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g. Die Militärgewalt.
Die Militärgewalt, insbesondere das Konskriptionsrecht, nebst Allem, was hiervon abhängt, steht allein dem Grossherzog zu und wird auf die nämliche Art verwaltet, wie dies in den übrigen Grossherzoglichen Landen der Fall ist. (S. 41.) 160)
h. Staats-Finanz-Gewalt.
Bei der Ausscheidung der Einkünfte und Gefälle, welche an den Gross- herzog übergehen, von denen, welche den Standesherrn verbleiben, stehen dem Grossherzog Folgende zu:
I. Die aus dem Recht der Gesetzgebung fliessenden Dispensations- und Konzessionsgelder.—
II. Die aus der Obergerichtsbarkeit herrührenden Sporteln, Taxen und Strafen.
III. Die aus der Oberpolizei herrührenden Sporteln, Taxen, Strafen, Kon- zessions-, Rekognitions- und Rezeptionsgelder bei allen Geschäften und in allen den Fällen, welche nach den Bestimmungen der Deklaration zur hohen Polizei gehören, die aus der Verwaltung der Kommun- und Privatwaldungen, insoweit solche der Grossherzog übernommen hat, fliessenden Gefälle mit inbegriffen. ¹⁰¹)
IV. Die Abgaben zu allgemeinen Territorialanstalten, als Chaussee-, Weg- und Brückengeld von Heerstrassen und Flüssen, Flussbaugelder und dergl.
V. Die Nutzungen von Heerstrassen und Flüssen, als z. B. Geleitsgeld, Fährrecht, Flossrecht, Hafengelder.
Im Jahre 1815 bestanden folgende Unterkonsistorien: I. In der Provinz Starkenburg
1) Das Fürstlich Leiningische zu Amorbach.
2) Das Fürstlich Löwenstein-Wertheim und Gräflich Erbach-Schönbergische zu König.
3) Das Gräfl. Erbach-Erbachische zu Erbach.
4) Das Gräfl. Erbach-Fürstenauische zu Michelstadt.
II. In der Provinz Hessen
1) Das landgräfl. Hessen-Homburgische zu Homiburg v. d. H. 2) Das Fürstlich Sayn-Wittgenstein-Wittgensteinische zu Laasphe. ) Das Fürstlich Sayn-Wittgenstein-Berleburgische zu Berleburg. 4) Das Fürstl. Solms-Braunfelsische zu Hungen. ) Das Fürstl. Solms-Lich'sche zu Lich.
6) Das Gräfl. Solms-Rödelheimische zu Rödelheim.
7) Das Gräfl. Solms-Laubachische zu Laubach.
8) Das Gräfl. Stolbergische zu Gedern.
9) Das Gräfl. Stolbergische zu Ortenberg.
10) Das Gräfl. Görtzische zu Schlitz.
11) Das Burg Friedbergische zu Friedberg.
Eigenbrodt a. a. O., Bd. I, pag. 196.
¹60) Hiernach gehören diese Gegenstände zum Geschäftskreis des Oberkriegskollegs, und diejenigen Geschäfte, welche in den Domanialämtern zum Geschäftskreis der Beamten als Administrativbehörden nach der bestehenden Einrichtung sich eignen, werden von den Hoheitsbeamten besorgt. Diejenigen Geschäfte aber, welche in den Domanialämtern die Justizbeamten als solche zu besorgen haben, werden auch der Regel nach den standesherrlichen Justizbeamten zur Besorgung überlassen, und diese wird von ihnen gefordert.«
Eigenbrodt a. a. O., Bd. I pag. 205.
161) Unter den hier erwähnten Rezeptionsgeldern sind nach einer Bekanntmachung der Gr. hess. Organisationskommission vom 14. Dezember 1807, die von rezipirten Ausländern und Juden zu verstehen, was um so weniger einem Zweifel unterliege, als den Standes- herrn die Rezeptionen von Inländern belassen und ihnen im§. 45s die Rezeptionsgelder von den ihnen belassenen Rezeptionen noch ausdrücklich zugestanden seien.
Archiv Bd. I, pag. 193.


