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Weiter wird den Standesherrn die bisher von den Konsistorien und Offi- zialaten ausgeübte Gerichtsbarkeit in gleichem Umfange, wie dieselbe von den Hofgerichten und den Amtern der Domaniallande des Grossherzogtums ausgeübt wird, mit der alleinigen Ausnahme bewilligt, dass diejenigen Sachen, welche nach den Grundsätzen der katholischen Kirche ausschliesslich zur geistlichen Gerichtsbarkeit gehören, dem Erkenntnis des Bischofs oder seiner stellvertreten- den Behörde überlassen bleiben.
Uber die von den Standesherrn und in ihrem Namen ausserhalb ihres Standesbezirks ausgeübte Jurisdiktion und ihre zentbaren Rechte, sowie auch über die Grossherzogliche Jurisdiktion und die zentbaren Rechte des Gross- herzogs in den standesherrlichen Bezirken behält sich der Grossherzog vor, nach Erfordernis weitere Verfügung zu treffen ¹²⁵).(§. 19.)
Zur Ausübung dieser verschiedenen Arten von Gerichtsbarkeit in II. In- stanz über Amtssässige und I. Instanz über Schriftsässige müssen die Standes- herrn eine förmlich konstituirte(eigens und allein hierzu bestimmte) und von ihnen in ihrer Amtsthätigkeit ganz unabhängige Justiz-Kanzlei, und zwar auf ihre eigenen Kosten gegen Bezug der davon fallenden Taxen und Sporteln halten ¹²⁰).
Diese Mediat-Justiz-Kanzlei muss wenigstens aus einem Direktor, zwei Räten und den dazu nötigen Subalternen bestehen.
In dem Fall, dass die Einkünfte eines Standesherrn zur Unterhaltung einer solchen Justiz-Kanzlei nicht ausreichen, soll es erlaubt sein, dass mehrere Standesherrn zusammen eine gemeinschaftliche Justiz-Kanzlei halten.
Die Justiz-Kanzleien haben sich„Grossherzoglich Hessische, zur Fürst- oder Gräflichen(z. B. Fürstlich-Wittgensteinischen, Gräflich-Erbachischen, Fürst- und Gräflich Solmsischen Gesamt- Justiz-Kanzlei verordnete Direktor und Räte“ zu nennen und müssen in dem unter der Souveränität des Grossherzogs be- findlichen Standesbezirk ihren Sitz haben. ¹²⁷)(§. 20.)
angesetzten Geldstrafen, wohin auch die verfallenen Succumbenzgelder gehören, belassen
werden.
Es sind jedoch— was den ersten Punkt anlangt— keine solche Verfügungen erlassen
worden, bezüglich des zweiten Punktes ergiebt sich im Laufe der Darstellung Weiteres.
1²6) Cfr. Sportel-Tax-Ordnung vom 13. November 1809. Eigenbrodt, a. a. 0., Bd. III, pag. 464. In der Verordnung vom 1. Dezember 1817, I, 8, über die Grundzüge der künftigen Justizverfassung etc. heisst es:„Es soll eine Einrichtung getroffen werden, um den Beitrag zu den Justizkosten, welcher bisher durch die Sporteln geleistet wurde, auf eine einfache und für die Unterthanen minder drückende Art durch einen Gerichts- stempel zu erbheben. Den Standesherrn soll für den wegfallenden Sportelnbezug eine ausreichende Entschädigung gegeben werden.« Eigenbrodt, a. a. O., Bd. IV, pag. 110.
¹²⁷) Es wurden folgende Justiz-Kanzleien errichtet:
1) Die Justiz-Kanzlei zu Amorbach für den Fürstlich Leiningischen Standesbezirk.
2) Die Gesamt-Justiz-Kanzlei zu Michelstadt für die Fürstlich Löwenstein-Werth- heimischen und Gräflich Erbachischen standesherrlichen Bezirke(aufgelöst 1824, Bekanntmachung vom 5. Februar). Siehe unten S. 82.
3) Gesamt-Justiz-Kanzlei zu Hungen für die Fürstlich und Gräflich Solmsischen standes- herrlichen Bezirke(aufgelöst 1823, Bekanntmachung vom 3. September). Siehe unten S. 82.
4) Die Gesamt-Justiz-Kanzlei zu Gedern für die Gräflich Stolbergischen standes- herrlichen Bezirke.(s. unter 6).
5) Die Gesamt-Justiz-Kanzlei zu Büdingen für die Fürstlich und Gräflich Isenburgischen Bezirke(s. unter 6).
6) Die Gesamt-Justiz-Kanzlei zu Büdingen für die Fürstlich und Grüäflich Isen- burgischen und die Gräflich Stolbergischen standesherrlichen Bezirke, welche 1820 durch Vereinigung der bisherigen Gesamt-Justiz-Kanzleien zu Büdingen und Gedern in eine gemeinschaftliche zu Büdingen entstand.(Bekanntmachung vom 7. April.) Gleichzeitig wurde die Separat-Gesamt-Justiz-Kanzlei zu Gedern aufgelöst. Die Gesamt-Justiz-Kanzlei zu Büdingen wurde 1825 aufgelöst.(Bekanntmachung vom 10. Februar.) Siehe unten S. 82.
7) Die Justiz-Kanzlei zu Priedberg.
8) Die von dem Landgrafen zu Hessen-Homburg bestellte Justiz-Kanzlei wurde bereits 1811 aufgelöst.
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