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Die Standesherrn des Grossherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in Geschichte und Gegenwart / vorgelegt von Gustav Heyer, Gerichtsaccessist in Darmstadt
Entstehung
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Den Standesherrn und den übrigen Gliedern ihrer Familien wird Zollbe- freiung von allen zu ihren eigenen Hausbedürfnissen erforderlichen Konsumtilien bewilligt, sie haben jedoch die Verfügungen zu befolgen, welche im Allgemeinen zur Verhütung des Unterschleifs getroffen werden. ¹⁰⁴)

Desgleichen wird den Standesherrn und ihren Familien die Freiheit von Entrichtung des Chaussee- und Weggeldes innerhalb ihres Standesbezirks be- willigt.(§ 44.)

Weiter verbleiben den Standesherrn neben den ihnen ohnehin zustehenden eigentümlichen Gebäuden, Mühlen, Ilöfen, Brauercien, Brennereien, Gütern, Schäfereien und Erbleihen(ausgenommen diejenigen Gebäude, die lediglich da- zu bestimmt waren, bei Ausübung der Landeshoheit und bei Erhebung der nun- mehr dem Grossherzog zugefallenen Gefälle gebraucht zu werden, wie Steuer-, Zoll-, Chaussee-Häuser u. dergl., welche ihrem Zweck ferner dienen sollen), folgende Einkünfte:

1) Alle bisher bezogenen Zehnten, und die künftigen Novalzehnten da, wo sie decimatores universales sind.

2) Alle bisher bezogenen Grundzinsen und Gülten.

3) Alle aus der Leibeigenschaft fliessenden Einkünfte, wie Handlohn, Leibs- beed, Leibhühner, Todfall, Beerbungsrecht der Bastarde, wo es hergebracht ist, Manumissionsgebühren.

4) Die Einkünfte der Bergwerke, ohne dass sie jedoch den Bergwerkszehnten entrichten müssen. ¹5)

5) Die Forstgefälle unter der sich aus Obigem ergebenden Beschränkung.

6) Die bisher bezogenen Jagd- und Fischereieinkünfte.

7) Die Konzessionsgelder in allen Fällen, in welchen sie Konzessionen zu erteilen haben.

8) Die Rezeptionsgelder in den Fällen, in welchen ihnen die Rezeptionen zustehen. 17)

9) Die Taxen und Sporteln von allen denjenigen Geschäften, die von den standesherrlichen Behörden besorgt werden, insoweit sie nicht die Standes herrn den betreffenden Dienern überlassen. Sie haben sich nach den landesherrlichen Taxordnungen zu richten. ¹6s)

10) Die von den standesherrlichen Stellen vermöge der ihnen belassenen Be- fugnis angesetzten Geldstrafen. ¹⁶*)

12) Die Abzugs- und Nachsteuergelder mit der Einschränkung, dass dieselben bei Ueberzügen in einen andern, im Grossherzogtum, jedoch ausserhalb des standesherrlichen Bezirks, liegenden Ort wegfallen, und die Standesherrn hierbei den Abzugskonventionen unterworfen sind. 170⁰)

13) Die bisher unter ihrer Disposition gestandenen herrschaftlichen Frohnden und die Frohnd-Reluitionsgelder, welche hierfür entrichtet werden.(§. 45.)

166)

¹64) Die Tranksteuerverordnung vom 7. Juni 1809 bestimmt, dass die Standesherrn, welche in den Grossherzoglichen Landen residiren, bezüglich derjenigen Getränke, welche sie zu ihren Hausbedürfnissen gebrauchen, von der Entrichtung der Tranksteuer befreit sein sollen. Sie müssen aber dem Kondukteur oder Fuhrmann für jeden Transport der den Steuern unterworfenen Getränke gesiegelte und von ihnen selbst unterschriebene Bescheinigungen mitgeben, worin die Eigenschaft und Quantität der Getränke genau angegeben ist.

Verordnungssammlung Nr. 72.

165) Ministerialreskript vom 9. Mai 1812. Vergl. die beiden Bekanntmachungen in den Anmerkungen 156 und 157.

166)§. 42 der Deklaration.

¹67) S. oben unter III.

168) Vergl. Anm. 126.

169) Vergl. oben im Abschnitt»Staatspolizeigewalt«, und zu Anm. 124.

170) Diese Bestimmung erläutert ein Ilinisterialreskript vom 28. Dezember 1808 dahin, dass

die Standesherrn diese Gelder in den Fällen, in welchen sie dieselben vorher bezogen

haben, auch fernerhin beziehen sollen, in allen Fällen hingegen, in welchen sie die

Gelder nicht bezogen haben, der Bezug auch für die Folge dem staatsherrlichen Fiskus

zukommen soll.