k. Dienerschaft der Standesherrn und deren Verhältnis zu den Grossherzoglichen Landesbehörden.
Bezüglich der von den Standesherrn zur Verwaltung der mittleren Gerichts- barkeit zu errichtenden Justiz-Kanzleien und der dabei anzustellenden Diener- schaft sind bereits oben die Bestimmungen dargelegt worden.
Den Standesherrn bleibt weiter die Anstellung der zur Verwaltung ihrer Güter, Einkünfte und Waldungen nötigen Kameral- und Forstdienerschaft, sowie zur Besorgung ihrer Rechts- und Familienangelegenheiten, Patronatsrechte, Aktiv- lehen u. s. w., überlassen. ¹7⁴)
Falls ein Standesherr die Administration seiner Revenüen mehreren, zu einer Stelle vereinigten Dienern anvertrauen will, so steht es ihm frei, derselben unter dem Namen„Rentkammer“ eine kollegialische Verfassung zu geben. Die dahin gehörigen Diener haben dem Grossherzog keinen Diensteid, sondern blos als Unterthanen den Huldigungseid zu leisten. ¹*⁵)
Ebenso verbleibt den Standesherrn die Bestellung ihrer Hofdienerschaft und sie haben das Recht, die bisher an ihren Höfen üblich gewesenen IHof- würden, wie vorher, zu erteilen, auch der ihnen gestatteten Kollegialdienerschaft das Prädikat von Justiz- und Kammerräten zu geben.(S§. 48.)
Blosse Titulaturerteilungen hingegen stehen den Standesherrn nicht zu, indem alle Erteilungen von Charakteren, Würden und Prärogativen allein vom Grossherzog abhängen.(§. 49.)
Insoweit, als die standesherrlichen Behörden den Landesbehörden unter- geordnet sind, tritt die in den Grossherzoglichen Landen übliche Form der Berichterstattung ein, und jede standesherrliche Behörde hat an das Staats- ministerium, sowie an die anderen ihr vorgesetzten Grossherzoglichen Behörden die Berichtsform zu beobachten.
In nichtsubordinirten Verhältnissen können die Grossherzoglichen und die standesherrlichen Behörden unter sich die Form der Protokollarextrakte, immer jedoch unter Beobachtung der den wechselseitigen Dienstverhältnissen angemesse- nen Kurialien, gebrauchen. Der Grossherzog behält sich vor, hierüber an- gemessene Bestimmungen zu erlassen.(§ 50.) ¹⁷⁰)
I. Ausscheidung der Diener und Pensionen.
Bei Ausscheidung der Dienerschaft der Standesherrn kommen nur diejenigen Diener in Betracht, welche bisher durch förmliche Dekrete angestellt waren. 1) Der Grossherzog übernimmt hierbei das ganze Militär, sowie auch die Militärpensionisten.
174) S. oben Seite 27, 28, 33, 34, 36. ¹75) Das Siegel der Rentkammern führt nach der Verordnung vom 1. August 1808 das Wappen des Standesherrn und als Inschrift dessen Titel, z. B. GR. SOLMS-LAUBACHISCHE RENTKAMMER. Siehe Anmerkung 127. 176) Diese Vorschrift ist, soviel die Verhandlungen zwischen den Hoheitsbeamten und den Beamten der Standesherrn anlangt, durch Verordnung vom 19. September 1808 erfolgt: 1) Da die standesherrlichen Beamten in keinem untergeordneten Verhältnis zu den Hoheitsbeamten stehen, so folgt von selbst, dass keine Befehle, Berichtserforde- rungen und dergl. von diesen an jene stattfinden können und daher 2) Die miteinander zu verhandelnden Geschäfte kommunikations- und ersuchungsweise besorgt werden müssen, dergestalt, dass sie in den wechselseitigen Erlassen keine Kurialien, wohl aber ein humanes, anständiges Benehmen zu beobachten, der standesherrliche Beamte dasjenige, worüber er ersucht wird von dem Hoheitsbe- amten, möglichst rasch und ohne jegliche Kritik berichte, im Falle er aber hin- längliche Weigerungsgründe zu haben vermeint, solche mit der gehörigen Achtung und Bescheidenheit anführe.


