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Im Falle in Kriminalsachen vor Konstituirung des Austrägal-Gerichts Sicherheitsmassregeln nötig werden, sollen dieselben zwar auf eine ihrem Stande angemessene Art, jedoch in dem gewöhnlichen Wege ergriffen werden.
Nähere Bestimmungen über diese Austrägalinstanz werden vorbehalten. (s. 12.) ¹9)
Schliesslich verordnet die Deklaration noch, dass die Standesherrn alle Polizeigesetze zu beobachten haben, dass sie in Polizeisachen jedoch, in gleicher Weise wie ihre Familien, in ihrem standesherrlichen Bezirk unmittelbar unter dem Grossherzog stehen, ausserhalb dieses Gebiets aber unter den Regierungen oder da, wo besondere Polizeikommissionen mit Jurisdiktionen angeordnet sind, unter diesen.(§. 13.)
Diese letztere Bestimmung präzisiert der Nachtrag zur Deklaration vom 20. Juni 1808 dahin, dass, sobald der Polizeigegenstand den Charakter einer Rechtssache annimmt, das Ober-Appellations-Gericht als der den Standesherrn angewiesene Personal-Gerichtsstand denselben entscheiden soll.(Nr. 2.)
Erwähnt möge hier noch werden, dass die Wohnungen der Standesherrn von der Einquartierungslast befreit sind ¹²⁰).
b. Auswärtige Verhältnisse.
Die repräsentative Gewalt gegen andere Staaten steht allein dem Gross- herzog zu. Es dürfen die Standesherrn daher weder an auswärtige Regierungen Agenten mit diplomatischem Charakter wegen Staatsangelegenheiten, welche die grossherzoglichen Staaten betreffen, absenden, noch solche von auswärtigen Regierungen annehmen, um mit ihnen zu unterhandeln. In ihren Angelegen- heiten bei auswärtigen Regierungen, welche ihre unter der Souveränität des Grossherzogs gelegenen Gebiete betreffen, haben sie alles hierauf Bezügliche dem Grossherzog als ihrem Souverän anzuzeigen, welcher sie alsdann durch seine Behörden vertreten lassen wird. Es sind jedoch hierunter solche Angelegen- heiten, welche die Standesherrn mit auswärtigen Staaten hinsichtlich ihrer in denselben liegenden Besitzungen zu verhandeln haben, nicht inbegriffen.(§. 14.)
c. Recht der Gesetzgebung und allgemeinen Oberaufsicht.
Dasselbe steht dem Grossherzog, als dem Souverän, zu.
Den Standesherrn bleibt überlassen, geringere Verfügungen und Anord- nungen in Polizeisachen, welche hauptsächlich die Festhaltung der bestehenden Landesgesetze bezwecken, unter eigener Verantwortlichkeit dem Grossherzog gegenüber, zu erlassen. Es dürfen jedoch diese Verfügungen den landesherrlichen Verordnungen nicht widersprechen, und die auf die Uebertretung derselben zu setzende Strafe darf die Summe von 15 fl. oder eine 14 tägige„Einthürmung“ nicht überschreiten.(§. 15.)
Im übrigen soll es in den mediatisierten Landen bei den bisherigen Ge- setzen und Gewohnheiten bis auf anderweite Verordnungen bleiben.(§. 16.)
obachtet werden sollte, dahin erfolgt,»dass von den standesherrlichen Familiengliedern nur diejenigen der Militärjurisdiktion, und zwar nur in criminalibus, sodann in causis civilibus personalibus et voluntariae jurisdictionis unterworfen sind, welche in Gross-— herzoglichen wirklichen aktiven Kriegsdiensten stehen«, dass jedoch die Standesherrn und ihre Familienglieder, wenn sie nur mit Militär-Cha rakter versehen sind, das nach der Deklaration ihnen bestimmte Forum behalten sollen. Eigenbrodt, a. a. O., Bd. I, pag. 48.
116) Dieselben ergingen jedoch erst in dem Edikt vom 17. Februar 1820.(II. Periode).
120) Verordnung vom 5. Juni 1815»die Verteilung der Einquartierungslast betreffends. A rchiv, Bd. II, pag. 160 ff.


