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Die Standesherrn des Grossherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in Geschichte und Gegenwart / vorgelegt von Gustav Heyer, Gerichtsaccessist in Darmstadt
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III. Es wird ein Trauergeläute gestattet:

a. beim Tode eines Standesherrn und dessen Gemahlin während 6 Wochen, b. beim Tode des präsumtiven Nachfolgers auf die Dauer von 3 Wochen, c. beim Tode eines anderen Mitglieds einer standesherrlichen Familie auf die

Dauer von 14 Tagen. ³⁰)

IV. Ein Kirchengebet für den Standesherrn und die Angehörigen seines Ilauses, welches nach dem Kirchengebet für den Grossherzog und das Grossherzog- liche Haus zu verrichten ist, wird vorgeschrieben. ²)

V. Weiter wird den Standesherrn die Anordnung einer Justizkanzlei, be- stehend aus einem Direktor, zwei Räten, sowie den erforderlichen Subaltern- beamten, die jedoch zur Administration der den Standesherrn verbleibenden sonstigen Gerechtsamen nicht verwendet werden dürfen, gestattet. Mehrere Standes- herrn dürfen zur Ersparung von Kosten eine Gesamtjustizkanzlei errichten. Die Einreichung eines desfallsigen Plans bei der Organisationskommission wird er- fordert. ⁹⁵)

VI. Abgaben von Vizinalwegen werden den Standesherrn belassen, inso- fern sie nicht unter die Kategorie der Zölle gehören. ²)

VII. Bezüglich des Gerichtsstandes wurde bestimmt, ¹⁰⁰) dass sie für ihre Person dem Grossherzoglichen Ober-Appellations-Gericht, ihre Verwaltungsbehör- den aber, wenn dieselben als Beklagte in Anspruch genommen werden, dem Hofgericht der betreffenden Provinz als dem forum ordinarium unterworfen sein sollen. In Hinsicht des Privateigentums wurde bestimmt, dass die Standesherrn das gewöhnliche Realforum, nämlich die Grossherzoglichen Hofgerichte anzuer- kennen haben; in Hinsicht des verliehenen Staatseigentums, d. h. derjenigen Rechte, welche der Bundesvertrag den Mediatisierten ausdrücklich zugewiesen hat, sollen sie privilegirten Gerichtsstand geniessen. Bezüglich der den Standes- herrn in der Rheinbundsakte zugestandenen Austrägalinstanz wurden nähere Bestimmungen in Aussicht gestellt.

VIII. Als obervormundschaftliche Behörde der standesherrlichen Familien wurde das Ober-Appellations-Gericht angeordnet. Dieses hat über Personen, welche zur Vormundschaft ausersehen werden, jedesmal an das geheime Ministerium zu berichten und hiernächst die Allerhöchste Entschliessung abzuwarten. 101)

IX. Unter dem 4. Februar 1807 erklärte der Grossherzog das Obereigen- tum über diejenigen in dem Umfang seiner Staaten gelegenen Lehen, welche vormals von Kaiser und Reich herrührten, durch die Aufhebung der Kaiser- lichen und Reichssouveränität in dem Umfang der Bundesstaaten und durch die darauf gefolgte Auflösung des Reichsverbandes für ihm anheimgefallen und forderte diejenigen, welchen vorhin Lehen von Kaiser und Reich verliehen ge- wesen sind, auf, dieselben von ihm zu empfangen und wegen deren Erneuerung die Bestimmungen dieser Verordnung bei Vermeidung der gesetzlichen Strafen zu befolgen. ¹⁰²)

Am 1. August 1807 endlich erschien die längst erwartete Deklaration über die staatsrechtlichen Verhältnisse der Standesherrn des Grossherzogtums,

sässigen Stande, im Umfang der Grossherzoglichen Staaten, welche ihre Kräfte dem Kriegsdienste widmen wollen, bei Vermeidung der Vermögenseinziehung und des Ver- lustes der Vaterlandsrechte und sonstiger PDrivilegien, sich nicht mehr ermächtigen, fremde Kriegsdienste anzunehmen, es Sei denn, dass sie sich zuvor zum inländischen Kriegsdienst angeboten und dazu nicht angenommen worden, oder dass sie davon förm- liche Dispensation durch das Organ des Kriegskollegiums erwirkt hätten«. S. Win- kopp, a. a. O., Bd. III, pag. 296; Archiv, a. a. O., Bd. I, pag. 25.

*6) Winkopp, a. a. O. Diese Bestimmungen und ebenso auch die folgenden finden sich weder im Archiv, noch in der Verordnungssammlung abgedruckt.

22) Winkopp, a. a. O., s. Anm. 95.

²s) Winkopp, a. a. 0., pag. 297.

55) Winkopp, a. a. O., pag. 296.

100) Winkopp, a. a. 0., Bd. VI, pag. 465.

10¹) Die näheren Umstände s. Win kKo pp, a. a. O., Bd. III, pag. 489.

102) Archiv, Bd. I, pag. 27.