ist,“ in dem Fall, wo sie selbst die Strafe ausgesprochen haben, für 1 Tag Einthürmung 1 Gulden Geldstrafe und umgekehrt ansetzen können.
Was das Strafnachlassrecht aulangt, so haben die Amter nicht das Recht, solche bei Legalstrafen zu bewilligen, hingegen bei arbiträren Strafen steht ihnen die Befugnis zu, bis zur Hälfte ohne Berichterstattung an die einschlägige Landesbehörde nachzulassen oder zu mildern. Bei Einthürmung der Gross- herzoglichen Dienerschaft ist die Einwilligung der höheren Dienstbehörde, unter welcher sie steht, einzuholen.
Diese Bestimmungen bezüglich des den Amtern zustehenden Strafverwand- lungs- und Milderungsrechts wurden durch den am 20. Juni 1808 ergangenen Nachtrag zur Deklaration dahin abgeändert, dass dies Recht lediglich den Standes- herrn und nicht ihren Amtern zustehen soll.(Nr. 4.) 15*)
Insoweit, als den standesherrlichen Amtern die Polizei zusteht, können die Standesherrn ihre Polizeibeamten über Gegenstände derselben mit Bericht vernehmen und auf diese Berichte hin in Gemässheit der Landesgesetze und unter Beobachtung der erwähnten und noch zu erwähnenden Beschränkungen Resolutionen erteilen. Den Justiz-Kanzleien bleibt aber jede Einmischung in Polizeisachen untersagt, vielmehr sind Rekurse sowohl, als Anfragen in Polizei- sachen an die Grossherzoglichen Regierungen als Polizei-Direktiv-Behörden zu richten.
Hlinsichtlich der Ernennung, Verpflichtung und Entlassung der besonderen, bei den standesherrlichen Amtern angestellten, dem Justizbeamten nicht unter- geordneten Polizeibeamten gelten die nämlichen Bestimmungen, wie für die Justizbeamten(siehe oben S. 27). Bei Bestellung der unteren Polizeibedienten bei den Amtern treten jedoch die dort erwähnten Einschränkungen nicht ein.(§. 28.)
Im Folgenden werden nun die hauptsächlichsten Gegenstände der Polizei berührt, und es wird dargelegt, welche Rechte der Grossherzog hat und welche den Standesherrn zustehen:
1) Die Sicherheits-Polizei.
Dieselbe wird, insoweit sich die dahin gehörigen Massregeln auf die Be- zirke einzelner Amter beschränken, von den standesherrlichen Beamten unter Aufsicht der einschlägigen Landesbehörden ausgeübt, wogegen diesen Letzteren die Anordnung und Direktion aller auf das Ganze oder grössere Landesteile sich beziehenden Massregeln und allgemeinen Anstalten, wie z. B. Brand-Asse- kuranz-Anstalten, Zuchthäuser und dergl., allein zukommt.(§. 29.)
Die Errichtung und Auflösung von Gemeinden und sonstigen Korporationen und Staatsanstalten, die Bestimmung ihrer Verfassung und die Erteilung von
132) Durch Bekanntmachung vom 24. Februar 1812 wurde bezüglich des Strafverwandlungs- und Milderungsrechts weiter pestimmt,»dass die Standesherrn nicht allein alsdann, wenn besondere Umstände einen Nachlass über die Hälfte begründen sollten, vorerst an die einschlägigen Staatsbehörden zu berichten und deren Genehmigung einzuholen haben, sondern auch in den Fällen, in denen entweder von Seiten der Behörden des Standesherrn in modo gegen die ihnen nachgelassene Strafgewalt exzediert worden, oder in rechtlichem Wege ausgeführt werden wollte, dass eine Veränderung oder Milderung der von denselben angesetzten Strafen ex capite justitiae Platz greifen miisse, der Rekurs an die eintretende Staatsbehörde unbenommen ist, und dann diese deshalb in gehöriger Ordnung zu entscheiden hat. Bei Legalstrafen kann hingegen den Standes- herrn eine Strafverwandlung oder ein Nachlass so wenig zukommen, dass vielmehr der- gleichen Gesuche selbst alsdann, wenn die Beziehung der Strafen den Standesherrn überlassen ist, nur vor die einschlagenden Staatsbehörden gehören können, und die ge- setzlich bestimmten Strafen nur von der höchsten Staatsgewalt geändert oder gemildert werden mögen. Insofern aber von dieser, in Berücksichtigung der persönlichen Ver- hältnisse des Straffälligen oder der eigenen Umstände des vorliegenden speziellen Falls eine solche Veränderung oder Milderung oder auch günzlicher Nachlass bewilligt wird, so ist nach der desfallsigen Bestimmung zu verfahren, ohne dass die standesherrliche Befugnis, die Strafen zu beziehen, hieruuter in weitere Rücksicht kommen kann«.
Verordnungssammlung, Nr. 36.


