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Hiernach dürfen sie in Reglements dasjenige näher bestimmen, was zur detaillierten Anwendung der Forstpolizeigesetze auf die besonderen Bedürfnisse der Kommunal- und Privatwaldungen in ihren Gerichtsbezirken etwa näher zu verfügen sein möchte. Es dürfen diese Reglements aber keine neuen Gesetze enthalten, auch keine Strafbestimmungen über 15 fl. oder über 14 tägiges Ge- fängnis, und müssen dem Oberforstkolleg zur Prüfung vorgelegt werden. Sie sind nicht eher verbindlich, dürfen auch nicht eher publiziert werden, als bis das Oberforstkolleg die Genehmigung erteilt hat und werden durch spätere etwa entgegenstehende Gesetze oder durch Reglements des Oberforstkollegs aufgehoben. ¹5⁰)
Den Standesherrn wird weiter gestattet, für diejenigen Forstreviere, welche bei der neuen Forsteinteilung(§. 3 des Ges.) ganz in standesherrliche Bezirke zu liegen kommen und keine landesherrlichen Waldungen enthalten, dem Gross- herzog die Revierförster zur Bestätigung in Vorschlag zu bringen. Dieselben dürfen, neben ihren öffentlichen Funktionen, noch den Forstschutz und die Ad- ministration derjenigen Waldungen, welche der Standesherr im Forstrevier besitzt, als Ausnahme von der Regel ohne Erlaubnis des Oberforstkollegs vom Besitzer übernehmen. Durch sie wird die den Standesherrn verbleibende niedere Forstpolizei ausgeübt. Sie dürfen von demjenigen Standesherrn, welcher sie in Vorschlag gebracht hat, nicht wider ihren Willen entlassen werden, vielmehr gelten die nämlichen Bestimmungen, wie für die Dienstentsetzung der für die landesherrlichen Waldungen angestellten Revierförster. ¹5¹)
Dagegen dürfen die Standesherrn solche Personen, welche sie zur Auf- sicht ihrer Waldungen gegen Frevel selbst angenommen haben, von diesen Ver- richtungen wieder entlassen, ohne die Einwilligung der Forstpolizeibehörden einholen zu müssen. In dem Fall nämlich, dass ein Unterförsterbezirk blos aus Waldungen eines Standesherrn besteht, wird kein Unterförster unter öffentlicher Autorität angestellt, es bleibt den Standesherrn vielmehr überlassen, die Per- sonen, deren sie sich zur Aufsicht gegen Frevel bedienen wollen, selbst an- zunehmen. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein Unterförsterbezirk aus Waldungen eines Standesherrn und aus solchen Privatwaldungen besteht, deren spezielle Bewirtschaftung dem Besitzer überlassen bleibt, wenn sich die Besitzer über die Person des Aufsehers in Güte einigen. ¹⁵²)
Zur speziellen Bewirtschaftung ihrer Waldungen dürfen die Standesherrn sog. Forstökonomieoffizianten halten, welche als solche keine öffentlichen Funk- tionen haben, sondern im Privatdienste des Standesherrn stehen und von diesem entlassen werden können, ohne dass die Einwilligung der Forstpolizeibehörde erforderlich wäre. Die Standesherrn müssen aber dem Oberforstkolleg unver- züglich Anzeige machen, welche Personen dieser Art in ihrem Dienst stehen und für welche Waldungen und mit welchen Vollmachten sie angestellt sind. Desgleichen ist jede Veränderung, welche in dem Forstökonomiepersonal eintritt, sogleich zur Meldung zu bringen.
Wollen die Standesherrn, dass den Anzeigen der Waldaufseher oder Forstökonomieoffizianten über Forstvergehen und Forstfrevel derselbe Glaube wie
150) Forstordnung.§S§. 40, 41.
151) Porstordnung§§. 40, 47, 56, 63. S. auch§. 61.
152) Forstordnung.§S§. 57, 52, 53. S.§. 54. )
158)§§. 58, 57, 56, 60. S. auch§. 35 A. 7.


