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die sich, sowohl was die Form, als auch den Inhalt anlangt, die bayerische und die badische Deklaration zum Vorbild genommen hatte. Die Rechtsverhältnisse der Standesherrn werden unter besonderen Titeln ausführlich dargelegt und sind im Allgemeinen zu Gunsten derselben gestaltet; jedenfalls hat die hessische Regierung im Ganzen genommen günstigere Bestimmungen getroffen, als die bayerische und die badische Regierung bezüglich der Standesherrn ihrer Länder. Insbesondere brachten mehrere zur Deklaration ergangene Nachträge den hes- sischen Standesherrn neue Vorteile oder erweiterten und dehnten schon be- stehende aus. 1¹⁰³)
In ihrem Eingangswort besagt die Deklaration, dass sie zur Bestimmung der staatsrechtlichen Verhältnisse der in der rheinischen Konföderationsakte vom 12. Juli 1806 dem Grossherzog zugewiesenen vormals reichsständischen, nun mediatisierten Lande und Gebiete und deren Besitzer, der nunmehrigen Standesherrn, auf eine der Grundlage und dem Geist gedachter Konföderations- akte entsprechenden Weise erlassen worden sei und dass weitere noch erforder- lich werdende nähere Bestimmungen über einzelne Gegenstände vorbehalten bleiben. Sodann geht die Deklaration über zur Bestimmung der einzelnen Rechts- verhältnisse.
a. Persönliches Verhältnis der Standesherrn.
Die Standesherrn sind Staatsbürger und haben dem Grossherzog und seinen Nachkommen auf Erfordern die Huldigung persönlich zu leisten; sie sind in— dessen schon jetzt verbunden, eine von ihnen eigenhändig unterzeichnete Sub- jektionsurkunde an den Grossherzog einzusenden folgenden,— der bayerischen Deklaration entlehnten—, Inhalts:
„Dem Grossherzog als Besitzer des Höchstdessen Souveränität unter- gebenen Fürstentums(Grafschaft) N. N. getreu und gehorsam zu sein, alles das abzuwenden und zu thun, wozu sie in obiger Eigenschaft als getreue und gehorsame Unterthanen dem Grossherzog und Höchstdessen Nachkommen als ihrem gnädigsten Souverän verpflichtet sind.“(§ 1)
Sie führen die Titel fort, welche sie vor der Mediatisation geführt haben, jedoch fallen alle Beisätze und Würden weg, welche entweder ein vormaliges Verhältnis zum deutschen Reich ausdrücken, oder sie als Regenten ihrer Herr- schaften bezeichnen würden.
Sie dürfen sich hiernach:
a. nicht mehr„Reichs-Fürsten“,„Reichs-Grafen“, sondern nur„Fürsten“ und„Grafen“ nennen, und ihren Herrschaften darf das Beiwort„Reichs“ nicht mehr vorgesetzt werden.
b. in ihren Wappen sind alle Zeichen, die auf ihr vormaliges Verhältnis zum deutschen Reich Bezug haben, künftig wegzulassen. ¹⁰¹)
c. Die von ihren ursprünglichen Stammgütern und Besitzungen herrührende Benennung Zz. B. Fürst von N.N. verbleibt ihnen. Der Zusatz„regierend“ sowohl, wie auch das Prädikat„von Gottes Gnaden“ darf von ihnen je- doch niemals mehr gebraucht werden.
d. Des pluralis majestatis„Wir“ dürfen sich die Standesherrn bedienen, je— doch nur in Schriften und Handlungen, die nicht an den Grossherzog und die Grossherzoglichen Behörden gerichtet oder mit dem Grossherzog und letzteren verrichtet werden.
103) Die Deklaration vom 1. August 1807 ist abgedruckt bei Winkopp, a. a. O., Bd. V, pag. 54 ff., Archiv, a. a. O., Bd. I, pag. 95 ffl. Verordnungssammlung pag. 9 ff. 1⁰4) In gleichem Sinne wurde unter dem 1. August 1808 bestimmt, dass die Standesherrn in ihrem Familienpetschaft ihr bisher geführtes Wappen beibehalten, jedoch alles aus demselben weglassen sollen, was auf ein vormaliges Verhältnis zum deutschen Reich,
auf überrheinische Besitzungen oder erloschene Korporationen Bezug habe. Archiv, a. a. O., pag. 270.


