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Da bei der Verschiedenheit der Abgaben eine vollständige Aufzählung der- selben nicht möglich war, behielt sich der Grossherzog vor, eventuell weitere Bestimmungen zu treffen.(§. 46.) 17¹)
Durch Ministerialreskript vom 12. Juni 1811¹⁷²) wird den Standesherrn gestattet, in denjenigen Fällen, in welchen sie behaupten zu können glauben, dass bei der Ausscheidung der landesherrlichen von den ihnen verbleibenden Revenüen von den allgemein festgesetzten Normen eine unrichtige Anwendung gemacht und ihnen infolgedessen in Ansehung der ihnen belassenen Gerechf. samen eine Rechtsverletzung zugefügt worden sei, ihre vermeintlichen Ansprüche auf den ferneren Bezug einer von der staatsherrlichen Behörde dem Grossherzog zugeeigneten Intrade im Wege Rechtens geltend zu machen, und zwar findet nur der petitorische Prozess, nicht das possessorium statt, und es wird der Klage keine Suspensivkraft beigelegt.
In Anbetracht des Umstandes, dass durch die vorgegangenen Staatsver- änderungen das standesgemässe Einkommen der Standesherrn vermindert worden ist, wurde hinsichtlich der Besteuerung der standesherrlichen Güter und Ein- künfte durch den Nachtrag zur Deklaration bestimmt, dass, obgleich zwar nach Aufhebung der Steuerprivilegien irgend eine standesherrliche Befreiung an sich nicht stattfinden könne und daher die Katastrirung und Besteuerung des standes- herrlichen Vermögens nach den allgemein bestehenden Normen ins Werk zu setzen sei, den Standesherrn doch ein Erlass von 6 des Steuerbetrags so lange nachgegeben sein solle,„als nicht dringende Umstände ein Anderes erheischen und die Güter sich im Besitz der Standesherrn befinden“.
Auch kann dieser Nachlass in ausserordentlichen Fällen, in welchen eine Steuer nicht nach der gewöhnlichen Katastrirung angeordnet wird, nicht ein- treten, auch auf diejenigen Güter nicht ausgedehnt werden, welche die Standes- herrn etwa künftig von den Unterthanen erwerben oder auf solche, welche bis- her von ihnen versteuert worden sind. ¹⁷³)(Nr. 6.)
171) So erklärte z. B. ein Ministerialreskript vom 23. Deabr. 1812, dass es zwar keinem Zweifel unterliege, dass alle die Abgaben, welche die Standesherrn vorher von einzelnen Mühlen als wirkliche aus dem Wasserregal herfliessende Wasserfallzinsen bezogen hatten, zu den durch die Mediatisation auf den Souverän übergegangenen Hoheitsrechten gehören, dass jedoch bei einzelnen unter dem Namen Wasserzins oder- Pacht vorhin konsituirten Abgaben der Art Zweifel herrschen, ob dieselben als wirkliche für die Benutzung des Wassergefälls entrichtet werdende Wasserfallzinsen oder als blosse Mühlenpächte und mithin als eine den Standesherrn verbleibende Revenü angesehen werden müssen. Daher wurde bestimmt, dass die landesherrlichen Behörden von eben dergleichen unter dem Namen Wasserzins oder-Pacht aufgeführten, ihrer Natur nach zweifelhaften, Abgaben nur einen geringen Teil(nämlich für jedes einzelne Mühlengefälle vom Rad jährlich 3 Gulden) für den Fiskus als Wasserfallzins in Anspruch nehmen dürfen und dass das Uebrige den Standesherrn als gutsherrliche Revenüe verbleiben soll.
Archiv a. a. O., Bd. I, pag. 810, 811.
Da ferner schon öfters Zweifel entstanden waren, ob manche in den standesherr- lichen Bezirken unter dem Namen Beed, Monatsgeld oder ühnlichen Benennungen vor- kommende Abgaben den Charakter von Steuern hätten oder nicht— in welch' letzterem Falle die Standesherrn diese Abgaben als gutsherrliche Einkünfte fortzubeziehen hätten—, so wurde zur Untersuchung der Natur dieser Abgaben durch Verordnung vom 15. August 1812 eine Kommission eingesetzt, die nach den daselbst gegebenen Bestimmungen die Entscheidung treffen sollte.
Archiv, pag. 774 ff.
172) Archiv, pag. 641, 642.
¹73) Im Einzelnen wurde noch bestimmt:
a) Durch Ausschreiben der Hofkammer zu Giessen vom 2. Mai 1814:
1) Wenn ein Standesherr auf seinem vormals steuerfrei gewesenen Grunde ein daselbst schon bestandenes Gebäude, wovon derselbe, im Gefolg der deshalb bestehenden Normen nach Aufhebung der Steuerfreiheiten, nur ½ versteuert, abbricht und ein besseres an dessen Stelle setzt, so erhält zwar das neue Gebäude nach vorgängiger Abschätzung das angemessene Steuerkapital, und der monatliche Beitrag wird nach diesem ganzen neueren Steuerkapital berechnet. Von dem ganzen neuen Beitrag be- steht aber der Nachlass eines Dritteils fort und nur ⅓ desselben dürfen in rubro der Register zum wirklichen Ansatz gebracht werden, der Beitrag im Ganzen mag grösser sein, als vorher oder nicht.


