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e. Dasselbe gilt von Konzessionen zum Branntweinbrennen und Auszapfen der Getränke ¹⁴).
f. Schildgerechtigkeiten dürfen die Standesherrn auch als Realkonzessionen erteilen ¹⁴1).
g. Konzessionen zur Anlegung von Mühlen an öffentlichen Flüssen oder Bächen können nur vom Grossherzog erteilt werden. Zur Anlegung von Mühlen an kleinen Gewässern hingegen, welche auf dem Privateigentum der Standesherrn entspringen oder aus deren Teichen abgeleitet werden, haben die Standesherrn das Recht, die Konzession zu erteilen; ebenso auch, wenn die Mühlen durch andere Kräfte als Wasser getrieben werden sollen ¹⁴2).
h. Die Konzessionen zu den Gewerben des Viehschnitts, Kesselflickens, des
Scheeren- und Messerschleifens, des Pechhandels, Kramhandels, des Hau-
sierens mit Waren aller Art, des Hausierens mit altem Eisen und des
Trödelhandels können die Standesherrn nur Inländern erteilen; es bedürfen
jedoch diese Konzessionen nicht mehr der in der Deklaration vorge-
schriebenen Genehmigung der Regierungen, während die Einholung dieser
Genehmigung bei der Erteilung der Konzessionen zu den übrigen Lokal-
gewerben erforderlich pleibt.
Die Konzession zu denjenigen Gewerben, zu deren Betreibung eine solche nötig ist, haben die in den standesherrlichen Landen angesessenen Unterthanen nach Massgabe der Deklaration bei den Standesherrn nach- zusuchen und für dieselbe ein einmaliges, beim Empfang der Konzessions- urkunde zu erlegendes Konzessionsgeld(ohne weitere Nebensporteln) an die Standesherrn zu entrichten. Die Standesherrn dürfen Niemand die nachgesuchte Konzession zu einem Gewerbe ohne hinlängliche Ursache verweigern, widrigenfalls die Gesuchsteller bei den Regierungen Beschwerde zu führen berechtigt sind. Auch haben die Standesherrn nicht das Recht, zu verlangen, dass zu solchen Gewerben, welche seither von jedermann frei betrieben werden durften, eine Konzession bei ihnen eingeholt werde ¹¹³). Die Befugnis, Tanzkonzessionen(die freilich nur unter gewissen Umständen Gewerbskonzessionen sind) zu erteilen und dafür die Konzessionsgelder zu beziehen, bleibt als ein Ausfluss der niederen Polizei den Standesherrn in ihren resp. Bezirken, worin die standesherrlichen Beamten die Tanz- scheine zu erteilen haben, unter der sich von selbst verstehenden Be- schränkung überlassen, dass sie sich hierbei nach den jetzigen und künftigen Staatsgesetzen und allgemeinen Anordnungen, z. B. Trauer- fällen, zu achten und insbesondere auch rücksichtlich der Konzessions- gelder jene Taxe nicht überschreiten, welche in der Verordnung vom 9. Oktober 1808 festgesetzt worden ist ¹)
k. Die Konzession zu dem Hausieren mit Krämer- und Gänglerwaaren kann in dem Fall, dass das Gewerbe in einer ganzen Provinz ausgeübt werden soll, nur von den Behörden des Souveräns erteilt werden 145)
i
110) Ausschreiben der Regierung zu Darmstadt an die Hoheitsbeamten vom 25. Oktober 1813. Eigenbrodt, a. a. O., Anm. e.
141) Ministerialreskript an die Rentkammern zu Darmstadt und Giessen vom 11. August 1808. Eigenbrodt, a. a. O., Anm. f.
142) Ausschreiben der Regierung zu Darmstadt an die Hoheitsbeamten vom 13. November 1813 und vom 3. Mai 1814. 3
Eigenbrodt, a. a. O., Anm. g.
143) Verordnung vom 31. Mai 1810,§§. 2, 7, 10, Publikandum der Regierung zu Darmstadt vom 7. Januar 1812. Verordnungssammlung 1810, Nr. 183 und 1812, Nr. 3.
144) Ausschreiben des Geh. Ministeriums an die Regierungen und Hofkammern der 3 Pro- vinzen vom 29. März 1809. Siehe Verordnungssammlung, Nr. 55 u. 122. Die Verordnung vom 9. Oktober 1808 siehe in Eigenbrodt, a. a. O., Bd. II, pag. 237 ff. u. Verordnungssammlung, Nr. 84.
145) Verordnung vom 6. Juni 1810 und Publikandum der Hofkammer zu Giessen vom 9. Dezember 1811. Diese Bestimmung enthält eine Ausnahme von§. 8 der Verordnung


