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Rechten und Privilegien an sie gebührt dem Grossherzog als dem Souverän, wogegen im Ubrigen die Vormundschaftspolizei über Gemeinden, Lokalstiftungen und Zünfte, vorbehaltlich der Aufsicht und Leitung der einschlägigen landes- herrlichen Stellen, den standesherrlichen Amtern verbleibt. Diesen steht hiernach das Recht der Bestellung der Ortsvorgesetzten und Gerichte zu. Bei den ersten Ortsvorgesetzten müssen sie jedoch die Einwilligung der einschlagenden Lan- despolizeibehörde hinsichtlich der zu ernennenden Person einholen.
Bei städtischen Vorstandsbestellungen ist in den Fällen, in welchen nach dem bisherigen Herkommen der Standesherr oder seine Behörde die Ernennung oder Bestätigung hatte, die Bestätigung der höheren Landespolizeibehörde er- forderlich.(§. 30.)
2) Die Gesundheits-Polizei.
Hinsichtlich dieser gehören insbesondere zur hohen Polizei die Einrich- tungen und Anordnungen, die in die Gesetzgebung einschlagen, die Erkenntnis über die Befähigung zu medizinischen und chirurgischen Stellen, die Lizenz- erteilungen, zu praktizieren, die Errichtung von Apotheken, die jeweiligen Visi- tationen der Apotheken und sonstigen medizinischen und chirurgischen An- stalten, wogegen die standesherrlichen Beamten, die Physikats-Krate und Chirurgen alle übrigen hier einschlagenden Geschäfte nach der Anordnung und Leitung der Grossberzoglichen Landesstellen besorgen. ¹)
Die Ernennung von besoldeten„Physicis“ und Chirurgen steht, insoweit die Besoldungen derselben ganz oder zum grössten Teil aus solchen Kassen, welche dem Grossherzog zugefallen sind oder in gleichem Masse aus Landes-, Amts- oder Gemeinde-Kassen bestritten worden sind, gleichfalls dem Grossherzog, als dem Souverän, zu. Hat aber der Standesherr aus seinem Einkommen den grössten Teil der Besoldung oder die ganze Besoldung verabreicht, so ver- bleibt demselben die Ernennung von Physicis und Chirurgen unter den bezüg- lich der Justizbeamten geltenden Einschränkungen.(§. 31.)
Diese letztere Bestimmung wurde jedoch durch den Nachtrag zur Dekla- ration vom 20. Juni 1808 dahin umgeändert, dass den Standesherrn diese Er- nennung unter den erwähnten Einschränkungen nur dann überlassen bleiben soll, wenn sie die Genannten ganz salärieren. Dasjenige, was bis dahin aus den Kassen, welche dem Grossherzog zugefallen sind, an dieselben verabreicht worden ist, sollte nunmehr wegfallen.(Nr. 5.)
3) Die Grenz-Polizei.
Dieselbe verbleibt den standesherrlichen Amtern unter der Leitung der einschlagenden Landesbehörden, insoweit es sich nicht um Grenzirrungen handelt.
Die Berichtigung der Landesgrenzen kann nur von den Grossherzoglichen Behörden besorgt, und nur von diesen können die dahin gehörigen Verträge abgeschlossen werden, wobei die mitinteressierten Standesherrn zugezogen werden.(§. 32.)
4) Die Bevölkerungs-Polizei.
Das zu derselben gehörige Recht, Unterthanen, Bürger und Beisassen zu rezipieren, verbleibt, insoweit die Rezeption Eingeborene des Standesbezirks
¹33) Ein Ministerialreskript an die Regierungen zu Darmstadt und Giessen vom 28. September 1811 besagt:»Bei sich ergebenden Missbräuchen und Vernachlässigungen der in Be- ziehung der medizinischen und chirurgischen Quacksalber den Standesherrn obliegenden Aufsicht sollen dieselben zuvörderst von der Regierung zurecht gewiesen werden. Wenn jedoch dieses ohne Wirkung bleibt, so hat alsdann die obere Landesbehörde die Unter- suchung und Bestrafung zu verfügen und von Souveränitätswegen vornehmen zu lassen, und in diesem Fall sollen auch die Strafen zur Staatskasse gezogen werden«.
Eigenbrodt, a. a. O., Bd. I, pag. 184.


