— 38—
VI. Die direkten und indirekten, ordentlichen und ausserordentlichen Auf-
lagen jeder Art. Dahin gehört namentlich: 1) Die Schatzung in ihrem ganzen Umfang, worunter mithin alle Landessteuern,
sie mögen in Grund-, Personal-, Vieh- oder Gewerbsteuern bestehen,
u. s. w. gehören.
Damit ist zugleich das Recht verbunden, die künftige Besteuerung zu regeln. Alle bisher bestandenen Steuerfreiheiten sind in den Souveränitäts- landen ebenso wie in den übrigen Grossherzoglichen Landen aufgehoben.
2) Alle Konsumtionssteuern, wie Accise auf Salz, Tabak, u. s. w., Lizent, Pfundzoll, Trinksteuerabgaben von aller Art Getränken u. s. f. Kein Standesherr darf hiernach in seinem Gebiet eine Konsumtionsabgabe er- heben. Für den Verlust, welchen die Standesherrn hierdurch erleiden, ver- spricht ihnen der Grossherzog, von ihrem bisherigen Bezug einen gewissen Teil als Vergütung auszusetzen. ¹²)
3) Alle Abgaben auf Luxusartikel.
4) Land- und Wasserzoll.
In Ansehung derjenigen Zölle jedoch, welche von dem Grossherzog oder einem anderen Souverän titulo oneroso erworben worden sind, verspricht der Grossherzog den Standesherrn, eine angemessene Entschädigung ausmitteln lassen zu wollen.
5) Die Stempelpapiertaxe. 6) Kollateralgelder. ¹³) Die wegen Defraudation der dem Grossherzog zufallenden Auflagen er- folgenden Strafen und Konfiskationen gebühren dem Fiskus.
VII. Das Salpeterregal. VIII. Das jus fisci und als Folge dessen alle Vermögenskonfiskationen.
IX. Das eigentliche Judengeleit. Der gewöhnliche Judenleibzoll darf hin- gegen nicht mehr erhoben werden.
X. Der Novalzehnte von künftigen Anrodungen an allen Orten, wo nicht der Standesherr decimator universalis ist.
XI. Die Landes- und Militärfrohnden.
Bezüglich aller vorstehenden landesherrlichen Gefälle und Einkünfte wird bestimmt, dass dieselben von der Zeit der Besitzergreifung, mithin vom 1. Ok- tober 1806, dem Grossherzog zustehen.(§ 42.)
Die Deklaration bestimmt weiter, dass die Rezeptions-, Ein- oder Uberzugs- gelder nach einer 10 jährigen Durchschnittssumme den Standesherrn ganz ver- gütet, die Judenschutzgelder aber, weil hierunter die Steuern begriffen scien, in der Weise zwischen dem Grossherzog und den Standesherrn geteilt werden sollen, dass eine Berechnung aufgestellt wird, wie hoch sich der reine Ertrag dieser Gefälle nach dem Durchschnitt der letzten 10 Jahre belaufen hat, und alsdann die Hälfte der sich ergebenden Summe als Aversionalquantum, ohne Rücksicht, ob sie in Zukunft mehr oder weniger ertragen, jährlich vom Grossherzog an die Standesherrn abgegeben wird.(§ 43.)
162) So bezogen z. B. die standesherrlichen Kassen der Grafen von Solms-Rödelheim von jedem Malter Korn, welches die Bewohner der Standesherrschaften an Fremde verkauften, von dem Käufer unter dem Namen Fruchtausfuhrgabe eine Abgabe von 2 Kreuzern. Als dies zur Kenntnis der Regierung kam, wurde es den Standesherrn verboten, da diese Abgabe ihrer rechtlichen Natur nach als indirekte Steuer zu betrachten sei.
Archiv Bd. III, pag. 246.
168) Bezüglich der Verpflichtung der Standesherrn selbst zur Entrichtung von Kollateral- geldern besagt ein Ministerialreskript vom 3. August 1810, dass dieselben, da auch für sie jede Steuerfreiheit aufgehoben sei, auch die Kollateralgelder entrichten müssten, wenn ihnen die Entrichtung nicht durch Allerhöchste Bewilligung nachgelassen worden sei.
Verordnungssammlung Nr. 199.


