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Die Standesherrn des Grossherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in Geschichte und Gegenwart / vorgelegt von Gustav Heyer, Gerichtsaccessist in Darmstadt
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Art. 31:Il sera libre aux Princes ou Comtes actuellement régnaus et à leurs héritiers de fixer leur residence partout ils le voudront, pourvu que ce soit dans l'un des Etats Membres ou Alliés de la Con- fédération du Rhin ou dans les possessions qu'ils conserveront en souveraineté hors du territoire de ladite Confèédération, et de retirer leurs revenus ou leurs capitaux sans pouvoir être assujettis, pour cette cause à aucun droit ou impôt quelconque.

An die Fürsten des Rheinbunds trat nunmehr die Aufgabe heran, die Rechtsverhältnisse der unter ihre Souveränität gekommenen Standesherrn auf der Grundlage der vorerwähnten Artikel der Rheinbundsakte zu regeln und den Verhältnissen ihres Landes entsprechend genauer zu bestimmen.

Den Anfang hiermit machten Bayern und Baden. In Bayern erging unter dem 19. März 1807 eine Deklaration,die Bestimmung der künftigen Ver- hältnisse der der königlichen Souveränität unterworfenen Fürsten, Grafen und Herren zu den verschiedenen Zweigen der Staatsgewalt betreffend ²¹), und in Baden erfolgte die einstweilige provisorische Bestimmung der staatsrechtlichen Verhältnisse der mediatisierten Fürsten und Grafen unter dem 20. März 1807, und die definitive Regelung durch die Verordnung vom 22. Juli 1807,die Standesherrlichkeitsverfassung im Grossherzogtum Baden betreffend⁹²)

In Würtemberg erfolgte die Regelung der standesherrlichen Rechtsverhält- nisse stückweise und succesive. Das Gleiche war im Grossherzogtum Hessen an- fangs der Fall. Auch hier ergingen zunächst einzelne, nur gewisse Rechtsverhält- nisse regelnde Bestimmungen, und es währte länger als ein Jahr, bis das die Gesamtrechtsverhältnisse der Standesherrn normierende Gesetz erschien.

Es lassen sich die Rechtsverhältnisse der Standesherrn zweckmässig in drei Perioden betrachten; die erste Periode reicht von 18061820, die zweite von 1820 1858 und die dritte von da bis zur Gegenwart.

B. I. Periode.

Dieselbe wird begrenzt durch jene beiden grossen, die Rechtsverhältnisse der Standesherrn ausführlich regelnden Gesetze, nämlich einmal die Deklaration vom 1. August 1807, und sodann das Edikt vom 17. Februar 1820.

Betrachten wir nun zuvörderst die bereits erwähnten, vor Erlass der Deklaration ergangenen Einzelbestimmungen.

I. Durch Verordnung vom 1. Oktober 1806 ³³)(demselben Tag, an welchem der Grossherzog die Landständeaus unumschränkter Machtvollkommenheit aufgehoben) hob der Grossherzog alle bisher bestandenen Steuerfreiheiten ohne Ausnahme auf und bestimmte, dassvon allen bis jetzt schatzungsfrei gewesenen Gütern, Zehnten, Gefällen und anderen Besitzungen, sie mögen Eigentum oder Besoldungsstücke sein, die gewöhnlichen Steuern und andere nach dem Steuerfuss reguliert werdende Abgaben gleich allen übrigen kontribuablen Gütern und Besitzungen ohnweigerlich entrichtet werden sollen.

Damit waren auch die Standesherrn der Besteuerung unterworfen, in gleicher Weise wie alle übrigen Unterthanen ungeachtet der Bestimmung der Rheinbundsakté ²⁴).

II. Die Standesherrn und ihre Familienmitglieder dürfen auswärtige Kriegs- dienste nur mit Grossherzoglicher Dispensation annehmen, es ist ihnen jedoch ge- stattet, in denjenigen auswärtigen Kriegsdiensten, in welchen sie sich gerade befinden, auch ferner zu bleiben ⁰⁵).

) Dieselbe ist abgedruckt bei Winkopp, a. a. O., pag. 372.

²) Winkopp, a. a. O., Bd. III, pag. 106; Bd. IV, pag. 321.

93) Hessische Verordnungssammlung, pag. 37, Archiv a. a. O., Bd. I, pag. 21.

94) Siehe eod. Art. 27, Abs. 2, ferner Seite 40 u. Anm. 163.

95) Die am 13. Januar 1807 vom Kriegskollegium erlassene Verordnung besagt:»Von nun an sollen alle Vasallen, Diener und Unterthanen vom adeligen und pürgerlich-schrift-

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