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Die Standesherrn des Grossherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in Geschichte und Gegenwart / vorgelegt von Gustav Heyer, Gerichtsaccessist in Darmstadt
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Zu den schriftsässigen Personen, welche unter den Mediat-Justiz-Kanzleien in I. Instanz stehen, sind alle diejenigen zu zählen, welche in den verschiedenen Standesbezirken nach dem bisherigen Herkommen als schriftsässig betrachtet wurden. Die Grossherzogliche, innerhalb des Standesbezirks angestelltehöhere Dienerschaft, sowie die standesherrlichen Justizräte und Assessoren sind jedoch hierunter nicht begriffen; dieselben haben ihr Forum bei dem in der einschlägigen Provinz bestehenden Grossherzoglichen Hofgericht. ¹²8)

Die niedere, in den standesherrlichen Bezirken ansässige Dienerschaft hin- gegen steht, insoweit nicht von Dienstsachen die Rede ist, unter den standes- herrlichen Amtern.

Alle fiskalischen Sachen gehören vor das einschlägige Hofgericht und nicht vor die Mediat-Justiz-Kanzleien.(S§. 21.) ¹)

Das Recht der Ernennung des Personals bei den Justiz-Kanzleien und der Justizbeamten steht den Standesherrn mit folgenden Einschränkungen zu:

1) Sie dürfen nur Inländer(wozu auch die in den mediatisierten Landen angestellten Diener der Mediatisierten gehören) ernennen, insofern nicht seitens des Grossherzogs besondere Dispensation erteilt worden ist.

2) Sie dürfen nur solche Personen wählen, welche nach den bestehenden Landesgesetzen von den einschlägigen Grossherzoglichen Provinzialbehörden geprüft und zu dergleichen Stellen für fähig erkannt worden sind.

3) Sie haben in jedem Fall die erfolgte Ernennung sogleich dem Staats- ministerium anzuzeigen und entweder die nötige Bescheinigung, dass die Quali- fikation der betreffenden Person bereits anerkannt worden, beizubringen, oder um deren Prüfung zu bitten.(§. 22.)

Das Personal bei den Mediat-Justiz-Kanzleien und die bei den standes- herrlichen Amtern angestellten Justizbeamten sind bei der Regierung der ein-

Die fürstlichen Häuser Sayn-Wittgenstein-Berleburg und Sayn-Wittgenstein- Wittgenstein, sowie der Graf von Alt-Leiningen-Westerburg hatten bereits 1806 dem Recht, die Gerichtsbarkeit in II. Instanz ausüben zu lassen, entsagt. Eigenbrodt, a. a. O., Bd. I, pag. 174, Anm.(n).

Bezüglich des Siegels der standesherrlichen Justiz-Kanzleien bestimmt die Ver- ordnung vom 1. August 1808(Verordnungssammlung, pag. 156) Folgendes:

»Es soll zur Hauptfigur den aufrecht stehenden Grossherzoglich hessischen Löwen

haben, von dem das ganze Wappen des Standesherrn in einem ovalen Schild ge-

tragen wird, und zur Umschrift GIHIL. HESS. F. u. G. SOLMS. JUST. KANZLEI, und so unter der gehörigen Abänderung bei den anderen Justiz-Kanzleien.«

Desgleichen möge hier die weitere Bestimmung bezüglich des Siegels der standes- herrlichen Amter angeführt werden:

»Es soll aus dem Grossherzoglich hessischen Löwen und dem Wappen des Standes-

herrn, so wie vorstehend beschrieben, bestehen mit der Umschrift: GHL. HESS.

F. SOLMS. AMT. LICH, und so mit der gehörigen Namensveränderung bei anderen standesherrlichen Amtern.«

Unter dem 12. April 1810 wurde den standesherrlichen Beamten ausdrücklich ein- geschärft,»bei Vermeidung ernstlicher Ahndung« sich solcher Siegel zu bedienen.

¹28) Ein Publikandum des Geh. Staatsministeriums vom 3. Mai 1809 erinnert daher die standesherrlichen Justizkanzleien daran, dass ihnen nicht das Recht zukommt, in Sterbe- füllen ihrer Mitglieder Obsignation in deren Häusern vorzunehmen. Dies kommt lediglich den einschlägigen Hoheitsbeamten zu. Eigenbrodt, a. a. O., Bd. I, pag. 300.

Durch ein Ministerialreskript an den Kirchen- und Schulrat zu Darmstadt vom

16. September 1812 wurde weiter verordnet,»dass die geistlichen Inspektoren und privatisirenden höheren pensionirten Grossherzoglichen Diener ihren Gerichtsstand bei dem Hofgericht der Provinz haben, dagegen aber die blos mit dem Charakter höherer Grossherzoglicher Diener begnadigten Personen ihn da behalten sollen, wo sie ihn bis- her gehabt haben. Die Mitglieder der Unterkonsistorien, welche nicht zugleich Justiz- Kanzleiräte oder Inspektoren sind, haben ihr Forum bei der Justiz-Kanzlei.«

126) Durch Ministerialreskript vom 20. September 1812 wurde näher bestimmt:

»Der Fiskus hat in allen und jeden, aus den mediatisirten Landen herrührenden

fiskalischen Sachen, ohne Unterschied, ob er als Kläger oder Beklagter erscheint,

in erster Instanz nicht bei den Justizkanzleien, sondern bei den Hofgerichten Recht zu suchen und resp. zu nehmen.«

Eigenbrodt, a. a. O., Bd. I, pag. 172, Anm.(f). Verordnungsammlung, Nr. 121.