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Die Standesherrn des Grossherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in Geschichte und Gegenwart / vorgelegt von Gustav Heyer, Gerichtsaccessist in Darmstadt
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1. Desgleichen können die Standesherrn zu dem Handel mit Mehl, gerollter Gerste, Hirsen, Erbsen, Linsen und dergleichen Gegenständen des ersten Lebensbedürfnisses die Konzession blos auf den Wohnort des Gewerbe- treibenden erteilen ¹⁴6).

Im Folgenden bestimmt die Deklaration, dass 6) das Münzrecht und 7) das Postrecht allein dem Grossherzog zusteht; ebenso auch 8) die Strassen- polizei hinsichtlich der Chausseen und sonstigen Landesstrassen. Sie wird durch die landesherrlichen Behörden verwaltet. Hinsichtlich der Nebenstrassen und Dorfwege behalten die standesherrlichen Aemter die Strassenpolizei unter der Aufsicht der einschlagenden Landesbehörden(SS 35, 36, 37).

9) Die gesamte Flusspolizei,

mithin auch das Recht, PFlossgerechtigkeiten zu erteilen und die bestehenden zu handhaben, Fährrechte zu gestatten, Markschiffprivilegien zu erteilen, gebührt allein dem Grossherzog(§ 38).

10) Die Forst- und Jagdpolizei

verbleibt im Allgemeinen den Standesherrn, ebenso die Forstgerichtsbarkeit in ihren eigenen und den Kommunal- und Privatwaldungen ihrer Standesbezirke, unter Vorbehalt der dem Grossherzog vermöge des Gesetzgebungsrechts und der Oberaufsicht zustehenden Rechte, wohin insbesondere das Recht, Forst- und Jagdordnungen zu erlassen, Forstvisitationen, Verhinderung der Walddevastationen und Verbot des Holzverkaufs ausser Landes zu zählen sind ¹⁴⁷).

In Ansehung der Kommun- und Privatwaldungen steht den einschlägigen Landesstellen die Aufsicht und Direktion der Forstwirtschaft in derselben Weise zu, wie dies in den übrigen Grossherzoglichen Landen der Fall ist. Unter ihrer Leitung verwalten die standesherrlichen Behörden die Forstwirtschaft.

Den Standesherrn wird zur Pflicht gemacht, die Ernennung ihrer Forst- bedienten jedesmal dem Grossherzog anzuzeigen.

Das Jagd- und Fischereirecht verbleibt ihnen überall, wo sie es bisher auszuüben berechtigt waren, jedoch ebenfalls unter Vorbehalt des dem Gross- herzog hierüber zustehenden Gesetzgebungs- und Oberaufsichtsrechts.(§ 39.)

Weitere Bestimmungen bezüglich des standesherrlichen Forstwesens enthielt die Verordnung vom 16. Februar 1811.148)

Darnach dürfen die forstpolizeilichen Funktionen, welche von den Rent- kammern oder Forstämtern der Standesherrn bisher etwa ausgeübt worden waren, von denselben ferner nicht mehr ausgeübt werden. Es sollen diese Administrationsstellen in Zukunft nur Eigentums- und Nutzungsrechte ihrer Dienstherrn in Gemässheit der gesetzlichen Vorschriften der Staatsforstbehörde ausüben. Den Standesberrn verbleibt aber die niedere Forstpolizei, desgleichen die Befugnis, Reglements in Polizeisachen zu erlassen. ¹¹⁰)

vom 31. Mai 1810, wonach die oben unter h) genannten Gewerbe, wenn die Standes-

herrn die Konzession erteilt haben, in der ganzen Provinz, in welcher der Gewerb-

treibende wohnt, betrieben werden dürfen, sofern es deren Natur gestattet. Verordnungssammlung Nr. 185(1810), Nr. 41(1811).

146) Verordnung vom 5. Mai 1813.§ 5. Verordnungssammlung Nr. 37.

147) Bezüglich der Forstpolizei und Forstgerichtsbarkeit über die innerhalb der standesherr- lichen Bezirke gelegenen landesherrlichen Waldungen tritt natürlich die landesherrliche Forstgerichtsbarkeit ein.

Bekanntmachung vom 22. Februar 1809. Verordnungssammlung Nr. 23. 148) Verordnungssammlung Nr. 9. ¹4) S. oben im Abschnitt:»Recht der Gesetzgebung und allgemeinen Oberaufsicht.«

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