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Die Standesherrn des Grossherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in Geschichte und Gegenwart / vorgelegt von Gustav Heyer, Gerichtsaccessist in Darmstadt
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schlägigen Provinz oder dem hierzu beauftragten Kommissär dem Grossherzog, als dem Souverän, zu verpflichten. Die Standesherrn haben das Recht, sich von diesen Beamten eidlich versprechen zu lassen, dass sie den ihnen über tragenen Dienst auf das gewissenhafteste versehen werden.(§. 23.)

Die Entlassung derselben kann, wenn sie nicht selbst darum nachgesucht haben, nur aus rechtlichen Gründen geschehen und muss sofort dem Grossherzog angezeigt werden.(S. 24.) ¹³⁰)

Was die Erkenntnis über die Befähigung der Kandidaten im Juristenfach überhaupt anlangt, so steht dieselbe, sowie die Lizenzerteilung, in diesem Fach zu praktizieren, allein dem Grossherzog zu.(§. 25.)

Der zu der Deklaration ergangene Nachtrag hält diese Bestimmung aus- drücklich aufrecht, gestattet indessen den Standesherrn, gehörig qualifizierte und examinierte Personen zu Advokaten und Prokuratoren bei ihren Justiz-Kanz- leien zu Grossherzoglicher Bestätigung in Vorschlag zu bringen.(Nr. 3.)

Bezüglich des Appellationszuges an das Grossherzogliche Ober-Appellations- Gericht und der von demselben zu verwaltenden III. Instanz verweist die Dekla- ration auf die bereits bestehenden Bestimmungen(§. 26). Es interessiert dies jedoch hier nicht weiter. Die Inspektion und Direktion des ganzen Justiz- wesens gehört in dem Masse, wie in den übrigen Grossherzoglichen Landen, in den Geschäftskreis des Staatsministeriums.(§. 27).

e. Staats-Polizei-Gewalt.

Die hohe Polizei in ihrem ganzen Umfang steht dem Grossherzog, als dem Souverän, zu.

Die niedere Polizei verbleibt den Standesherrn. Sie haben dieselbe durch ihre Justizbeamten oder eventuell durch besondere, neben den Justizbeamten bei den Amtern anzustellende Polizeibeamte nach den Landesgesetzen und unter Aufsicht und Leitung der einschlägigen Landesbehörden ausüben zu lassen. ¹⁵¹)

Die standesherrlichen Amter können in Polizeisachen bei Legalstrafen auf die gesetzlich bestimmte Summe, bei arbiträren Strafen aber bis zu 15 fl. einschliesslich oder 14 tägige Eintürmung erkennen. Bei letzteren steht ihnen das Recht der Strafverwandlung in der Weise zu, dass sie,wenn nicht von der erkannten körperlichen Bestrafung bessere Wirkung und belehrendes Beispiel zu erwarten

130) Zu erwähnen ist noch ein Erlass des Grossherzoglichen Staatsministeriums vom 29. Januar 1812, der dadurch veranlasst worden war, dass jene Beamten gewisse Ge- schäfte, die ihnen nicht zukamen, verrichteten. Bei Errichtung der Justizkanzleien war ausdrücklich vorgeschrieben gewesen, dass die Standesherrn zu deren Besetzung nur solche Diener nehmen dürften, welche in keiner weiteren Dienstverbindung mit ihnen stehen, und dass dieselben zur Verwaltung der ihnen verbliebenen sonstigen Gerecht- samen nicht verwendet werden dürfen. Nachher wurde ihnen gestattet, einzelne bei den Justizkanzleien angestellte Offizianten zugleich zur Besorgung ihrer Familien- und Rechts- angelegenheiten zu verwenden. Diese den Standesherrn nachgelassene Vergünstigung beziehe sich jedoch so sagt der Erlass lediglich auf genannte Angelegenheiten und Geschäfte und könne auf solche Verrichtungen und Geschäfte, die zu jenen nicht gerechnet werden könnten, nicht erstreckt werden, höchstens auf solche, durch deren Besorgung weder mit den Pflichten des eigentlichen Berufs der Offizianten, noch mit denjeuigen, die sie dem Souverain schuldig seien, Kollision zu befürchten sei. Daher dürften diese Personen nicht zur Besorgung der standesherrlichen Kameralsachen verwendet werden, und auch auf die Justizbeamten finde diese Bestimmung in der Art Anwendung, dass dieselben neben ihrer Amtsthätigkeit zu eigentlichen Mitgliedern der Rentkammern nicht bestellt werden dürfen, und nur in denjenigen Amtern, bei denen die Justizbeamten- stelle mit der Renteiverwaltung des Amtes verbunden gewesen, dieses noch Z. Z., d. h. bis auf anderweite Verfügung nachgelassen werden könne.

Verordnungssammlung, Nr. 20.

141) Die Aufsicht über die in die höhere L'olizei einschlagenden Gegenstände, sowie darüber, dass die Standesherrn die niedere Polizei nur im Rahmen der ihnen gegebenen Be- fugnisse ausüben lassen, haben die Iloheitsbeamten.