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Dem Grossherzog steht allein als wesentlicher Teil der Gesetzgebung die Erteilung von Privilegien und Dispensationen zu. Die Standesherrn können blos von den Verfügungen und Anordnungen dispensieren, die sie nach Vorstehendem zu treffen befugt sind.(S. 17) ¹21).
Die Publikation der landesherrlichen Gesetze soll auf die in Hessen üb- liche Weise bezw. in Gemässheit der eventuell neu zu erlassenden Verordnungen geschehen.(S. 18.) 12²2²)
d. Staats-Justiz-Gewalt.
Die Ober-Gerichtsbarheit in ihrem ganzen Umfang steht dem Grossherzog, als dem Souverän, zu. Die Standesherrn haben die ihnen durch den Bundes- vertrag zugesicherte„basse et moyenne justice.“ Wenngleich nun diese nicht einmal die Erkenntnis über alle gerichtlichen Gegenstände I. Instanz in sich begreife und eine II. Instanz überhaupt nicht begründe, wie die Deklaration ausführt, so soll den Standesherrn dennoch eine I. Instanz durch die Beamten und eine II. Instanz durch die Justiz-Kanzleien gestattet sein, dergestalt, dass sie innerhalb ihres Standesbezirks in I. und II. Instanz über Amtssässige und in I. Instanz über Schriftsässige, und zwar, insoweit keine Ausnahme gemacht wird, in eben dem Umfange wie die Grossherzoglichen Hofgerichte:
1) sowohl die streitige als auch die freiwillige Gerichtsbarkeit haben, als zu welch' Letzterer auch insbesondere das Pupillarwesen gehörig hervorgehoben wird.
2) Die Kriminalgerichtsbarkeit, welche von ihren Unter-Gerichtsbehörden und Justiz-Kanzleien nach Vorschrift des Organisations-Edikts vom 12. Oktober 1803§. 5 zu verwalten ist ¹²³).
121) Die Aufsicht darüber, dass die Standesherrn nicht diesen Bestimmungen zuwider Privi- legien oder Dispensationen erteilen, steht den Hoheitsbeamten(bezw. den Hoheits- schultheisen für ihre Bezirke) in der Weise zu, dass ihnen die Pflicht obliegt, Zuwider- handlungen zur Anzeige zu bringen. Siehe die Instruktion für die Grossherzoglich hessischen Hoheitsbeamten vom Jahre 1812, abgedruckt: Eigenbrodt, a. a. 0. Bd. I, pag. 398. Weiter hat der Hoheitsbeamte zu beobachten, dass die niedere Polizei nur nach den oben dargestellten Vorschriften ausgeübt wird.
12²) Ein Ministerialausschreiben vom 13. November 1807 an die Regierungen, Kirchen- und Schulräte, Hofkammern und Organisationskommissionen zu Darmstadt und Giessen be- stimmt:
1)»Die einschlägigen Landesdikasterien haben die landesherrlichen Verordnungen den standesherrlichen Amtern so lange zur Publikation zuzufertigen, bis demnächst die Hoheitsbeamten damit beauftragt werden können«.(Die Instruktion für die Hoheitsbeamten bestimmt, dass dieselben die Publikation der landesherrlichen Ge- setze und Verordnungen, insofern sie nicht den standesherrlichen Beamten besonders aufgetragen wird, zu besorgen haben.)
„»Die Verordnungen, welche die Standesherrn direkt betreffen, werden denselben
von Grossherzoglichem Staatsministerium unmittelbar in allen den Fällen zuge-
schickt, in denen die Publikation derselben für Letzteres geeignet ist. Ausserdem aber haben die einschlägigen Grossherzoglichen Behörden dergleichen Verordnungen unmittelbar an die Standesherrn zu ihrer eigenen Kenntnis zu befördern.«
„Den standesherrlichen Justizkanzleien werden die Verordnungen ebenso, wie den
Grossherzoglichen Hofgerichten, von dem Grossherzoglichen Staatsministerium un-
mittelbar zugefertigt.«
„Bei der sämtlichen Dienerschaft der Standesherrn ist in Bezug auf die Publikation
der Verordnungen das Nämliche zu befolgen, was hinsichtlich der Schriftsässigen
überhaupt beobachtet wird.“«
Eigenbrodt, a. a. O., Bd. I, pag. 13. Siehe ferner die Verordnung»die Ver-
kündigung der Gesetze durch die Grossh. Hess. Zeitung betr.« und die Verordnung vom
14. Juni 1819,»die Einführung eines Regierungsblattes etc. betr.“ Archiv, Bd. I,
pag. 230, bezw. Bd. II, pag. 856.
Hier heisst es:
„Zur genaueren Bestimmung des Geschäftskreises der Justiz-Kollegien ver- orduen wir:
A. Dass die Fälle, in welchen die Untergerichte nicht blos untersuchende, sondern auch urteilende Behörden sind, folgende sein sollen;
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