Druckschrift 
Die Standesherrn des Grossherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in Geschichte und Gegenwart / vorgelegt von Gustav Heyer, Gerichtsaccessist in Darmstadt
Entstehung
Seite
20
Einzelbild herunterladen

20

Alle Privilegien und Exemtionen, die ihren Ursprung aus dem Verhältnis zum deutschen Reich herleiten, werden für erloschen erklärt(§ 2).

Bezüglich des Kirchengebets für die standesherrliche Familie wird auf die bereits erlassene, oben erwähnte Einzelbestimmung Bezug genommen ¹⁰⁵.(§ 3.)

Desgleichen wird bezüglich des Kirchengeläuts in dem standesherrlichen Bezirk in Trauerfällen der standesherrlichen Familien die bereits erlassene Be- stimmung aufgenommen ¹⁰⁶). Darnach findet das Kirchengeläute statt im Falle des Todes

a. des Standesherrn und dessen Gemahlin auf die Dauer von 6 Wochen, b. des präsumtiven Nachfolgers eines Standesherrn auf die Dauer von 3

Wochen,

c. eines sonstigen Mitgliedes einer standesherrlichen Familie auf die Dauer von 14 Tagen.

Eine eigentliche Landestrauer aber kann nur für den Souverän oder auf dessen besondere Anordnung stattfinden.(§ 4.)

Im Anschluss an diese Bestimmungen wurde unter dem 9. September 1808 weiter verordnet, dass in den Gebieten und Ortschaften der Standesherrn während der Zeit und nach den Fällen, wo ihnen das Trauergeläute verstattet ist, die Haltung von Musik und Tanz zu unterlassen ist; jedoch sollen die Jahrmarkts- und Kirchweihtage mit Rücksicht auf den für den Nahrungsstand der Unter- thanen sonst leicht daraus entstehenden Nachteil ausgenommen sein.

Zugleich wird den Standesherrn gestattet, bei Sterbfällen in ihrer Familie ihren eigenen, nicht zugleich in Grossherzoglicher Dienstpflicht stehenden, Dienern nach Gutfinden Trauerkleider anzulegen, auch ihren Kirchenstand mit schwarzem Tuch behängen zu lassen, wogegen ihnen jedoch die schwarze Bekleidung der Kanzel und des Altars nicht verstattet wird ¹⁰⁷).

Die Deklaration bestimmt weiter, dass den Standesherrn in den Erlassen der Grossherzoglichen Landeskollegien an dieselben das PrädikatHerr(dem Herrn Fürsten, Grafen von N) ohne weitere Titulatur gegeben werden soll, sowie dass die Standesherrn in den Schriften an den Grossherzog, das Grossherzogliche Staatsministerium und die übrigen höheren Landes-Kollegien sich nach dem für alle Unterthanen bestehenden Ceremoniel zu richten haben ¹⁰⁸).(§ 5.)

Die Wahl ihres Wohnortes anlangend, so pleibt dieselbe ihnen überlassen, sofern sie nur die diesbezüglichen Bestimmungen der Bundesakte beobachten ¹⁰³). Darnach dürfen sie nur in den Staaten eines Mitglieds oder Alliirten der rhei- nischen Konföderation oder auf den Besitzungen, welche sie mit Souveränität ausserhalb des Gebietes der Konföderation behalten haben, ihren Wohnsitz nehmen.

Es kann ihnen jedoch von dem Grossherzog auch ausserhalb der genannten Lande nach Umständen ein temporärer Aufenthalt bewilligt werden.(§ 6.)

Ferner dürfen die standesherrlichen Pamilien nach der bereits ergangenen Verordnung auswärtige Kriegsdienste nicht annehmen, ohne sich vorher dem

105) S. oben unter Nr. IV.

106) S. oben unter Nr. III.

102) S. Archiv a. a. O., Bd. I, pag. 284.

¹⁰) So müssen die Standesherrn zu ihren Vorstellungen an den Grossherzog Stempelpapier gebrauchen. Da es nun wiederholt vorkam, dass sie dies nicht thaten, wurde es ihnen unterm 23. August 1809 bei Vermeidung der gesetzlichen Strafen eingeschärft. Siehe Archiv, a. a. O., pag. 404.

Die Kollegien haben in den Erlassen an die Standesherrn 1) der Form der Signatur sich zu bedienen, 2) im Kontext die Ausdrücke»Dieselben«,»Dero« abwechselnd mit »Siec« und»Ihnen« zu gebrauchen, 3) auf der Adresse die Standesherrn nach ihren ur- sprünglichen Stammgütern und Besitzungen zu nennen, z. B. an den Herrn Grafen Karl. von Erbach-Schönberg. Ministerialausschreiben vom 12. November 1807. Eigenbrodt, »Handbuch der Grossherzoglich hessischen Verordnungen«, Bd. I, pag. 226, II.

106) S. eod. Art. 31.