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i. Ausscheidung der Schulden.
Hier wurde bestimmt:
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Diejenigen Schulden, welche verfassungsmässig auf Landeskassen oder solchen Kassen haften, die zu allgemeinen Territorialanstalten bestimmt sind, bleiben auf diesen Kassen auch fernerhin ruhen, vorbehaltlich der Befugnis, diejenigen Schulden, welche allenfalls durch eine dem Land ge- leistete Vorlage für Kriegskosten zugewachsen sein sollten, auf das Land zu repartiren.
Die verfassungsmässig kontrahirten Kammerschulden der Standesherrn werden nach dem Verhältnis der Kameraleinkünfte, welche der Gross- herzog erhält und welche den Standesherrn verbleiben, zwischen beiden geteilt.
3) Die persönlichen Schulden der Standesherrn fallen ihnen selbst zur Last. 4) Die Amts- und Gemeindeschulden sind von den Aemtern und Gemeinden zu übernehmen.(§. 47.)
do
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2) Wenn ein Standesherr auf vorher unbebauten Grundstücken neue Gebäude errichtet,
so erscheinen diese Gebäude lediglich als Accessorien des Grund und Bodens, mithin:
-.) Wenn von dem Boden, worauf das Gebäude aufgeführt worden, bisher nur 24 der Steuern entrichtet worden sind, so erstreckt sich der Nachlass auch auf das neue Gebäude, und von den darauf zu berechnenden ordinären Steuern kommen nur zum wirklichen Ansatz.
) Wurde aber von solchem Grund und Boden die ganze Steuer ohne Nachlass entrichtet, so muss dieselbe auch ganz, ohne Abzug, von dem neu errichteten Gebäude entrichtet werden.
Wenn ein Standesberr ein Grundstück, das bisher ½ Steuernachlass genoss, an
einen Unterthan gegen ein anderes, obgleich von kleinerem Steuerkapital, das
aber den Nachlass nicht genoss, vertauscht, so sind beide Tauschgegenstände als neu anerkauft zu betrachten, und der Nachlass von ⁄ fällt bei dem einen, wie bei dem andern fort.
Eigenbrodt a. a. O., Bd. II, pag. 75, 76. Siehe ferner Verordnung vom 4. Oktober 1808.§. 4. Verordnungssammlung Nr. 83.
b) Ein Publikandum der Hofkammer zu Darmstadt vom 31. Dezember 1808, demzufolge gemäss höchster Verordnung die zur Besoldung hingegebenen Steuerobjekte nicht von den Besoldeten, sondern von deren Eigentümern oder den Besoldenden versteuert werden, bestimmt, dass diejenigen den Geistlichen und Schullehrern zur Besoldung hingegebenen Steuerobjekte, deren Eigentümer die Standesherren sind, von diesen nicht versteuert werden, sondern dass der Staat die Versteuerung übernimmt.
c) Weiter ist anzuführen das Ausschreiben an die Steuerperäquatoren der Hofkammer zu Giessen vom 24. März 1817(bezw. der Hofkammer zu Darmstadt vom 25. Juni und 10. September 1817).
Darnach sind die den Standesherrn bewilligten Nachlässe folgende:
A. Von denjenigen Gegenständen, welche schon vor dem 20. Juni 1808 im Besitz der Standesherrn und vor dem 1. Oktober 1806 steuerfrei waren:
a) Ohne Unterschied, wo im ganzen Grossherzogtum die Besitzungen liegen:
Von den ordinären Steuern— ⅓, von den Flussbaugeldern— ⅓3; von den Chaussee-
baugeldern, Stockhaus- und peinlichen Gerichtsgeldern, Staatsfrohndgeldern— das
Ganze; von den Zuchthauskosten— Nichts.
b) Mit Rücksicht auf den Ort im Grossherzogtum, wo die Besitzungen liegen:
1) Von den Obereinnehmereigeldern von Besitzungen im eigenen Bezirke des Standes-
herrn— das Ganze.
2) Desgleichen von den Besitzungen ausserhalb des eigenen Bezirks des Standes-
herrn— Nichts.
B. Von Gegenständen, welche schon vor dem 1. Oktober 1806 steuerbar waren, oder welche erst nach dem 20. Juni 1808 in den Besitz der Standesherrn gekommen sind, sie mögen innerhalb oder ausserhalb ihrer eigenen Bezirke im Grossherzogtum liegen, haben sie von keinerlei Geldern, die nach dem Steuerfuss ausgeschlagen werden, irgend einen Nachlass zu geniessen.
Eigenbrodt a. a. O., Bd. IV, pag. 38, 39.
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