Druckschrift 
Die Standesherrn des Grossherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in Geschichte und Gegenwart / vorgelegt von Gustav Heyer, Gerichtsaccessist in Darmstadt
Entstehung
Seite
45
Einzelbild herunterladen

45

verbindliche Verfügungen zu treffen, welche jedoch dem Souverän

vorgelegt und bei den höchsten Landesstellen zur allgemeinen

Kenntnis und Nachachtung gebracht werden müssen. Alle bisher

dagegen erlassenen Verordnungen sollen für künftige Fälle nicht

weiter anwendbar sein.

Privilegirter Gerichtsstand und Befreiung von aller Militärpflichtig-

keit für sich und ihre Familien.

Die Ausübung der bürgerlichen und peinlichen Gerechtigkeitspflege

in I. und, wo die Besitzung gross genug ist, in II. Instanz, der

Forstgerichtsbarkeit, Ortspolizei und Aufsicht in Kirchen- und

Schulsachen, auch über milde Stiftungen, jedoch nach Vorschrift

der Landesgesetze, welchen sie, sowie der Militärverfassung und

der Oberaufsicht der Regierungen über jene Zuständigkeiten unter- worfen bleiben.

Bei der näheren Bestimmung der angeführten Befugnisse sowohl, wie überhaupt und in allen übrigen Punkten, wird zur weiteren Be- gründung und Feststellung eines in allen deutschen Bundesstaaten über- einstimmenden Rechtszustandes der mittelbar gewordenen Fürsten, Grafen und Herren die in dem Betreff erlassene Königlich Bayerische Verordnung vom Jahr 1807 als Basis und Norm unterlegt werden.

Wie die Standesherrn diese Bestimmungen aufnahmen, geht aus der Rechts- verwahrung des Hauses Solms vom 12. Juni 1815 und aus der gleichlautenden

Rechtsverwahrung einer Anzahl von Standesherrn vom 13. Juni 1815, welche

auch mehrere Standesherrn des Grossherzogtums mitunterzeichnet haben, her-

vor. Sie hat folgenden Wortlaut:

Die unterzeichneten unterdrückten Reichsstände sind in ihrer gerechten Erwartung, durch die deutsche Bundesakte ihren Rechtszustand von 1805 mit Hinsicht auf die von ihnen zur Beförderung deutschen Gemeinwohles freiwillig dargebotenen Opfer, nach getroffener Ueber- einkunft mit ihnen, wieder hergestellt zu sehen, schmerzlich enttäuscht.

Die Verhältnisse nötigen sie zwar, in Ansehung der in der neuen Konstitutionsakte für ihren künftigen Zustand diktirten Normen, sich für jetzt der Gewalt der Umstände zu fügen. Sie sehen sich jedoch verpflichtet, für sich, ihre Nachkommen und angestammten Unterthanen vor dem hohen Kongress und vor der ganzen Welt die Verwahrung einzulegen, dass sie sich den Umfang ihrer Rechte und Befugnisse, wie ihn der Besitzstand von 1805 bezeichnet, für ewige Zeiten vorbehalten und nur in diejenigen Opfer willigen können und werden, welche als Resultat freiwilliger Uebereinkunft mit ihnen, einzig und allein eine rechtliche Aenderung ihres altehrwürdigen, garantierten Rechtszustandes zu begründen vermögen. Sie behalten sich daher vor, den Umfang dieses Rechtszustandes bei der künftigen Bundesversammlung und bei jeder rechtlichen Veranlassung geltend zu machen.

(Datum und Unterschriften.) ¹⁷)

8

8

Wie diese Rechtsverwahrung schon voraussagte, traten die Standesherrn alsbald nach Eröffnung des Bundestags, welche am 5. November 1816 erfolgte, mit Reklamationen gegen die Regierungen ihrer Staaten hervor. Mehrere Souveräne beauftragten daher ihre Gesandten, über die staatsrechtlichen Ver- hältnisse der Standesherrn in ihren Staaten Erklärungen abzugeben. So gab der Grossherzoglich hessische Gesandte in der Sitzung vom 15. März 1818 folgende Erklärung zu Protokoll: ¹⁷⁸)

Der Gegenstand des Artikel XIV der deutschen Bundesakte,das Rechtsverhältnis der seit 1806 mittelbar gewordenen ehemaligen Reichs-

¹76) Vollgraff,»die deutschen Standesherrn«. Darmstadt 1823, pag. 485. 175) Protokolle der deutschen Bundesversammlung, Bd. V, pag. 71.