43
2) Ebenso bei der in auswärtigen Verhältnissen angestellt gewesenen Diener- schaft, welche förmlich in Diensten und Besoldung der Standesherrn standen und nicht plos besondere Aufträge von ihnen erhalten hatten.
Auch die Beiträge zur Sustentation des noch übrigen Personals des ehemaligen Kammergerichts sind darunter begriffen.
3) Aus dem bisherigen Kanzleipersonal haben die Standesherrn sowohl das Justiz-Kanzleipersonal, als auch ihr sonstiges Dienstpersonal zu bilden. In den Fällen, in welchen das sämtliche bisherige Kanzleipersonal nicht angestellt werden kann, wird dasselbe, insoweit es nicht bei den Justizkanzleien Unterkunft findet, nach einem billigen Verhältnis zum Teil vom Gross- herzog vermöge der ihm angefallenen Landesadministration zur weiteren Anstellung ohne Pensionirung übernommen, zum Teil aber verbleibt es den Standesherrn, da dieselben zur Besorgung derjenigen Geschäfte, welche die ihnen verbleibenden Gerechtsamen betreffen, rechtskundiger Männer bedürfen.
4) Hinsichtlich des Kameralpersonals übernimmt der Grossherzog diejenige Dienerschaft, welche allein zur Erhebung von solchen Pinkünften und Ge- fällen bestimmt war, die an ihn übergehen, ganz zu weiterer Anstellung oder Pensionirung.
Derjenigen Dienerschaft, welche bisher die Verwaltung von dergleichen Einkünften und Gefällen neben ihrem eigentlichen Dienst besonders geführt und dafür eine bestimmte Remuneration erhalten hat, wird entweder die fernere Erhebung gedachter Einkünfte und Gefälle gegen Bezug dieser Remuneration belassen oder Pension gegeben.
Die übrige Kameraldienerschaft bleibt in Diensten der Standesherrn.
5) Das ganze Forstpersonal, die Hofdienerschaft und das bei den standes- herrlichen Aemtern angestellte Personal verbleibt den Standesherrn.
6) Die geistliche Dienerschaft und Pensionisten beziehen ferner ihren Gehalt aus den bisherigen Fonds. 7) Was die schon vorhandenen Pensionisten anlangt, deren in Obigem noch
nicht gedacht ist, so übernimmt der Grossherzog die Pensionen, welche verfassungsmässig auf an ihn übergegangenen Kassen ruhen, ganz; die aus den Kammerkassen bisher gezahlten Pensionen hingegen werden zwischen dem Grossherzog und den Standesherrn nach dem Verbältnis geteilt, in welchem die bisherigen Kameraleinkünfte der Standesherrn an den Gross— herzog übergehen und Prsteren verbleiben.(§. 51.)
m. Lehens-Verband.
Hinsichtlich der Passivlehen der Standesherrn bezieht sich die Deklaration auf die bereits erlassenen Bestimmungen. ¹⁷
Die Aktivlehen verbleiben den Standesherrn, insoweit sie Rechte, Güter und Einkünfte betreffen, welche die Standesherrn als solche besitzen können und insoweit nicht das dominium utile souverän gewordenen Herren zusteht.(S. 52.)
Mit Vorstehendem haben wir die Rechtsverhältnisse der Standesherrn des Grossherzogtums dargestellt, wie sich dieselben im Laufe der I. Periode gestaltet haben. Wenn die Deklaration in ihrem Eingangswort sagt, sie wolle die Rechts- verhältnisse der Standesherrn auf eine dem Geiste der Rheinbundsakte ent- sprechende Weise regeln, so zeigt sich beim näheren Vergleich der Deklaration mit der Rheinbundsakte, dass Erstere thatsächlich ihr Versprechen in der Haupt- sache erfüllt und im Wesentlichen die Rechtsverhältnisse der Standesherrn in Uebereinstimmung mit der Rheinbundsakte geregelt hat. Betrachtet man ferner die nach der Deklaration erlassenen Bestimmungen, so lässt sich nicht ver-—
¹77) Siehe oben Seite 18. IX.


