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kennen, dass die Grossherzogliche Regierung es sich angelegen sein liess, die Lage der Standesherrn nach Möglichkeit zu bessern.
Die Frage, inwieweit die Deklaration, ohne sich mit der Rheinbundsakte in Widerspruch zu setzen, bezw. ohne den Standesherrn mehr zu gewähren, als diese beabsichtigte, noch günstigere Bestimmungen hätte treffen können, mag hier unerörtert bleiben. Es bestehen hier eine Unmenge Streitfragen, die zu berühren zu weit führen würde. Thatsache ist, dass die Regierung den Standes- herrn wohlwollend gegenüberstand; es entspricht aber der Natur der Sache, dass die Standesherrn trotzdem mit ihrer Lage nicht zufrieden waren, und dass andererseits der Grossherzog ihnen nicht mehr gewähren konnte und wollte. Mit Ausnahme der Grafen von Erbach erkannten sämtliche Standesherrn die Deklaration an. Nur diese protestirten heftig und erklärten, dass mehrere Punkte mit der Rheinbundsakte und den den Standesherrn darin vorbehaltenen Rechten nicht übereinstimmten und dass bei Ausführung dieser neuen Verfassung, in Ansehung der Art und Weise ihrer Auslegung, noch mehr ihrer Rechte pariklitiren könnten etc. etc. Diese Erklärung liessen die Grafen sämtlichen Behörden mitteilen und wandten sich mit einer Vorstellung an den Grossherzog. Der Grossherzog kassirte die Erklärung„als eine ahndungswürdige Kontra- vention Unserer landesherrlichen Verfügung“ und verbot sämtlichen Behörden, an welche deren Publikation geschehen war, bei schwerer Strafe, Folge zu leisten.
Dass die Standesherrn, nicht blos Hessens, sondern auch der anderen Staaten Deutschlands, im Auge behielten und darauf bedacht waren, wieder in den vorigen Stand eingesetzt zu werden, ist begreiflich. Sie setzten alle Hoff- nungen auf den Wiener Kongress, der am l. November 1814 eröffnet wurde, und suchten in einer Reihe von Vorstellungen ihre Wiedereinsetzung zu erreichen, jedoch ohne Erfolg. Nach längeren Beratungen und Verhandlungen kam es zu folgender Bestimmung, die in den Artikel XIV der deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815 aufgenommen wurde.
Dieselbe lautet:
„Um den im Jahre 1806 und seitdem mittelbar gewordenen ehe- maligen Reichsständen und Reichsangehörigen in Gemässheit der gegen- wärtigen Verhältnisse in allen Bundesstaaten einen gleichförmig bleiben- den Rechtszustand zu verschaffen, so vereinigen die Bundesstaaten sich dahin:
a. Dass die fürstlichen und gräflichen Häuser fortan nichts desto weniger zu dem hohen Adel in Deutschland gerechnet werden und ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit in dem bisher damit verbundenen Begriff verbleibt.
Sind die Häupter dieser Häuser die ersten Standesherrn in dem
Staat, zu dem sie gehören. Sie und ihre Familie bilden die
privilegirteste Klasse in demselben, insbesondere in Ansehung der
Besteuerung.
c. Es sollen ihnen überhaupt in Rücksicht ihrer Personen, Familien und Besitzungen alle diejenigen Rechte und Vorzüge zugesichert werden oder bleiben, welche aus ihrem Eigentum und dessen ungestörtem Genusse herrühren und nicht zu der Staatsgewalt und den höheren Regierungsrechten gehören.
Unter vorerwähnten Rechten sind namentlich und insbesondere
inbegriffen:
1) Die unbeschränkte Freiheit, ihren Aufenthalt in jedem zu dem Bunde gehörenden oder mit demselben in Frieden lebenden Staate zu nehmen.
2) Werden nach den Grundsätzen der früheren deutschen Verfassung die noch bestehenden Familienverträge aufrecht erhalten und ihnen die Befugnis zugesichert, über ihre Güter und Familienverhältnisse


