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unverzüglich Anzeige zu machen ist, dürfen die Standesherrn nicht eher Holz fällen lassen, als bis diese die Ratifikation erteilt hat. Gegen alle Verfügungen der Oberforstbehörde steht den Standesherrn der Rekurs an das Oberforst- kolleg frei. ¹54)
Es wird ihnen ferner die spezielle Holzanweisung, insbesondere das An-— schlagen ihrer eigenen Waldaxt dergestalt überlassen, dass der landesherrliche Waldhammer nicht angeschlagen wird; Devastationen dagegen führen zur An- ordnung dieser Massregel. ¹⁵⁵)
11) Die Bergwerkspolizei.
Hierüber enthielt die Deklaration selbst keine ausdrücklichen Bestimmungen. Die genauere Fixirung der Hoheits- und resp. standesherrlichen Rechte hin- sichtlich der Berg-, Hütten- und Hammerwerke erfolgte durch Ausschreiben des Ministeriums vom 12. Mai 1809.1¹5)
Hiernach steht die obere Polizei in Bergwerkssachen, die gesetzgebende und richterliche Gewalt rücksichtlich derselben, die Erteilung von Schurfscheinen, Bergbaukonzessionen, die Erlaubnis zur Anlegung von Hütten- und Hammer- werken und ähnlichen Werken, wenn ein Standesherr im Standesgebiet ausser- halb seines bisherigen Eigentums einen neuen Bergbau, eine Hütte oder einen Hammer anlegen will, sowie das Vorkaufsrecht der Bergwerksausbeuten, lediglich dem Grossherzog zu, welchem auch alle von dem Bergwerksregal abhängenden Abgaben entrichtet werden müssen.
Zur Hebung von Zweifeln, welche sich an verschiedene Ausdrücke dieser Bestimmung knüpften, erliess das Grossherzogliche Ministerium unter dem 19. Januar 1810 ein erläuterndes Ausschreiben. ¹⁵⁷)
f. hie Staatskirchengewalt.
Das jus circa sacra, und bei der protestantischen Kirche das Episkopal- recht steht nur dem Grossherzog zu, desgleichen die damit in Verbindung stehende Oberaufsicht über Schulen, Sitten und Unterricht. Vermöge dessen gebührt dem Grossherzog das Recht, Religionen zu dulden und Religionsübung zu gestatten, die Aufsicht über alle religiösen Gesellschaften, die Oberaufsicht über Kirchen, Schulen und milde Stiftungen, sowie die dabei angestellte Diener- schaft, die Prüfung der Kandidaten zu Lehrstellen, die Anordnung von Kirchen- baulichkeiten, die Regulierung der öffentlichen Trauer und des Kirchengebets u. s. w., ferner insbesondere noch bei der protestantischen Kirche das Recht, Konsistorien anzuordnen und mit den erforderlichen Räten zu besetzen, Super- intendenten und Inspektoren zu ernennen, die Kandidaten zu geistlichen Stellen zu prüfen, die Anstellung von Kirchenvisitationen, die Organisierung der Diözesen, das Recht, Kirchenordnungen zu erlassen und dergleichen mehr.
Den Standesherrn wird bei Besetzung der in ihren standesherrlichen Be- zirken befindlichen Pfarr- und Schulstellen ein allgemeines Präsentationsrecht bewilligt, bei dessen Ausübung sie jedoch an die gesetzlichen Normen gebunden sind. Sie können daher nur solche Personen präsentieren, welche Inländer, von den einschlagenden Stellen geprüft und für fähig erkannt sind. Die Be-
154)§. 35. A.
155)§. 30 D. Weitere Bestimmungen siehe in der Forstordnung selbst.
¹56) Archiv, Bd. I, pag. 381, 382.
157) Bekannt gemacht durch das Publikandum der Hofkammer zu Giessen vom 21. Februar 1810. Archiv a. a. O., pag. 456, 457.
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