtszustand zu verschaffen,“ steht mithin der gegenwärtige Zustand dieser Verhältnisse im Grossherzogtum Hessen nicht im min— desten im Wege. Vielmehr betrachtet man es diesseits als sehr erwünscht und angenehm, wenn die anderen deutschen Staaten, welche hierüber noch Einrichtungen zu treffen haben, diese bewerkstelligen, damit der oben erwähnte, in der Bundesakte aufgestellte Zweck eines in diesen Verhältnissen gleichförmig bleibenden Rechtszustandes von allen Seiten baldthunlichst möge erreicht sein.
Obgleich hiernach die neuen politischen Verhältnisse eine Ab- änderung dessen, was rücksichtlich der Standesherrn im Grossherzogtum besteht, gar nicht veranlassen können, so ist man dennoch daselbst mit der Vorbereitung mehrerer Modifikationen beschäftigt. Eine zehnjährige Erfahrung hat ein vorher nicht gekanntes Verhältnis näher prüfen lehren. Wie überall durch die Erfahrungen zum Besseren geschritten wird, so mag dies auch hier anwendbar sein. Manche nicht unbillige Wünsche können jetzt vielleicht eher als früher berücksichtigt werden. Darum, und um Verschiedenheit der Ansichten, wo sie noch stattfindet, zu beseitigen, vielleicht auch manche Verbältnisse der Unterthanen standesherrlicher Bezirke in mehrere Gleichheit mit den anderen zu setzen, hat man im verflossenen Jahr Gelegenheit zu mündlichen Be- ratungen genommen, deren Resultat, ohne wesentliche Bestimmungen aufzuheben, mithin ohne dem vorhin Angeführten zu widersprechen, dasjenige, was etwa in dieser Beziehung noch zu wünschen steht, er- füllen wird. Es liegt in der bekannten Gesinnung S. K. H. des Gross- herzogs, dem Zutrauen aller und jeder Staatsangehörigen gern entgegen zu kommen.“
Wenn der Gesandte hier die Behauptung aufstellt, man habe in Ilessen die sämtlichen Verhältnisse der Standesherrn im Jahre 1807 ausgesprochen und zwar„auf eine solche Weise, dass die Bestimmungen der deutschen Bundes- akte hierüber schon seit jener Zeit zum Voraus vollständig erfüllt seien,“ So war diese Behauptung zwar nicht gänzlich zutreffend, sie entsprach aber in der Hauptsache den thatsächlichen Verhältnissen.
In der 19. Sitzung am 24. Mai 1819 nun kam ein von einer beson- deren Kommission ausgearbeiteter Vortrag zur Verlesung, die Vollziehung des Artikels XIV der deutschen Bundesakte von Seiten der beteiligten Regierungen
¹s3) In der Hauptsache wenigstens.


