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Die Standesherrn des Grossherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in Geschichte und Gegenwart / vorgelegt von Gustav Heyer, Gerichtsaccessist in Darmstadt
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stände und Reichsangehörigen, ist für das Grossherzogtum Hessen in- sofern von Wichtigkeit, weil beinahe der vierte Teil des ganzen Staats- gebiets aus standesherrlichen und patrimonialgerichtsherrlichen Be- zirken besteht.

Eben dies bedeutende Verhältnis hat aber auch zur natürlichen Folge gehabt, dass S. K. H. der Grossherzog sämtliche Rechtsbeziehungen der Standesherrn durch eine bereits am 1. August 1807 erlassene Er- klärung samt Nachtrag vom 20. Juni 1808 pp. umfassend und auf eine solche Weise ausgesprochen haben, wie sie von jener Zeit an bis zum heutigen Tage im Grossherzogtum bestehen.

Es sind dabei alle den Standesherrn gebührenden Rücksichten beachtet, ihr neues Verhältnis mit aller Billigkeit und Liberalität be- stimmt worden.

Hiervon liegt klar und offen der Beweis darin vor, dass die Standesherrn des Grossherzogstums zufolge der erwähnten Verfügungen sich schon seit dem Jahre 1807 im Besitz sͤämtlicher Rechte und Befugnisse ohne Ausnahme befinden, welche später die deutsche Bundesakte gleichmässig mit der Wiener Kongressakte für sie festsetzte, dass mithin die erlauchte Versammlung zu Wien im Jahre 1814 nicht geglaubt hat, das Rechtsverhältnis für die Standesherrn günstiger be- stimmen zu können, als dasjenige ist, welches sie seit 1807 in Hessen geniessen.

Eine kurz gefasste Vergleichung dessen, was im Grossherzogtum wirklich besteht, mit den einzelnen Bestimmungen des XIV. Artikels der deutschen Bundesakte wird dies zur Genüge bewähren.

Das Recht der Ebenbürtigkeit ist den Standesherrn stets an- erkannt worden. ¹⁵⁰)

Sie bilden die privilegirteste Klasse in Anschung der Besteuerung, da sie die gewöhnliche Grundsteuer nur zu zwei Dritteilen zahlen, während kein anderes Grundsteuerprivileg irgend einer Art existirt. Die Freiheit, ihren Aufenthalt zu nehmen, ist niemals beschränkt worden. ¹31¹)

Die Familienverträge sind, gleich ihrer Familienautonomie, auf- recht erhalten worden. ¹⁸²)

Privilegirten Gerichtsstand besitzen sie in allen Beziehungen: Bei persönlichen Klagen und in Sachen der sog. freiwilligen Gerichts- barkeit vor dem Oberappellationsgericht, gleich den Mitgliedern der Grossherzoglichen Familie, in Realsachen bei den Hofgerichten, bei etwaigen Kriminalfällen vor Austrägen und in Polizeisachen stehen sie nur unter der Regierung oder dem Ministerium. Von Militärpflichtigkeit waren sie mit ihren Familien stets befreit.

Die bürgerliche und peinliche Gerichtspflege wird von ihnen in I. Instanz und in II. Instanz, auch ohne Rücksicht auf die Grösse ihrer Besitzungen, ausgeübt. Die Forstgerichtsbarkeit und Ortspolizei, sowie überhaupt die ganze niedere Polizei, auch die Ernennung der Aerzte und Chirurgen, ist ihnen überlassen. Die Aufsicht in Kirchen- und

180) Ausdrücklich zwar nirgends, wohl aber thatsächlich, wenigstens ist eine gegenteilige Erklärung niemals geschehen. S. Anm. 189.

181) Dies ist jedoch insofern nicht richtig, als die Deklaration den Eintritt der Standesherrn in die Kriegsdienste selbst eines Bundesfürsten von der Genehmigung des Grossherzogs abhängig gemacht hat.

Nach der Deklaration bedurften die Familienverträge zu ihrer Gültigkeit der Be- stätigung des Grossherzogs. Insofern war also ihre Autonomie doch beschränkt. Nach Art. XIV der Bundesakte haben die Standesherrn ihre Familienverträge lediglich zur Einsicht des Grossherzogs und bei den höchsten Landesstellen zur Kenntnis und Nachachtung zu bringen. Das Erfordernis der Bestätigung zur Gültigkeit füllt also hier weg. Uebrigens ist diese Frage betritten.

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