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Die Standesherrn des Grossherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in Geschichte und Gegenwart / vorgelegt von Gustav Heyer, Gerichtsaccessist in Darmstadt
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oder solche, welche aus einem andern Distrikt des Grossherzogtums in den Standes- bezirk überziehen, betrifft, den Standesherrn unter Vorbehalt des in Weigerungs- fällen an den Grossherzog und die einschlagenden Landesstellen zu richtenden Rekurses.

Die Rezeption von Ausländern, sowie die Aufnahme von Schutzjuden in den standesherrlichen Bezirken, steht hingegen dem Grossherzog zu und wird durch dessen Landesbehörden besorgt. Temporäre Aufenthaltsgestattungen sind den Standesherrn jedoch unter ihrer Verantwortlichkeit dem Grossherzog gegen- über nachgelassen.

Ebenso verbleibt ihnen das Recht der Entlassung der Unterthanen, inso- weit es den Überzug in einen anderen Distrikt des Grossherzogtums betrifft, vorbehaltlich des Rekurses an den Grossherzog in Weigerungsfällen.

Die Entlassung in's Ausland kann jedoch nur von Grossherzoglichen Be- hörden gegeben werden. ¹⁸³)(§. 33.)

5) Die Gewerbe- und Handlungs-Polizei.

Alle Privilegien, deren Erteilung blos von dem Landesherrn abhängt, namentlich Stadt- und Marktgerechtigkeiten, Privilegien für Fabrikanten und Handelsleute, zur Errichtung von Zünften, Monopolien jeder Art u. s. w. können nur von dem Grossherzog erteilt werden.

Das Gleiche ist der Fall hinsichtlich der Dispensationen von dem Meister- stück, den Wanderjahren u. s. w. als Ausflüssen der Gesetzgebung. Alle übrigen Konzessionen zu Lokalgewerben, das Recht, in schon bestehende Zünfte auf- zunehmen, wenn alle gesetzlichen Erfordernisse vorhanden sind, bleiben den Standesherrn überlassen. Zu den Konzessionen haben dieselben jedoch die Ge- nehmigung der einschlägigen Landesbehörden einzuholen.(S. 34.) ¹35)

Durch neuere Bestimmungen über die Konzessionen wurde folgendes fest- gesetzt:

a. Die Konzessionen zu den Gewerben des Salpetergrabens, Lumpensammelns und Schornsteinfegens können, da sie aus staatspolizeilichen Rücksichten zu Monopolien gemacht worden sind, nur von den Behörden des Souveräns erteilt werden. ¹³⁰)

b. Das Nämliche gilt von Krämereigerechtigkeiten auf einzelne Häuser, welche als ein Realrecht auf jeden Besitzer übergehen sollen,da dieses keine Lokalkonzession, sondern ein Realprivilegium sein würde. ¹³⁷

c. Ebenso von Feuerrechten, die auf Häuser verliehen werden. Die Standes- herrn sollen diese Rechte an Personen weder auf Lebenszeit, noch auf eine Reihe von Jahren verleihen. ¹⁸)

d. Bierbrauereigerechtigkeiten, welche auf Häuser als ein Realrecht verliehen werden, kann nur der Grossherzog erteilen; hingegen haben die Standes- herrn das Recht, solche Brauereigerechtigkeiten, welche nicht real sind, an Personen zeitlebens oder auf Jahre zu bewilligen. ¹³³)

134) Die Aufsicht darüber, dass die Standesherrn keine dimissoriales in das Ausland erteilen, steht den Hoheitsbeamten zu.

135) Die Aufsicht darüber, dass die Standesherrn keine Privilegien oder Dispensationen er- teilen, steht den Hoheitsbeamten zu.

Da die hier verordnete Genehmigung jedoch grösstenteils nicht eingeholt wurde, so schärfte ein Ministerialreskript vom 20. März 1809 ein,»dass von dergleichen Kon- zessionserteilungen durch die standesherrlichen Behörden der einschlägigen Provinzial- regierung sofort Anzeige zu erstatten und die im Edikt vorgeschriebene Genehmigung auszuwirken sei.«

Verordnungssammlung, Nr. 46.

136) Verordnung vom 31. Mai 1810,§. 11. Verordnungssammlung, Nr. 183. ¹37) Ministerialreskript vom 24. Dezember 1810. Verordnungssammlung, Nr. 259. ¹88) Ausschreiben der Regierung zu Darmstadt an die Hoheitsbeamten vom 16. November 1813.

Eigenbrodt, a. a. O., Bd. I, pag. 187, Anm. c.

13) Ausschreiben der Regierung zu Darmstadt an die Hoheitsbeamten vom 25. September 1813.

Eigenbrodt, a. a. O., pag. 187, Anm. d.