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Die Justiz-Kanzlei hat das in Kriminalfällen ergangene Urteil förmlich zu publizieren. Dem Verurteilten steht das Recht zu, nach Massgabe der im Grossherzogtum bestehenden Verfassung die Berufung an das Grossherzogliche Ober- Appellations-Gericht zu ergreifen. Thut er dies nicht oder wird das erstgefällte Urteil bestätigt, so hat gleichwohl die Justiz-Kanzlei in denjenigen Fällen, in welchen der Verbrecher zur Todes- oder zu einer mehr als 3 jährigen Zucht- hausstrafe verurteilt worden, bevor sie zur Vollstreckung schreitet, sämtliche Akten an Grossherzogliches Staatsministerium einzusenden und Allerhöchste Be- stätigung abzuwarten.
Das Begnadigungs- und Strafverwandlungsrecht in peinlichen Fällen steht, allein dem Grossherzog zu. Die Standesherrn beziehen alle in Kriminalfällen angesetzten Geldstrafen, andererscits aber fallen ihnen die sämtlichen Kriminal- kosten, insoweit sie nicht die Unterthanen verfassungsmässig oder herkömmlich zu tragen haben, zur Last ¹2¹).
1) Alle bürgerlichen und polizeilichen Vergehen, wenn auf diese letzere nicht eine Zuchthaus- oder noch höhere Strafe gesetzt ist, in welchem Fall das Justiz-Kolleg das Urteil zu fällen hat.
2) Allgemeine Schmähungen und wörtliche Injurien.
3) Alle Thätlichkeiten oder Real-Injurien, solange sie keine solche körperliche Verletzung zur Folge haben, welche zu ihrer Heilung einen Arzt oder Wund- arzt erfordert.— Alle Verletzungen des Kopfs, der Brust und des Unterleibs sind solche, worüber der Richter jedesmal den Wundarzt oder nach Befinden den Arzt selbst mit Gutachten zu hören hat, um zu wissen, ob zur Heilung ärztliche oder wundärztliche Hilfe notwendig sei. In Ansehung der Verletzungen an den übrigen Teilen des Körpers wird es dem Ermessen des Richters über- lassen.
4) Alle Defraudationen oder Unterschleife gegen gewisse,— durch besondere ge- setzliche Verordnungen sancirte herrschaftliche, Gemeinds- oder Privatberech- tigungen, insofern auf sie eine durch ein allgemeines Gesetz oder im Berechtigungs- patent ausgedrückte— und nicht auf Zuchthaus ansteigende Strafe gesetæt ist.
5) Alle Betrügereien und Verfälschungen, worauf nicht über vierwöchentliche Arbeit oder eine derselben gleichkommende Strafe gesetzt ist.
6) Alle kleinen, ersten und zweiten nicht qualifizirten Diebstähle.
7) Folgende Unzuchtsfälle:
a. Alle ersten und zweiten Unzuchten. b. Frühe Beischlafsfälle.
. c. Alle ersten Ehebruchsfälle.
B. I'ber schriftsässige Personen haben die Untergerichte auch in Strafsachen der Regel nach keine Gerichtsbarkeit. Ausgenommen sind hiervon:
a. Alle Polizeisachen, in welchen jedermann den Untergerichten als Polizeirichtern untergeben ist.
b. Alle Sachen, wo den Untergerichten sonst besonderer oder allgemeiner Auftrag gegeben wird.
Es versteht sich jedoch von selbst, dass auch gegen schriftsässige Personen in Ansehung der Untersuchung und Allem, was dazu gehört, die Untergerichte in allen Fällen, wo Gefahr auf dem Verzuge haftet, die zuständige Behörde sind. Jedoch haben dieselben dem Justizkolleg gleich beim Anfang der Untersuchung berichtliche Anzeige davon zu machen..
Zur Beförderung der Geschäfte und um eine Übersicht darüber zu haben, auch um anderer wichtiger Resultate willen verordnen wir, dass die Justizkollegien nicht nur, wie bisher, mit dem Schlusse eines jeden Quartals die herkömmlichen Urteils- und Be- scheidstabellen nach der Ordnung der Referenten, sodann die Stockhaustabellen ein- senden, sondern es soll auch in Zukunft mit dem Ablauf eines jeden Quartals ein nach den Gerichtsbezirken eingerichtetes Verzeichnis der bei dem Justizkolleg abgeurteilten Civilsachen und der resp. eingeführten und abgeschlagenen Appellationen an das Mini- sterium eingeschickt werden. Ebenso soll ein Verzeichnis über die Strafsachen einge- sendet werden, wobei zugleich die Thäter, Verbrechen und Strafen bemerkt sein müssen.
Dergleichen Verzeichnisse sollen auch die Untergerichte einsenden, welche als- dann vom Justizkolleg mit einer Generalübersicht an das Ministerium einzusenden sind,
Wenn beim Justizkolleg Sachen vorkommen, zu deren Beurteilung besondere technische Kenntnisse erfordert werden, so ist dabei ein sachverständiger Rat aus dem Pinanz- oder Regierungskolleg zuzuziehen.« Eigenbrodt, a. a. O., Bd. I, pag. 71.
124) Nach der Bekanntmachung der Grossherzoglichen Organisationskommission vom 26. Juni 1808 sollen den Standesherrn auch die in Civilfällen propter temerarium litigium etæ-.


