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buchen mit der dem Grafen von Ingelheim und von Sickingen gehörigen Hälfte und dem Storchshof.
3) Das Fürstl. Löwensteinische Amt Heubach, bestehend aus dem Flecken Klein-Heubach.
Infolge jenes Vertrages und des zu Mannheim unterm 11. November d. J. ausgefertigten Uebergabsprotokolls haben Wir beschlossen, von der Oberhoheit über gedachte Lande und Orte samt deren Zubehörungen u. s. W. nunmehr Besitz zu nehmen und Unsere Regierung über dieselben an- zutreten.
Wir thun dies kraft gegenwärtigen Patentes und verlangen von allen geistlichen und weltlichen Behörden, sämtlichen Unterthanen, Einwohnern, Lehnleuten und Einsassen, wessen Standes und Würden sie sein mögen, so gnädig als ernstlich, dass sie sich Unserer Regierung unterwerfen, Uns von nun an als ihren rechtmässigen Regenten und Landesherrn erkennen und ansehen, vollkommen gehorsam und alle Unterthänigkeit und Treue erweisen, auch demnächst, sobald Wir es erfordern werden, die gewöhnliche Erbhuldigung leisten, wogegen Wir ihnen die Ver-— sicherung erteilen, dass Wir ihnen mit landesväterlicher Huld und gnädig stets zugethan sein, und der Beförderung ihrer Wohlfahrt Unsere unermüdete Sorgfalt widmen werden.
Urkundlich pp. (L. S.) Ludewig.“
Die genannten Gebiete blieben jedoch nicht lange unter hessischer Souve- ränität. Durch den zwischen Oesterreich, Preussen und Hessen abgeschlossenen Staatsvertrag vom 30. Juni 1816 erhielt Bayern die Amter Amorbach und Miltenberg mit Ausnahme der Dörfer Reichartshausen und Windischbuchen, welche erst durch den Vertrag vom 29. Januar 1817 an Bayern abgetreten wurden ⁶7), sowie ferner das Amt Heubach. Mit diesem gingen zugleich Wörth und Trenfurt über, welche zu dem Amt Heubach geschlagen worden waren. In- folge des nämlichen Vertrages bezw. durch einen mit Kurhessen am 29. Juni abgeschlossenen eigenen Staatsvertrag— der Vertrag vom 30. Juni nahm nur die zwischen Hessen und Kurhessen festgesetzten Territorialveränderungen noch- mals unter seine Bestimmungen auf— wurde die bisher dem Grossherzogtum untergebene Hälfte des Solms-Rödelheimischen Dorfes Praunheim an Kurhessen abgetreten.
Weiter wurden durch den Vertrag vom 30. Juni 1816 seitens des Gross- herzogtums die Grafschaften Wittgenstein-Wittgenstein und Wittgenstein-Berle- burg an Preussen abgetreten, so dass die Grafen nunmehr aus der Zahl der hessischen Standesherrn ausscheiden.
Die Grossherzoglich Hessischen Vollzugspatente datieren sämtlich vom 8. Juli 1816.68)
Aber auch neue Erwerbungen und neue Standesherrn brachte der Staats- vertrag vom 30. Juni 1816 dem Grossherzogtum. Er unterstellte die Besitzungen des Fürstentums Isenburg dessen Souveränität. Durch Art. 24 der Rheinbunds- akte waren die Besitzungen der Grafen von Ysenburg-Büdingen, Meerholz und Wächtersbach unter die Souveränität des Fürstlichen Hauses Birstein gestellt, dieses selbst aber war durch Art. 52 der Wiener Kongressakte vom 9. Juni
*7) Das hessische Vollzugspatent ist datiert vom 14. April 1817 und wurde am 15. April publiziert. Archiv a. a. O, Bd. II, pag. 383. Dortselbst lautet auf Grund eines Druck- fehlers das Datum 1816 statt 1817. 3
6s) Dieselben finden sich im Archiv, Bd. II, pag. 246 u. 247 bezüglich der Amter Amor- bach, Miltenberg und Heubach, pag. 246 bezüglich des Dorfes Praunheim und pag. 245 bezüglich der Grafschaften Wittgenstein Einen Abdruck des Vertrages vom 30. Juni 1816, siehe bei G. F. Martens,»Nouveau recueil de traités«, pag. 73, einen Apdruck des Vertrags vom 29. Juni 1816, ebenda Bd. III, pag. 64.


