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stätigung, und hinsichtlich protestantischer Pfarrer die Ordination und Vorstellung bleibt jedoch dem Grossherzog vorbehalten. ¹5s)
Die unmittelbare Aufsicht und Verwaltungsobsorge über die Kirchenkästen, Schulfonds und milden Stiftungen verbleibt unter Grossherzoglicher Oberaufsicht den Standesherrn unter folgenden Beschränkungen:
1) Sie müssen alle über die Verwaltung und Verrechnung des Stiftungs- vermögens ergangenen oder noch ergehenden Verordnungen befolgen.
2) Haben sie die Ernennung der Verwalter, wozu sie nur Inländer bestellen dürfen, dem Grossherzog anzuzeigen.
3) Dem Grossherzog bleiben alle verfassungsmässigen Gnadensachen, wohin insbesondere Besoldungszulagen, Erteilungen von Stipendien und sonstige Bewilligungen an Geld und Naturalien zu zählen sind, als Ausflüsse der ihm zustehenden Landeshoheit, vorbehalten.
Die dem Grossherzog hier im Allgemeinen vorbehaltenen Gegenstände werden durch die Kirchen- und Schulrats-Kollegien versehen.(§. 40.)
Der am 20. Juni 1808 ergangene Nachtrag zur Deklaration traf auch hier weitere Bestimmungen. Zur Ausübung der ihnen in der Deklaration zugestandenen Rechte in geistlichen Sachen wurde denjenigen Standesherrn, welche bisher eigene Konsistorien hatten, die Errichtung eines dem Kirchen- und Schulrat der Provinz untergeordneten Unterkonsistoriums bewilligt, dergestalt, dass sie denjenigen Justizkanzleirat, welchen sie zur Besorgung ihrer Rechts- und Fa- milienangelegenheiten gebrauchen, zu einem der weltlichen Mitglieder anstellen können und ein anderes, vom Grossherzog zu bestätigendes weltliches Mitglied aus ihrer Kameraldienerschaft wählen dürfen. Unter den geistlichen Mitgliedern sind die betreffenden Inspektoren als konstitutionelle Mitglieder mit inbegriffen. (Nr. 6.) ¹⁰³)
Ferner werden die obengenannten standesherrlichen Rechte dahin näher bestimmt, dass sie insbesondere in sich begreifen sollen:
a. Die Aufsicht über das gesamte geistliche Bauwesen.
b. Die Anordnung der Pfarrverweser bei Erledigungsfällen.
c. Die Aufsicht über Kirchen- und Schulzucht und die Verfügung schriftlicher oder mündlicher Warnungen und Verweise gegen Nachlässige oder ihrer Amtspflichten vergessene Kirchen- und Schuldiener.
d. Die Revision und Abhör der Kirchen-, Schul- und Stiftungsrechnungen.
Alle diese Befugnisse stehen jedoch den Standesherrn nur unter Leitung und Oberaufsicht des Kirchen- und Schulrats zu, dessen Verfügungen die Standes- herrn zu befolgen haben.
Gleichzeitig wird ihnen gestattet, die Verwalter derjenigen milden An- stalten, welche von ihnen oder ihren Vorfahren gestiftet worden sind, ohne Einschränkung zu ernennen, überhaupt soll ihnen hinsichtlich dieser Stiftungen so lange freie Hand gelassen werden, als nicht eintretende Missbräuche das Ein- greifen der Grossherzoglichen Oberaufsicht erforderlich machen.(Nr. 6.)
¹53) Die Pfarrer sollen in allen Ecclesiasticis ohne vorgängige Anzeige an den Grossherzog- lichen Kirchen- und Schulrat und ohne von demselben erhaltene Weisung weder von den Justiz-Kanzleien, noch von den Standesherrn selbst Befehle und Aufträge befolgen.« Ausschreiben des Kirchen- und Schulrats zu Darmstadt vom 30. September 1808 an die katholischen Pfarrer und Kapläne der standesherrlichen Bezirke des Fürstentums Starkenburg. Eigenbrodt a. a. O., Bd. I, pag. 194, Anm. a. Vergl. die Bestimmungen vom 5. Oktober und 19. November 1808, Archiv Bd. I, pag. 315, 342. 159) Bezüglich der Siegel der standesherrlichen Unterkonsistorien bestimmte die Verordnung vom I. August 1808, dass sie gerade so eingerichtet sein sollen, wie die Siegel der Justiz- kanzleien, nur ist statt der Worte: JUST.-CANZLEI die Umschrift U.-CONSISTORIUM
zu setzen. S. oben Anm. 127.


