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Die Standesherrn des Grossherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in Geschichte und Gegenwart / vorgelegt von Gustav Heyer, Gerichtsaccessist in Darmstadt
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Grossherzog zum Militärdienst angeboten zu haben und davon dispensiert worden zu Sein ¹¹⁰).(§ 7.)

Die Unterthanen in den standesherrlichen Bezirken haben dem Grossherzog, als ihrem Souverän, die Huldigung zu leisten, ihrem Standesherrn aber Handge- löbnis an Eidesstatt dahin abzulegen, dass sie ihn als solchen respectieren und den ihm in dieser linsicht gebührenden Gehorsam, insofern dies den Pflichten, welche die Unterthanen dem Grossherzog als dem Landesherrn schuldig sind, nicht zuwiderläuft, leisten wollen.(§ 8.)

Durch den Nachtrag zur Deklaration vom 20. Juni 1808 ¹11) wurde diese Bestimmung dahin modifiziert, dass die Unterthanen in den standesherrlichen Bezirken den Standesherrn ein förmliches Gelübde mittelst körperlichen Eides nach folgender Formel leisten und ablegen sollen:

lhr sollet geloben und einen leiblichen Eid zu Gott schwören, dass Ihr dem N. N. und dereinst dessen Erben und Nachkommen wollet treu und hold sein, dessen Nutzen fördern, Schaden, soviel an Euch ist, warnen und abwenden, und alles dasjenige thun, was getreue Unter- thanen ihrer Standesherrschaft schuldig und pflichtig sind, jedoch ohne Abbruch der Oberhoheitsrechte Seiner Königlichen Hoheit, des Gross- herzogs von Hessen, als des regierenden Landesfürsten und Höchstdero Frben und Nachfolger in der Regierung. Alles getreulich und ohne Gefährde.

Bestabung.

Was uns soeben vorgelesen worden und wir wohl verstanden haben, auch unsere Treue darauf geben, dem Allem sollen und wollen wir stets fest und unverbrüchlich nachkommen, so wahr uns Gott helfe und sein heiliges Wort!(Nr. 1.)

Nähere Bestimmungen über die Abnahme dieses Eides, sowie nochmalige ausdrückliche Bestätigung desselben enthielt die Verordnung vom 16. September 1808 ¹¹2)

Im Folgenden verordnet die Deklaration, dass die bisherigen und künftigen Familienvertrage, Fideikommisse und insbesondere die Successionsorduungen der Standesherrn zu ihrer Gültigkeit der Einsicht und Bestätigung des Grossherzogs bedürfen. Die Standesherrn haben die bereits. vorhandenen Familien-Statuten binnen 3 Monaten an dn Grossherzogliche Staatsministerium in beglaubigter Ab- schrift einzusenden.(§ 9

Als Forum der Henugesdlerr bei streitigen Rechtssachen(Personalsachen) wird das Ober-Appellations-Gericht bestimmt.

Bei den in erster Instanz entschiedenen Rechtssachen tritt unter den in der Verordnung vom 22. April 1807 enthaltenen näheren Bestimmungen das Rechtsmittel der Revision ein ¹¹⁸).

In Hinsicht der den Standesherrn durch den Bundesvertrag ausdrücklich verliehenen Rechte, sowie auch in Anschung ihres übrigen Eigentums, als Güter, Gefälle, Zehnten und dergleichen, welche in der Regel als kanzleisässig zu be- trachten sind, haben dieselben das gewöhnliche Realtorum, nämlich das Hofge- richt der einschlägigen Provinz, anzuerkennen.

Gegen ihre Verwaltungsbehörden jedoch kann in deren Eigenschaft als solche keine Klage erhoben werden; es muss vielmehr die Klage gegen den Standesherrn gerichtet werden ¹¹⁴).

110) S. oben unter II.

111) Archiv, Bd. I, pag. 117, 118.(Anhang zur Deklaration selbst).

112) Siehe dieselbe in der Sam mlung der hessischen Verordnungen, pag. 178 ff., Archiv, a. a. O., Bd. I, pag. 294 fl

113) S. die Verorduung in der erwähnten Sam mlung, pag. 51. Archiv, Bd. I, pag. 47 ff.

114) Siehe oben unter VII.