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Weiter wird bestimmt, dass denjenigen Standesherrn, deren Besitzungen sowohl unter der Hoheit des Grossherzogs als auch anderer Souveräne gelegen sind, die jedoch ihr Domizil nicht in Hessen haben, die Indigenatsrechte be- lassen werden sollen, wogegen dieselben im Hinblick auf die persönlichen Klagen der Grossherzoglichen Unterthanen für in Hessen wohnhaft angesehen und vor der ihnen angewiesenen Gerichtsstelle belangt werden können.
Ferner sollen diejenigen Standesherrn, welche nach dem Rechtsbegriff des Domizils ein mehrfaches Domizil haben, von Fremden sowohl, als auch von den Grossherzoglichen Unterthanen entweder vor den Grossherzoglichen Gerichten oder den Gerichten der übrigen Wohnorte belangt werden können, unter der Voraussetzung, dass dieser Grundsatz in den anderen Staaten gleichfalls ange- nommen wird, in welchem Fall die Grossherzogliche Justizstelle auf beigebrachte Bescheinigung der Prävention die Klage ab- und an das prävenierte Gericht zu verweisen hat.
Auch lässt die Deklaration zu, dass in geeigneten Fällen die Anordnung eines universellen Gerichtsstandes in demjenigen Lande stattfindet, in welchem sich der grösste Teil des Vermögens befindet; vorausgesetzt ist hierbei, dass dieser Grundsatz auch in den hier in Betracht kommenden Staaten zur Anwend- ung kommt, andernfalls bezüglich des in Hessen gelegenen Vermögens das Pr- forderliche nach Recht besonders verfügt werden soll 115).(§ 10.)
In Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit stehen die Standesherrn und ihre Familien gleichfalls unter dem Ober-Appellations-Gericht, jedoch behält sich der Grossherzog unmittelbar die Bestätigung der Vormünder über standesherrliche Minorennen ¹¹⁶), sowie die Ernennung derselben in dem Fall, in welchem sie von Obrigkeitswegen eintritt, vor und gestattet dem Chef der standesherrlichen Fa- milie, in Verlassenschaftssachen die diesbezüglichen Verhandlungen und Ausein- andersetzungen solange, als kein Rechtsstreit hierüber besteht, auf legale Weise vornehmen zu lassen.
In denjenigen Bevormundungsfällen, in welchen das Vermögen sich so- wohl in Hessen als auch in anderen Staaten befindet 117), soll die Bevormundung von dem persönlichen Gerichtsstand der Eltern besorgt werden, wenn von Seiten der auswärtigen Pupillarbehörden das Gleiche beobachtet wird. In solchem Falle haben die anderwärts bestellten Vormünder hinsichtlich des in Hessen befind- lichen Vermögens vor dem Grossherzoglichen Ober-Appellations-Gericht den Vormundseid abzulegen und auf Erfordern dieses Gerichts Rechnung zu stellen.
Im Falle die Eltern des Mündels ein mehrfaches Domizil haben, soll diejenige Pupillarbehörde zur Anordnung der persönlichen Vormundschaft aus- schliesslich für competent erachtet werden, in deren Gebiet sich der grössere Teil des Pupillarvermögens befindet; es soll dies jedoch nur dann der Fall sein, wenn die betreffenden Staaten die Reziprozität beobachten(S. 11).
In peinlichen Fällen kommt den Häuptern der standesherrlichen Familien die ihnen in der Bundesakte Art. 28 zugesicherte Austrägalinstanz zu. Auch ihren Gemahlinnen und sämtlichen Kindern steht dies Recht, solange ihre Ehegatten und Väter leben, zu.
Andere Glieder der fürstlichen und gräflichen Familien aber haben in peinlichen Fällen die nämliche privilegirte Instanz wie in Personalsachen ¹¹5).
115) Weitere Bestimmungen sind jedoch nicht ergangen. In Ansehung des Gerichtsstandes der in Hessen und Baden zugleich angesessenen Standesherrn etc. etc. haben beide Staaten gleichförmige gesetzliche Bestimmungen verabredet. Die Bekanntmachung vom 30. Juni 1813 ist abgedruckt im Archiv, Bd. I, pag. 837 ff., Eigenbrodt, a. a. O., Bd. III, pag. 414.
116) Vergl. oben unter VIII..
117) Vergl. in dieser Beziehung die in Anm. 115 erwähnte Ubereinkunft zwischen Baden und
Hessen.
¹18) Nach einer von dem Ober-Kriegskolleg unter dem 7. Mai 1811 den Justizkollegien mit- geteilten Nachricht war u. a. auch bezüglich der Gerichtsbarkeit der standesherrlichen Familien allerhöchste Entscheidung, die als gesetzliche Bestimmung gelten und be-


