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Die Standesherrn des Grossherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in Geschichte und Gegenwart / vorgelegt von Gustav Heyer, Gerichtsaccessist in Darmstadt
Entstehung
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I. Abteilung.

Der hohe Adel in Deutschland zerfällt in die regierenden Häuser und die Standesherrn nebst deren Familien.

Unter Standesherrn versteht man die Häupter derjenigen ehemals reichs- unmittelbaren Familien, welche im alten deutschen Reiche über ein bestimmtes Gebiet die Landeshoheit ausübten und die Reichsstandschaft besassen, d. h. Sitz und Stimme im Reichstage hatten, sowie weiter die Häupter derjenigen ehemals reichsunmittelbaren Familien, welche nicht die eigentliche Landeshoheit besassen und nicht reichsständisch waren, jedoch ausbesonderen, auf ihrer Standes- stellung zur Reichszeit beruhenden Gründen durch spätere Beschlüsse der Bundes- versammlung oder durch besondere landesherrliche Verleihung die Rechte der Standesherrn erhalten hatten.

Bis zum Jahre 1806 bildete den hohen Adeldie Gesamtheit der Familien, welche Reichstandschaft hatten. Erst durch die Auflösung des heiligen römischen Reiches deutscher Nation wurde jene Zweiteilung hervorgerufen, indem es einer Anzahl von Reichsständen mit Napoleons Hilfe gelang, ihren seitherigen Mitständen die Selbständigkeit zu nehmen und sie unter ihre Souveränität zu bringen.

Im Jahre 1806 nämlich schlossen 16 deutsche Fürsten, unter ihnen auch der Landgraf von Hessen, mit Napoleon einen Vertrag, wonach diese sämtlichen Staaten für immer vom Gebiet des deutschen Reichs getrennt bleiben sollen und unter Napoleons Protektorat zu einer besonderen Einigung, demRheinischen Bund, zusammentreten. ¹) Jede Beziehung zum deutschen Reich soll von nun an aufhören.

Nach diesen Vorgängen, und nachdem am 1. August die Lossagung der konföderirten Staaten vom Reich der Reichsversammlung zu Regensburg eröffnet worden war und Napoleon derselben eine Note hatte übergeben lassen mit der Anzeige von der Stiftung des Rheinbundes und der Erklärung, dass er das deutsche Reich als existent nicht mehr anerkenne, legte Kaiser Franz II. am 6. August die Kaiserkrone nieder, erklärte das Band, das ihn bis jetzt an den Staatskörper des deutschen Reichs gebunden habe, für gelöst, das reichsober- hauptliche Amt und Würde für erloschen, sich selbst der gegen das Reich über- nommenen Pflichten für ledig, und die Kurfürsten, Fürsten und Stände, und alle Reichsangehörigen für frei von allen Pflichten, mit denen sie an ihn, als das Zesetzliche Oberhaupt des Reichs, durch die Konstitution gebunden gewesen seien.*)

¹) Jener Vertrag, die sog. Rheinbundsakte, ist vom 12. Juli 1806 datirt. Sie wurde an diesem Tage den Abgeordneten der deutschen Bundesfürsten vorgelesen. Die feier- liche Unterzeichnung erfolgte aber erst am 17. Juli, die Ratifikation seitens Napoleons am 19. Juli zu St. Cloud und die Auswechselung der Ratifikationen von Seiten der übrigen Bundesglieder am 25. Juli zu München.

von Kaltenborn»Geschichte der deutschen Bundesverbältnisse und Einheits-

bestrebungen von 1806 1856.« Band I, pag. 31 ff.

²) Siehe die Erklärung in Winkopp,»der Rheinische Bund«. Bd. I, pag. 54.